419.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 414 ausgegeben am 21. Dezember 2012
Verordnung
vom 18. Dezember 2012
über die Kinder- und Jugendzahnpflege (KJZV)
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 und Art. 12 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Kinder- und Jugendzahnpflege (KJZG), LGBl. 2012 Nr. 343, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) den Leistungsumfang der Kinder- und Jugendzahnpflege;
b) die Taxpunktwerte für die zahnmedizinischen Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Leistungsumfang
Art. 3
Grundsatz
1) Der Leistungsumfang der Kinder- und Jugendzahnpflege richtet sich nach Anhang 1.
2) Als zahnmedizinisch notwendig und prophylaktisch sinnvolle Behandlungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes gelten zahnmedizinische Leistungen, die der Wiedererlangung oder dem Erhalt der Zahngesundheit dienen. Rein ästhetische Behandlungen werden nicht von der Kinder- und Jugendzahnpflege erfasst.
Art. 4
Zahn- und Kieferstellungsanomalien
1) Die Leistungen nach Anhang 1 werden bei Zahn- und Kieferstellungsanomalien nur übernommen, wenn:
a) eine Anomalie nach Anhang 2 vorliegt;
b) der Pflege- und Gesundheitszustand des Gebisses die Behandlung erlaubt;
c) die Behandlung eine dauernde Verbesserung erwarten lässt;
d) es sich nicht um Geburtsgebrechen oder Eingliederungsmassnahmen handelt, bei welchen die Invalidenversicherung oder eine andere Versicherung die Behandlungskosten übernimmt; und
e) die abgegeben Apparaturen gemäss den Anweisungen des zur Kinder- und Jugendzahnpflege berechtigten Zahnarztes getragen werden, die von ihm gesetzten Kontrolltermine eingehalten werden und eine ausreichende Mundhygiene durchgeführt wird.
2) Werden die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. e nicht erfüllt, hat der zur Kinder- und Jugendzahnpflege berechtigte Zahnarzt dies dem Landeszahnarzt zu melden. Der Landeszahnarzt kann den Abbruch der Behandlung im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege anordnen.
Art. 5
Durchführung zahnmedizinischer Behandlungen
1) Der zur Kinder- und Jugendzahnpflege berechtigte Zahnarzt hat vor Beginn einer zahnmedizinischen Behandlung zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 3 des Gesetzes sowie Art. 3 und 4 Bst. a bis c dieser Verordnung erfüllt sind; in Zweifelsfällen hat er die Zustimmung des Landeszahnarztes einzuholen.
2) Die Aufsicht über die zahnmedizinischen Behandlungen obliegt dem Landeszahnarzt. Er befasst sich mit allen an ihn herangetragenen Fällen und kann auch von sich aus jeden Einzelfall zur Beurteilung und Entscheidung an sich ziehen. Er kann bei Behandlungsfällen, die ihm vorgängig nicht zur Überprüfung vorlagen, auch noch bei Beurteilung und Abrechnung eine Einbeziehung der Behandlung in die Kinder- und Jugendzahnpflege mangels zahnmedizinischer Notwendigkeit der Behandlung ablehnen.
3) Ist der zur Kinder- und Jugendzahnpflege berechtigte Zahnarzt nicht in der Lage, die Behandlung durchzuführen, so überweist er den Fall zum Konsilium oder zur Behandlung an einen anderen zur Kinder- und Jugendzahnpflege berechtigten Zahnarzt.
4) Modelle, Röntgenbilder und Befunde sind aufzubewahren und dem Landeszahnarzt zur Verfügung zu stellen.
III. Finanzierung
A. Kostenbeteiligung des Landes
Art. 7
Behandlungsversäumnisse
Behandlungsversäumnisse im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes liegen vor, wenn Schäden am Kauorgan schuldhaft durch Unterlassung regelmässiger Untersuchungen oder zahnmedizinisch notwendiger und prophylaktisch sinnvoller Behandlungen verursacht worden sind.
B. Tarif
Art. 8
Taxpunktwert für zahnmedizinische Leistungen
Der Taxpunktwert für die Abrechnung von Leistungen nach Anhang 1 beträgt:
a) bei zahnärztlichen Leistungen nach Anhang 1 Kapitel I bis III: 3.60 Franken;
b) bei zahntechnischen Leistungen nach Anhang 1 Kapitel IV: 6.25 Franken.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 9
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 7. November 1989 über die der Schulzahnpflege unterstellten Zahnstellungsanomalien, LGBl. 1989 Nr. 69;
b) Verordnung vom 25. Oktober 1994 über den Leistungskatalog für die Schulzahnpflege, LGBl. 1994 Nr. 77;
c) Verordnung vom 25. Oktober 1994 über die Taxpunktwerte in der Schulzahnpflege, LGBl. 1994 Nr. 76.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 1 und Art. 8)
Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege
I. Allgemeine Leistungen
A. Befundaufnahme bei Schülern und Jugendlichen
Pos.-Nr.
Leistungen
TP
4000
Befundaufnahme beim neuen Patienten
21
4003
Befundaufnahme bei DH-Behandlung
10
4010
Individuelle Befundaufnahme beim Schüler im Rahmen der Schulzahnpflege, letzte Untersuchung vor weniger als 12 Monaten
9.5
4012
Auskunft/Besprechung Patient/Eltern
21.0
B. Röntgen inkl. Beurteilung und Fotografie
Pos.-Nr.
Leistungen
TP
4050
Zahnröntgenaufnahme oder Aufbissaufnahme
5.5
4051
Fernröntgenbild oder Schädelübersichtsaufnahme, Durchzeichnung siehe Ziff. 4808
45
4054
Orthopantomographie, Panoramaschichtaufnahme
45
4056
Handröntgenaufnahme
16
4057
Umtriebe durch Veranlassung von Röntgenkopien
10
4058
Extraorale oder intraorale Fotoaufnahme oder Modellaufnahme, pro Aufnahme (Verschiedene Apparateeinstellungen für das gleiche Sujet gelten als eine Aufnahme)
3
C. Anästhesie
Pos.-Nr.
Leistungen
TP
4065
Infiltrationsanästhesie
11
 
