0.110.037.23
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 385 ausgegeben am 30. November 2012
Kundmachung
vom 27. November 2012
der Beschlüsse Nr. 108/2012, 110/2012 bis 113/2012, 116/2012 bis 119/2012 und 122/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Juni 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Juni 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 108/2012, 110/2012 bis 113/2012, 116/2012 bis 119/2012 und 122/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 108/2012, 110/2012 bis 113/2012 und 116/2012 bis 119/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2012
vom 15. Juni 2012
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2012 vom 30. April 20121 geändert.
2. Der Beschluss 2010/368/EU der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5cz (Entscheidung 2006/771/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32010 D 0368: Beschluss 2010/368/EU der Kommission vom 30. Juni 2010 (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 33)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/368/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2012
vom 15. Juni 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2012 vom 30. April 20124 geändert.
2. Die Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII Nummer 24f (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32011 L 0094: Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 31)"
2. Der Text der Anpassung e erhält folgende Fassung:
"In Anhang I Nummer 3 werden unter Bst. e betreffend Seite 1 des Führerscheins die Worte "Modell der Europäischen Union" durch die Worte "EWR-Modell" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/94/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2012
vom 15. Juni 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2012 vom 30. April 20127 geändert.
2. Der Beschluss 2011/314/EU der Kommission vom 12. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit dem Beschluss 2011/314/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 die Entscheidung 2006/920/EG der Kommission9 aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens erhält der Text von Nummer 37k (Entscheidung 2006/920/EG der Kommission) folgende Fassung:
"32011 D 0314: Beschluss 2011/314/EU der Kommission vom 12. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 144 vom 31.5.2011, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/314/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2012
vom 15. Juni 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2012 vom 30. April 201211 geändert.
2. Der Beschluss 2010/361/EU der Kommission vom 28. Juni 2010 über die Anerkennung Israels in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen, im Hinblick auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen12 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss 2010/363/EU der Kommission vom 28. Juni 2010 über die Anerkennung Algeriens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen, im Hinblick auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Der Beschluss 2010/704/EU der Kommission vom 22. November 2010 über die Anerkennung Sri Lankas in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für die Zwecke der Anerkennung von Befähigungszeugnissen 14 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Der Beschluss 2010/705/EU der Kommission vom 22. November 2010 über den Entzug der Anerkennung Georgiens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für die Zwecke der Anerkennung von Befähigungszeugnissen15 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Der Beschluss 2011/259/EU der Kommission vom 27. April 2011 über die Anerkennung Tunesiens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen im Hinblick auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen16 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Liste der entsprechenden Befähigungszeugnisse, die nach dem Verfahren nach Art. 18, Abs. 3, Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten anerkannt sind (Stand vom 22. Mai 2002) (2002/C 155/03)17 ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Die Liste der entsprechenden Befähigungszeugnisse, die nach dem Verfahren des Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten anerkannt sind (Stand 17. Februar 2003) (2003/C 268/04)18 ist in das Abkommen aufzunehmen.
9. Die Liste der entsprechenden Befähigungszeugnisse, die nach dem Verfahren des Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten anerkannt wurden (Stand 31. Dezember 2004) (2005/C 85/04)19 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 56j (Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"56ja. 52002XC0629(02): Liste der entsprechenden Befähigungszeugnisse, die nach dem Verfahren nach Art. 18, Abs. 3, Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten anerkannt sind (Stand vom 22. Mai 2002) (2002/C 155/03) (ABl. C 155 vom 29.6.2002, S. 11)
56jb. 52003XC1107(01): Liste der entsprechenden Befähigungszeugnisse, die nach dem Verfahren des Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten anerkannt sind (Stand 17. Februar 2003) (2003/C 268/04) (ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 7)
56jc. 52005XC0407(01): Liste der entsprechenden Befähigungszeugnisse, die nach dem Verfahren des Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten anerkannt wurden (Stand 31. Dezember 2004) (2005/C 85/04) (ABl. C 85 vom 7.4.2005, S. 8)
56jd. 32010 D 0361: Beschluss 2010/361/EU der Kommission vom 28. Juni 2010 über die Anerkennung Israels in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen, im Hinblick auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen (ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 9)
56je. 32010 D 0363: Beschluss 2010/363/EU der Kommission vom 28. Juni 2010 über die Anerkennung Algeriens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen, im Hinblick auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen (ABl. L 163 vom 30.6.2010, S. 42)
56jf. 32010 D 0704: Beschluss 2010/704/EU der Kommission vom 22. November über die Anerkennung Sri Lankas in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für die Zwecke der Anerkennung von Befähigungszeugnissen (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 77)
56jg. 32010 D 0705: Beschluss 2010/705/EU der Kommission vom 22. November 2010 über den Entzug der Anerkennung Georgiens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen für die Zwecke der Anerkennung von Befähigungszeugnissen (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 78)
56jh. 32011 D 0259: Beschluss 2011/259/EU der Kommission vom 27. April 2011 über die Anerkennung Tunesiens in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen im Hinblick auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 34)"
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse 2010/361/EU, 2010/363/EU, 2010/704/EU, 2010/705/EU und 2011/259/EU sowie der Listen 2002/C 155/03, 2003/C 268/04 und 2005/C 85/04 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2012
vom 15. Juni 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2012 vom 30. April 201221 geändert.
