| 0.672.916.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 287 |
ausgegeben am 17. September 2012 |
Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
1
Abgeschlossen in Bern am 18. Oktober 2010
Zustimmung des Landtags: 21. September 2011
2
Inkrafttreten: 3. September 2012
Präambel
Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Östlich des Uruguay, im Folgenden als "die Vertragsstaaten" bezeichnet -
anerkennend, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten nach weitergehender Zusammenarbeit verlangen;
vom Wunsche geleitet, ihre Beziehungen weiter zu entwickeln, indem sie zum gegenseitigen Vorteil im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten; und
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen -
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) im Fürstentum Liechtenstein:
aa) die Erwerbssteuer;
bb) die Ertragssteuer;
cc) die Gesellschaftssteuern;
dd) die Grundstücksgewinnsteuer;
ee) die Vermögenssteuer; und
ff) die Couponsteuer;
(im Folgenden als "liechtensteinische Steuer" bezeichnet);
b) in Uruguay:
aa) Steuern auf Geschäftsertrag (Impuesto a las Rentas de las Actividades Económicas -IRAE- );
bb) Einkommenssteuern der natürlichen Personen (Impuesto a las Rentas de las Personas Físicas -IRPF-);
cc) Einkommenssteuern nichtansässiger Personen (Impuesto a las Rentas de los No Residentes -IRNR-);
dd) Steuern der Sozialversicherung (Impuesto de Asistencia a la Seguridad Social -IASS-); und
ee) Vermögenssteuern (Impuesto al Patrimonio -IP-);
(im Folgenden als "uruguayische Steuer" bezeichnet).
4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang, das Fürstentum Liechtenstein oder die Republik Östlich des Uruguay;
b) bedeutet der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein und, wenn im geografischem Sinne verwendet, das Gebiet, in dem die Steuergesetzgebung des Fürstentums Liechtenstein zur Anwendung kommt;
c) bedeutet der Ausdruck "Uruguay" die Republik Östlich des Uruguay und, wenn im geografischem Sinne verwendet, das Gebiet, in dem die Steuergesetzgebung Uruguays zur Anwendung kommt;
d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Investmentfonds oder Investmentsysteme, Vorsorgeeinrichtungen, ruhende Erbschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen sowie Rechtsträger und besondere Vermögenswidmungen, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeutet der Ausdruck "Unternehmen" die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
aa) in Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ihr bevollmächtigter Vertreter;
bb) in Uruguay der Wirtschafts- und Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter;
j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige":
aa) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaats besitzt;
bb) jede Person ausser einer natürlichen Person, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k) schliesst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.
2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Art. 4
Ansässige Person
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gründung oder Niederlassung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nur als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nur als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie nur als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keiner der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3) Ist nach Abs. 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie nur als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5
Betriebsstätte
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte; und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst ferner:
a) eine Bauausführung oder Montage, oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die Dauer der Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit sechs Monate übersteigt;
b) die Erbringung von Dienstleistungen einschliesslich Beratungsdienstleistungen von einem Unternehmen unmittelbar oder von Arbeitnehmern oder anderem von einem Unternehmen zu diesem Zweck eingestellten Personal, jedoch nur dann, wenn diese Tätigkeiten (für das gleiche oder ein verbundenes Projekt) in einem Vertragsstaat insgesamt mehr als neun Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten dauern.
4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Bst. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
6) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, sind nur im anderen Staat besteuerbar.
2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3) Abs. 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4) Die Abs. 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Art. 7
Unternehmensgewinne
1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich der Abs. 3 und 8 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Abs. 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5) Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
8) Nimmt ein Vertragsstaat nach Abs. 2 eine Änderung der Gewinne vor, die der Betriebsstätte eines Unternehmens einer der Vertragsstaaten zuzurechnen sind, und besteuert er auf diese Weise die Gewinne des Unternehmens, die im anderen Staat besteuert worden sind, so nimmt der andere Staat eine angemessene Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, um die Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu vermeiden. Bei dieser Änderung werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander erforderlichenfalls konsultieren.