- Im Maximum sind 6 Anästhesien pro Sitzung verrechenbar
 
 
- Kältespray oder Oberflächenanästhesien sind in der Injektions- bzw. Extraktions- bzw. Inzisionstaxe inbegriffen
 
 
- allfälliges Vorspritzmittel ist inbegriffen
 
 
- als Leitungsanästhesie sind verrechenbar:
 
 
Tuber, inkl. Foramen palatinum;
 
 
Foramen infraorbitale, inkl. Foramen incisivum; Foramen mandibulare oder mentale, je beidseits
 
 
- zusätzlich zur Leitungsanästhesie notwendige Terminalanästhesien sind inbegriffen
 
 
- verschiedene Terminalanästhesien im gleichen Quadranten gelten als eine Anästhesie
 
4066
Lachgasanalgesie, pro Sitzung
22
D. Diverses
Pos.-Nr.
Leistungen
TP
4089L
Abformung durch DH
4.5
4090L
Abformung eines Kiefers mit konfektioniertem Löffel für Studien- oder Dokumentationsmodelle
12
4091
Vitalitätstest 1 bis 6 Zähne
2.5
4092
Vitalitätstest pro Kiefer, 7 und mehr Zähne
7.5
4094
Anlegen von Kofferdam, bis 3 Zähne
6.5
4095
Anlegen von Kofferdam, 4 oder mehr Zähne
11
4096
Kleine Schliffkorrektur, inkl. allfällige Imprägnierung, pro Zahn oder pro Slice
7
E. Mundhygiene, Prophylaxe
Pos.-Nr.
Leistungen
TP
4107
Auftragen von F-Gelée oder 1% F-Lösung, pro Gebiss
3
4108
Auftragen von F-Lack, bis 4 Zähne
 