2. Der Beschluss 2011/385/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Anerkennung Ecuadors gemäss Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten22 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss 2011/517/EU der Kommission vom 25. August 2011 über die Anerkennung Aserbaidschans in Bezug auf die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates23 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss 2011/520/EU der Kommission vom 31. August 2011 über die Anerkennung Marokkos in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 56jh (Beschluss 2011/259/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"56ji. 32011 D 0385: Beschluss 2011/385/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Anerkennung Ecuadors gemäss Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten (ABl. L 170 vom 30.6.2011, S. 38)
56jj. 32011 D 0517: Durchführungsbeschluss 2011/517/EU der Kommission vom 25. August 2011 über die Anerkennung Aserbaidschans in Bezug auf die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 220 vom 26.8.2011, S. 22)
56jk. 32011 D 0520: Durchführungsbeschluss 2011/520/EU der Kommission vom 31. August 2011 über die Anerkennung Marokkos in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 226 vom 1.9.2011, S. 10)
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse 2011/385/EU, 2011/517/EU und 2011/520/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2012
vom 15. Juni 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2012 vom 30.4.201226 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 100/2012 der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats und unter Berücksichtigung der Einbeziehung der EWR-/EFTA-Länder in das Emissionshandelssystem der EU27 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 21as (Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32012 R 0100: Verordnung (EU) Nr. 100/2012 der Kommission vom 3. Februar 2012 (ABl. L 39 vom 11.2.2012, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 100/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2012
vom 15. Juni 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2012 vom 30.4.201229 geändert.
2. Die Entscheidung der Kommission 2009/770/EG vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäss der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates30 ist in das Abkommen aufzunehmen,
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 25j (Entscheidung 2004/204/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"25k. 32009 D 0770: Entscheidung der Kommission 2009/770/EG vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäss der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2010, S. 9)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/770/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2012
vom 15. Juni 2012
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2012 vom 30. April 201232 geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik33 und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wurde die Richtlinie 95/57/EG des Rates aufgehoben, die in Anhang XXI des EWR-Abkommens aufgenommen worden war.
4. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI erhält der Text von Nummer 7c (Richtlinie 95/57/EG des Rates) folgende Fassung:
"32011 R 0692: Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Liechtenstein ist von der Erhebung der in Anhang II dieser Verordnung vorgesehenen Daten befreit."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2012
vom 15. Juni 2012
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2012 vom 30.4.201235 geändert.
2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 der Kommission vom 20. Oktober 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf den Aufbau der Qualitätsberichte sowie die Datenübermittlung36 ist in das Abkommen aufzunehmen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 7c (Verordnung (EG) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"7ca. 32011 R 1051: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 der Kommission vom 20. Oktober 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf den Aufbau der Qualitätsberichte sowie die Datenübermittlung (ABl. L 276 vom 21.10.2011, S. 13)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1051/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen37, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2012 vom 15. Juni 201238, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Juni 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2012
vom 15. Juni 2012
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2012 vom 30. April 201239 geändert.
2. Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012)40 in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.
3. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2012 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Art. 5 des Protokolls 31 wird wie folgt geändert:
1. Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Abs. 8 unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft ab 1. Januar 1996, an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2000, an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2001, an den unter dem fünften und dem sechsten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2002, an den unter dem siebten und dem achten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2004, an den unter dem neunten, dem zehnten und dem elften Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2007, an dem unter dem zwölften Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2009 und an dem unter dem dreizehnten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2012."
2. In Abs. 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32011 D 0940: Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) (ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 5)"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft41.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 284 vom 13.9.2012, S. 32.

2   ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 33.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 33.

5   ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 31.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 33.

8   ABl. L 144 vom 31.5.2011, S. 1.

9   ABl. L 359 vom 18.12.2006, S. 1.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 33.

12   ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 9.

13   ABl. L 163 vom 30.6.2010, S. 42.

14   ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 77.

15   ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 78.

16   ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 34.

17   ABl. C 155 vom 29.6.2002, S. 11.

18   ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 7.

19   ABl. C 85 vom 7.4.2005, S. 8.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 33.

22   ABl. L 170 vom 30.6.2011, S. 38.

23   ABl. L 220 vom 26.8.2011, S. 22.

24   ABl. L 226 vom 1.9.2011, S. 10.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 35.

27   ABl. L 39 vom 11.2.2012, S. 1.

28   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 35.

30   ABl. L 275 vom 21.10.2010, S. 9.

31   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 36.

33   ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 36.

36   ABl. L 276 vom 21.10.2011, S. 13.

37   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

38   ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 41.

39   ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 39.

40   ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 5.

41   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.