Art. 8
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
4) Abs. 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9
Verbundene Unternehmen
1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Art. 10
Dividenden
1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Person ausser einer natürlichen Person ist, die unmittelbar über mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 10 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 11
Zinsen
1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 % des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
3) Ungeachtet von Abs. 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person, die der Nutzungsberechtigte ist, gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die Zinsen gezahlt werden:
a) für ein von der Zentralbank oder einer anderen offiziellen Einrichtung gewährtes Darlehen;
b) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit; oder
c) für ein von einer Bank gewährtes Darlehen zur Finanzierung von Investitionsprojekten mit einer Dauer von mindestens drei Jahren.
4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Der Ausdruck "Zinsen" umfasst jedoch nicht Einkünfte nach Art. 10. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
5) Die Abs. 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12
Lizenzgebühren
1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, oder für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung, oder Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen gezahlt werden.
4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13
Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art. 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, sind im anderen Staat besteuerbar.
2) Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3) Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen, die mehr als 50 % ihres Wertes direkt oder indirekt aus unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Vertragsstaat belegen ist, ableiten, können im anderen Staat besteuert werden.
5) Gewinne aus der Veräusserung des in den Abs. 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
1) Vorbehaltlich der Art. 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 16
Künstler und Sportler
1) Ungeachtet der Art. 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2) Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Art. 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Art. 17
Ruhegehälter
1) Vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich einer Abfindung), die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.
2) Solche Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich einer Abfindung) können auch im Vertragsstaat, in dem sie entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen dieses Staates besteuert werden. Die Steuer darf aber 10 % des Bruttobetrags der Auszahlung nicht übersteigen.
3) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich einer Abfindung) gelten als in einem Vertragsstaat entstanden insoweit diese Beiträge, Rückstellungen oder die Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen in diesem Staat zu einem Steuerabzug, einer Steuerermässigung oder einer anderer Steuervergünstigung gemäss den gewöhnlichen Regeln der steuerlichen Bestimmungen dieses Staates geführt haben.
Art. 18
Öffentlicher Dienst
1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einem anderen Rechtsträger des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, dieser politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft oder diesem anderen Rechtsträger des öffentlichen Rechts dieses Staates geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder
bb) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2)
a) Ungeachtet des Abs. 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einem anderen Rechtsträger des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus einem von diesem Staat, dieser politischen Unterabteilung oder Körperschaft oder diesem Rechtsträger errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, dieser Unterabteilung oder Körperschaft oder diesem Rechtsträger des öffentlichen Rechts dieses Staates geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eines anderen Rechtsträgers des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Art. 14, 15, 16 und 17 anzuwenden.
Art. 19
Gastprofessoren und -lehrer
Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaates oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaates oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens drei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit.
Art. 20
Studenten
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21
Andere Einkünfte
1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2) Abs. 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
Art. 22
Vermögen
1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Art. 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, ist nur im anderen Staat besteuerbar.
2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.
3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetzgebung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung, die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
a) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Uruguay besteuert werden, so nimmt Liechtenstein vorbehaltlich der Bst. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person das ausgenommene Einkommen oder Vermögen berücksichtigen.
b) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte, die nach Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 14, Art. 16 und Art. 17 Abs. 2 dieses Abkommens in Uruguay besteuert werden können, so rechnet Liechtenstein auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der nach den Bestimmungen des uruguayischen Rechts und den Bestimmungen dieses Abkommens gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch die liechtensteinische Steuer nicht übersteigen, die auf die aus Uruguay bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Ungeachtet des Bst. b sind Einkünfte von Dividenden im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Bst. a und b, die von einer in Uruguay ansässigen Gesellschaft an eine in Liechtenstein ansässige Gesellschaft gezahlt werden und die bei Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind, in Liechtenstein von der Besteuerung ausgenommen.