 
- inkl. Plaqueentfernung
7.5
4109
Auftragen von F-Lack, mehr als 4 Zähne
 
 
- inkl. Plaqueentfernung
12
4111
Behandlung durch Dentalhygienikerin, pro 5 Min.
3.5
4112
Behandlung durch Prophylaxeassistentin, pro 5 Min.
2.5
4125
Entfernung von Plaque und Verfärbungen, pro 5 Min. supragingivale und subgingivale Zahnsteinentfernung, maschinell oder manuell
9
4127
Entfernung marginaler Reize bei plastischen Füllungen, pro Zahnfläche
6.5
4135
Gingivektomie, Einzelzahn
16
4172
Einschleifen, inkl. Politur und Fluoridierung der beschliffenen Zähne, pro 5 Min. (kann max. 3x pro Sitzung verrechnet werden)
9
4175L
Tiefziehschiene
30
F. Zahnärztliche Chirurgie, Oralchirurgie
Pos.-Nr.
Leistungen
TP
4200
Zahnextraktion einwurzliger bleibender Zahn oder Milchzahn
8.5
 
- Naht vgl. Ziff. 4295
 
4201
Zahnextraktion mehrwurzliger Zahn
14
 
- Naht vgl. Ziff. 4295
 
4202
Zahnextraktion mit Separieren
39
 
- Naht vgl. Ziff. 4295
 
4203
Zahnextraktion unter Aufklappung
65
4204
Zahnextraktion unter Aufklappung, mit Separieren
90
4206
Operative Entfernung eines retinierten/impaktierten Zahnes ohne Durchtrennung des Zahnes
83
4207
Operative Entfernung eines retinierten/impaktierten Zahnes mit Durchtrennung des Zahnes
116
4208
Zahnkeimentfernung zum Zwecke der Transplantation
116
4209
Entfernung ankylosierter Milchzahn
26
4210
Schleimhautkappen-, Papillen- oder andere kleine Exzisionen
14
4212
Mundschleimhautbehandlung
11
4218
Lippenband-, Zungenband- oder Wangenbandkorrektur
35
4227
Abszesseröffnung, inkl. Drainage
21
4246
Transplantation eines Zahnkeimes
 
 
- Entnahme des Zahnkeimes gemäss Ziff. 4208
95
4290
Wundkontrolle, inkl. allfällige Nahtentfernung
12
4291
Wundbehandlung, inkl. allfällige Nahtentfernung
18
4295
Naht, pro Naht
4
 
- Nur verrechenbar bei Ziff. 4200, 4201, 4202
 
4298L
Verbandplatte
34
II. Konservierende Behandlung
A. Endodontie
Pos.-Nr.
Leistungen
TP
1.
Überkappung und Amputation, exkl. Verschluss (gilt auch für Milchzähne)
 
4400
Indirekte Überkappung
7.5
4401
Direkte Überkappung
10
4402
Vitalamputation / Notfallmässige Eröffnung
21
 
- Hohe Vitalamputation = Wurzelbehandlung
 
2.
Wurzelbehandlung in mehreren Sitzungen, ohne Endometrie exkl. Verschluss
 
2.1
Pulpa-Exstirpation und erste Kanalaufbereitung, inkl. Einlage
 
4410
1 Kanal
47
4411
2 Kanäle
60
4412
3 Kanäle
75
4413
Jeder weitere Kanal
15
2.2
Wurzel-Kanaleinlage inkl. Aufbereitung
 
4415
1 Kanal
33
4416
2 Kanäle
40
4417
3 Kanäle
50
4418
Jeder weitere Kanal
15
2.3
Wurzelfüllung nach Exstirpation oder Gangränbehandlung
 
4420
1 Kanal
46
4421
2 Kanäle
57
4422
3 Kanäle
71
4423
Jeder weitere Kanal
15
3.
Wurzelbehandlung in einer Sitzung, ohne Endometrie exkl. Verschluss
 
4430
1 Kanal
59
4431
2 Kanäle
73
4432
3 Kanäle
103
4433
Jeder weitere Kanal
15
4.
Wurzelbehandlung in mehreren Sitzungen, mit Endometrie exkl. Verschluss
 
4.1
Pulpa-Exstirpation und erste Kanalaufbereitung inkl. Einlage
 
4440
1 Kanal
52
4441
2 Kanäle
67
4442
3 Kanäle
83
4443
Jeder weitere Kanal
15
4.2
Wurzel-Kanaleinlage inkl. Aufbereitung
 
4450
1 Kanal
39
4451
2 Kanäle
48
4452
3 Kanäle
59
4453
Jeder weitere Kanal
15
4.3
Wurzelfüllung nach Exstirpation oder Gangränbehandlung
 
4455
1 Kanal
52
4456
2 Kanäle
64
4457
3 Kanäle
80
4458
Jeder weitere Kanal
15
5.
Wurzelbehandlung in einer Sitzung, mit Endometrie exkl. Verschluss
 
4460
1 Kanal
76
4461
2 Kanäle
101
4462
3 Kanäle
138
4463
Jeder weitere Kanal
15
B. Füllungen
Pos.-Nr.
Leistungen
TP
1.
Provisorische Füllung, gilt auch für Milchzähne
 
4500
Provisorische Füllung
11
4501
Zementfüllung einflächig
10
4502
Zementfüllung mehrflächig
18
4503
Glasionomerzement
25
2.
Komposit-Füllungen, exkl. Bonding, exkl. Unterfüllung, inkl. Politur (Werden mehrere Füllungen in der gleichen Sitzung gemacht, so berechnet sich die höher bewertete als 1. Füllung)
 
4535
Einflächige Füllung
35
4536
jede weitere in der gleichen Sitzung
22
4537
Front-Füllung interdental
41
4538
jede weitere in der gleichen Sitzung
28
4539
Eckenaufbau/Incisalkantenrekonstruktion
49
4540
jede(r) weitere in der gleichen Sitzung
36
 
- Bei Kronenrekonstruktion 2 x Ziff. 4539
 
4541
Prämolar, zweiflächig
41
4542
jede weitere in der gleichen Sitzung
28
4543
Molar, zweiflächig
52
4544
jede weitere in der gleichen Sitzung
39
4545
Prämolar, dreiflächig
62
4546
jede weitere in der gleichen Sitzung
49
4547
Molar, dreiflächig
67
4548
jede weitere in der gleichen Sitzung
54
4549
Kompositaufbau, Prämolar, 1 Höcker
60
4550
jeder weitere in der gleichen Sitzung
48
4551
Kompositaufbau, Prämolar, 2 Höcker
69
4552
jeder weitere in der gleichen Sitzung
56
4553
Kompositaufbau, Molar, 1 und 2 Höcker
74
4554
jeder weitere in der gleichen Sitzung
61
4555
Kompositaufbau, Molar, 3 und 4 Höcker
82
4556
jeder weitere in der gleichen Sitzung
69
3.
Komposit-/ Komponer-Füllungen Milchzähne, exkl. Bonding, inkl. Politur
 
4557
Einflächige Kompositfüllung
28
4558
jede weitere in der gleichen Sitzung
15
4559
Front-Füllung interdental
33
4560
jede weitere in der gleichen Sitzung
20
4561
Milchmolar, zweiflächig
33
4562
jede weitere in der gleichen Sitzung
20
4563
Milchmolar, dreiflächig
50
4564
jede weitere in der gleichen Sitzung
37
4.
Bondtechnik und Versiegelung
 
4580
Schmelzätzung und Anbringen des Haftvermittlers
5.5
4581
Dentinvorbehandlung und Anbringen des Dentinhaftvermittlers
4.5
4582
Fissurenversiegelung, pro Zahn
8.5
4583
Erweiterte Fissurenversiegelung, pro Zahn
18
5.
Setzen von Stiften und Schrauben - nur definitive Füllungen
 
4590
Parapulpäre Stifte/Schrauben, pro Stift bzw. pro Schraube
5
4591
Intrakanalärer Stift, pro Stift
22
4592
Intrakanaläre Schraube, pro Schraube
16
6.
Unterfüllung
 