2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der uruguayischen Gesetzgebung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung, die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
a) Bezieht eine in Uruguay ansässige Person Einkommen, das in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Recht und nach den Bestimmungen dieses Abkommens in Liechtenstein besteuert wurde, kann diese Steuer vorbehaltlich der Bestimmungen des uruguayischen Rechts an die auf dieses Einkommen anfallende uruguayische Steuer angerechnet werden. Dasselbe gilt für Vermögen, das in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Recht und nach den Bestimmungen dieses Abkommens in Liechtenstein besteuert wurde; diese Steuer kann unter Vorbehalt des uruguayischen Rechts an die auf dasselbe Vermögen anfallenden uruguayischen Steuern angerechnet werden. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten uruguayischen Einkommens- oder Vermögenssteuer nicht übersteigen.
b) Wird Einkommen oder Vermögen einer in Uruguay ansässigen Person in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Uruguay von der Besteuerung ausgenommen, kann Uruguay dennoch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser ansässigen Person das ausgenommene Einkommen oder Vermögen mit berücksichtigen.
Art. 24
Gleichbehandlung
1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
3)
a) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
b) Erzielt eine in einem Staat belegene Betriebsstätte Einkünfte aus Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren aus dem anderen Vertragsstaat und sind die den Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Rechte tatsächlich dieser Betriebsstätte zuzurechnen, dürfen diese Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat nach Massgabe der Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 sowie Art. 12 Abs. 2 besteuert werden. Der erstgenannte Staat vermeidet insoweit die Doppelbesteuerung nach Massgabe des Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2. Für die Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, wo der Hauptsitz des Unternehmens, von dem diese Betriebsstätte abhängt, belegen ist.
4) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 7 oder Art. 12 Abs. 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 25
Verständigungsverfahren
1) Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Art. 24 Abs. 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. Der Unterbreitung eines Falles nach Abs. 1 bedarf es insoweit nicht.
4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, mitunter in einer gemeinsamen Kommission, die aus den zuständigen Behörden selbst oder aus ihren Vertretern besteht.
5) Wenn
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäss Abs. 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von zwei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Abs. 2 herbeizuführen,
so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte werden aber nicht dem Schiedsverfahren zugeleitet, wenn zu ihnen bereits eine Gerichtsentscheidung in einem der Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
Art. 26
Informationsaustausch
1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Abs. 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten, wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorangehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Abs. 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
5) Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.
Art. 27
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Art. 28
Protokoll
Das beigefügte Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 29
Inkrafttreten
1) Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg mit, dass die gesetzlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt in Kraft am Tag des Empfanges der letzten dieser amtlichen Mitteilungen.
2) Dieses Abkommen ist anzuwenden:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Einkommen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gutgeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;
b) bei den übrigen Einkommenssteuern und Vermögenssteuern auf die Steuern, die für jedes Steuerjahr am oder ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist.
Art. 30
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren von dem Inkrafttreten an kündigen. In diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Einkommen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gutgeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
b) bei den übrigen Einkommensteuern und Vermögenssteuern auf die Steuern, die für jedes Steuerjahr am oder ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 18. Oktober 2010 in zweifacher Ausführung in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
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Für das Fürstentum Liechtenstein:
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Für die Republik Östlich des Uruguay:
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gez. Hubert Büchel
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gez. Fernando Lorenzo
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Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterzeichner über folgende Bestimmungen übereingekommen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden:
1. In Bezug auf Art. 4 Abs. 1:
a) eine Gesellschaft, die in Liechtenstein eingetragen ist oder, wenn diese ausserhalb Liechtensteins eingetragen ist, in Liechtenstein geleitet oder beherrscht wird, gilt als in Liechtenstein ansässig;
b) jede Person ausser einer natürlichen Person, die nach liechtensteinischem Recht errichtet und in Liechtenstein gegründet wurde oder, wenn diese ausserhalb Liechtensteins errichtet und gegründet wurde, in Liechtenstein geleitet oder beherrscht wird, gilt als in Liechtenstein ansässig;
c) die Rechtsträger, die in Art. 7 des Kapitels 7 des Texto Ordenado 1996 nach uruguayischem Recht aufgeführt sind, gelten als in Uruguay ansässig.
2. Für die Zwecke dieses Abkommens besteht Einvernehmen, dass "Investmentfonds oder Investmentsysteme" Systeme oder Einrichtungen sind, die nach den gesetzlichen Bestimmungen eines Vertragsstaates zur Regulierung von Fonds anerkannt werden.
3. Für die Zwecke dieses Abkommens besteht Einvernehmen, dass "Vorsorgeeinrichtungen" Systeme oder Einrichtungen sind, die nach den gesetzlichen Bestimmungen eines Vertragsstaates zur Regulierung von Vorsorgeeinrichtungen anerkannt werden.
4. In Bezug auf Art. 26 besteht Einvernehmen, dass:
a) dieser Artikel die Vertragsstaaten lediglich zum Informationsaustausch auf Ersuchen verpflichtet und nur in Bezug auf die Steuerperioden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens beginnen;
b) sich der Informationsaustausch nach Abs. 1 auf Auskünfte bezieht, die für die Festsetzung, Erhebung und Durchsetzung dieser Steuern bei den diesen Steuern unterliegenden Personen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen bei diesen Personen voraussichtlich erheblich sind;
c) die ausgetauschten Auskünfte:
aa) dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Einwilligung der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates nicht für andere als für die in Abs. 1 dieses Artikels bezeichneten Zwecke verwendet werden; und
bb) dürfen keinem weiteren Staat oder Hoheitsgebiet bekannt gegeben werden, wenn dieser Staat oder dieses Hoheitsgebiet nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist;
d) Personendaten können nur übermittelt werden, soweit sie für den Informationsaustausch nach diesem Artikel notwendig sind, und vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen des übermittelnden Vertragsstaates;
e) Informationen, die der ersuchte Vertragsstaat im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen erhalten hat, sind vom ersuchten Vertragsstaat gleichermassen vertraulich zu behandeln;
f) neben den im Abs. 3 beschriebenen Umständen kann ein Ersuchen um Informationsaustausch abgelehnt werden, wenn das Auskunftsersuchen nicht den Bestimmungen dieses Abkommens oder den Voraussetzungen nach Bst. g unten entspricht oder:
aa) der ersuchende Vertragsstaat nicht alle im eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden; oder
bb) die Auskünfte vom ersuchenden Vertragsstaat zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaates oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen des ersuchten Vertragsstaates gegenüber einem Staatsangehörigen des ersuchenden Vertragsstaates unter den gleichen Umständen benachteiligen;
cc) die erbetenen Auskünfte einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen;
g) jedes Auskunftsersuchen muss in jedem Fall die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:
aa) die Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
bb) den Zeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;
cc) die Art der erbetenen Auskünfte und die Form, in der die Auskünfte des ersuchenden Vertragsstaates vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;
dd) die Angelegenheit gemäss den steuerrechtlichen Vorschriften des ersuchenden Vertragsstaates, in Bezug auf welche um die Informationen ersucht wird;
ee) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte für die Durchführung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaates in Bezug auf die unter Bst. aa bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
ff) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Vertragsstaat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates befinden;
gg) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
hh) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaates entspricht, dass die erbetenen Auskünfte, würden sie sich im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaates nach dem Recht und im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaates eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde; und
ii) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle im eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichner dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 18. Oktober 2010 in zweifacher Ausführung in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
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Für das Fürstentum Liechtenstein:
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Für die Republik Östlich des Uruguay:
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gez. Hubert Büchel
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gez. Fernando Lorenzo
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1
Übersetzung des englischen Originaltextes.
2
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
83/2011