4594
Zement-Unterfüllung
4.5
4595
Liner, Lack
3
7.
Provisorien
 
4721
Vorfabrizierte Stahlkrone
63
III. Kieferorthopädie
A. Kieferorthopädische Befundaufnahme und Behandlungsplanung
Pos.-Nr.
Leistungen
TP
4800
Erste Beurteilung und erste Beratung
30
 
- Bezieht sich nur auf orthodontische Beratung und Beurteilung
 
 
- Ziff. 4000 darf nur dazu verrechnet werden, wenn zusätzlich die Leistungen dieser Ziffer erbracht werden
 
4801
Kieferorthopädische Anamnese
15
 
- Allgemeine und spezielle Anamnese
 
4802
Status präsens mit Mundhygiene
15
 
- Allgemein klinisches Bild
 
 
- spezielles klinisches Bild, extraoral und intraoral
 
4803
Funktionsanalyse
11
 
- Lippen, Zunge, Wangen, Muskulatur, Kiefergelenk
 
4805
Besprechung Patient/Eltern
46
4806
Platzanalyse
42
4808
Durchzeichnen des FRs für die IV-Bestimmung, inkl. Winkelmessung
45
4810
Planung für abnehmbare und festsitzende Apparaturen
36
 
- Kann pro Apparatetyp nur 1 x verrechnet werden
 
4811
Instruktion Patient/Eltern
17
 
- Kann pro Apparatur 1 x verrechnet werden. Ausnahme: Wesentliche Änderungen der Apparatur, welche eine neue Instruktion notwendig machen
 
B. Abnehmbare Apparaturen
Pos.-Nr.
Leistungen
TP
4815L
Platte mit Schrauben und aktivierbaren Elementen
79
4816L
Retentionsplatte, inkl. Ausligieren des Bogens
75
4817L
Bimaxilläres Gerät (Aktivator, Fränkel, Bionator, u.ä.), inkl. Einschleifen
132
4818L
Aufbissschiene
79
4819L
Positioner individuell
63
4820L
Vorhofplatte individuell
61
4821
Schiefe Ebene, im Munde hergestellt
57
4822L
Kopf-Kinn-Kappe individuell
54
4823
Kopf-Kinn-Kappe vorfabriziert
28
 
zuzüglich Material: 73.70 Franken
 
4824
Headgear, exkl. Bänder
41
 
zuzüglich Material: 47.15 Franken
 
4825
Reverse Headgear
44
 
zuzüglich Material: 74.50 Franken
 
4826
Reverse Headgear (Delaire)
45
 
zuzüglich Material: 134 Franken
 
C. Festsitzende Apparaturen
Pos.-Nr.
Leistungen
TP
4830
Separieren, inkl. Entfernen der Ligatur, pro Interdentalraum
6
4832
Aufschweissen oder Anlöten von Hilfsteilen auf Bänder, pro Hilfsteil Netzbasis oder Bögen
8.5
4833
Anpassen und Einzementieren eines Bandes, inkl. Reinigen und Separieren zuzüglich Material: 15.70 Franken
35
4834
Direktes oder indirektes Aufkleben von Brackets oder Hilfsteilen, pro Bracket oder Hilfsteil, inkl. Reinigen und Ätzen zuzüglich Material: 6.65 Franken
11
4835
Lingual- oder Palatinalbogen, im Munde angepasst zuzüglich Material: 10.55 Franken
50
4836L
Lingual- oder Palatinalbogen, im Labor hergestellt
83
 
- Bänder siehe Ziff. 4833
 
4837
Lip Bumper
26
 
zuzüglich Material: 12.50 Franken
 
 
- Bänder siehe Ziff. 4833
 
4838
Expansionsbogen
44
 
- Bänder siehe Ziff. 4833
 
 
- Herstellung im Labor nicht verrechenbar
 
4839
Nivellierungsbogen, inkl. Aus- und Einligieren des Bogens
39
 
- Twistflex, Nitinol, u.ä.
 
4840
Runder Bogen vorfabriziert oder individualisiert, inkl. Aus- und Einligieren des Bogens
45
4841
Vierkantbogen vorfabriziert oder individualisiert, inkl. Aus- und Einligieren des Bogens
47
4842
Runder Bogen mit mindestens 3 Loops, inkl. Aus- und Einligieren des Bogens
85
4843
Vierkantbogen einfach mit Biegungen 1., 2. und 3. Ordnung und eventuellen Lötstellen, inkl. Aus- und Einligieren des Bogens
63
4844
Torquing arch nach Begg mit uprightingsprings, inkl. Aus- und Einligieren des Bogens
97
4845
Vierkantbogen mit Loops, inkl. Aus- und Einligieren des Bogens
93
4846
Segmentbogen, Lückenöffner oder -schliesser, inkl. Aus- und Einligieren des Bogens
40
 
- Bänder siehe Ziff. 4833
 
 
- Brewston und ähnliches wird ebenfalls mit dieser Ziffer abgerechnet
 
4847
Lückenhalter
32
 
- Band siehe Ziff. 4833
 
 
- Herstellung im Labor nicht verrechenbar
 
4848
Drahtretainer geklebt, im Munde hergestellt
42
4849L
Drahtretainer geklebt, im Labor hergestellt
59
4850L
Spring Retainer
64
4851L
Apparatur für forcierte Dehnung
128
 
- Bänder siehe Ziff. 4833
 
4852L
Apparatur für forcierte Dehnung, geklebt
82
4853L
Herbstapparatur
174
D. Kontrollen, Änderungen, Reparaturen
Pos.-Nr.
Leistungen
TP
4860
Kontrollsitzung mit einfacher Beurteilung des Behandlungsverlaufs
14
 
- z.B. Criss Cross, Dehnspaltmessung
 
4861
Kieferorthopädische Kontrollsitzung, Revisionsarbeiten
23
 
- Ersetzen einer Gummikette (z.B. Alastic), Aktivierung von Federn, Klammern, Halteelementen, usw.
 
 
- Abschleifen von Milchzähnen oder Entfernen eines gelockerten, resorbierten Milchzahnes
 
4862
Aus- und Einligieren eines bestehenden Bogens oder eines Segmentbogens, inkl. allfällige Änderungen
30
4863L
Reparaturen und Änderungen ohne Abformung (z.B. Einbau einer Feder oder eines Elementes, inkl. Herstellung)
24
4864L
Reparaturen und Änderungen mit Abformung
56
4865
Direktes Unterfüttern eines abnehmbaren Apparates
49
4866
Anbringen eines okklusalen Aufbisses
57
4867
Voraktivieren oder Rückstellen eines bimaxillären Apparates direkt am Patienten
91
4868L
Voraktivieren oder Rückstellen eines bimaxillären Apparates im Labor
66
4869
Wiedereinzementieren eines bestehenden Bandes
25
4870
Wiederaufkleben eines Brackets oder Hilfsteiles, inkl. Reinigen und Ätzen
24
4871
Entfernen eines Bandes oder eines geklebten Teils
6
E. Operative Anschlingung eines retinierten Zahnes
Pos.-Nr.
Leistungen
TP
4890
Operative Anschlingung eines retinierten Zahnes mit geklebtem Hilfsteil
140
4891
weiterer Zahn unter gleicher Schnittführung
106
IV. Labor
A. Allgemeine Arbeiten
Pos.-Nr.
Leistungen
TP
001
Taxe pro Viertelstunde
3.8
011
Modell aus Gips (nicht Arbeistmodell)
2.7
012
Modell aus Hartgips oder Superhartgips (Arbeitsmodell)
4.0
013
Duplikatmodell, inkl. allfälligen Abdruck
5.3
015
Angeliefertes Modell untersockeln oder bearbeiten
1.8
016
OK + UK KO-Modelle, pro Paar, inkl. Bearbeiten und Winkelschliff, darf mit Position 001 (Menge 1) kumuliert werden
8.6
025
Einzelstumpf, Ring oder Band reponieren
2.3
031
Modelle in Okkludator
3.0
032
Modelle in Mittelwertsartikulator oder einfachen individuellen Artikulator
5.0
035
Zuschlag für Einstellung in Artikulator mit Gesichtsbogen
5.0
038
Bissfixierung in Gips herstellen (Gipsschlüssel für Retainer)
1.7
093
Knirscherschiene aus Kunststoff
32.1
521
1 Zahn, ohne Einprobe
19.6
522
2-3 Zähne, ohne Einprobe
35.2
B. Kieferorthopädische Geräte
Pos.-Nr.
Leistungen
TP
1.
Grundformen
 
711
OK- oder UK-Platte
21.7
712
Zuschlag für Frontaufbiss oder Zungenschild im UK
4.5
713
Zuschlag für seitlichen Aufbiss, gilt für beidseitigen Aufbiss
10.8
714
Aktivator oder Monobloc ungesägt
38.7
715
Aktivator oder Monobloc gesägt oder skelettiert
44.0
716
Zuschlag für Warmpolimerisation, pro Basis
8.1
717
Zuschlag für Pelotte
17.0
2.
Herstellung und Einbau von Halte- und Bewegungselementen
 
721
Labialbogen einfach, Hochlabialbogen
7.2
722
Labialbogen mit Schlaufe
11.3
723
Einarmige Klammer, einfache Pfeilklammer
3.2
724
Doppelte Pfeilklammer, Adamsklammer oder Ähnliches/Drahtverlängerung
5.3
725
Protrusionsfeder einfach, Torquing Spring in abnehmbare Apparatur
4.2
726
Protrusionsfeder gekreuzt, geschlauft
7.9
727
Führungsdorne für Doppelplatte nach Müller, inkl. Einbau
25.0
728
Zungengitter
7.5
729
Labialbogen, zirkulär anliegend
17.0
3.
Einbau von Schrauben und Ähnlichem
 
731
Pro einfache Schraube
4.9
732
Pro komplizierte Schraube
7.8
733
Schraube für Forcierte Dehnung anpassen
8.3
734
Headgear-Röhrchen setzen (pro Paar)
6.0
735
Coffinfeder
8.0
736
Herbstgeschiebe anpassen (ohne Lötung)
9.0
4.
Herstellung von Spezialgeräten
 
741
Brücklschiene
nach Zeit
745
Crozat-Geräte, Grundgerät mit zwei Molarenklammern verlöten
52.2
746
Bionator, Grundgerät mit Bogen
76.0
747
Positioner
21.8
749
Drahtretainer
9.0
5.
Herstellung und Bearbeitung von Einzelelementen
 
753
Schloss, Häkchen, Dorn oder Ähnliches anpunkten
3.7
754
Schloss, Häkchen, Dorn oder Ähnliches anlöten
3.5
755
Innen- oder Aussenbogen biegen, W-Bogen, Lingualbogen oder Ähnliches
24.0
756
Lückenhalter oder Lückendehner biegen
12.5
757
Vorfabrizierten Lückenhalter oder Lückendehner einpassen
6.3
758
Vorfabrizierten W-Bogen/Labialbogen anpassen
9.0
759
Zuschlag für integrierte Feder (inkl. Feder und Lötung)
9.0
6.
Herstellung von Regulierungsbehelfen
 
761
Schiefe Ebene aus Kunststoff
22.5
762
Schiefe Ebene aus Metall, pro Zahn
10.0
763
Set-up pro Zahn
2.5
764
Headgear-Bogen an Aktivator anpassen
4.0
7.
Reparaturen, Erweiterungen und Unterfütterungen
 
861
Bruch oder Ähnliches reparieren
13.7
863
Platte indirekt unterfüttern
22.5
864
Voraktivieren oder Rückstellen eines Aktivators oder Monoblocs, inkl. Zersägen und Einartikulieren
25.0
865
1 einfache Schraube einbauen
11.3
866
1-2 Elemente einbauen (ohne Herstellung der Elemente)
8.2
867
3 und mehr Elemente einbauen (ohne Herstellung der Elemente)
13.9
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 1 Bst. a)
Zahn- und Kieferstellungsanomalien
1
Frühe Ankylose von Milchmolaren
2
Retention
3
Potenziell schädliche Verlagerung von Zahnkeimen
4
Frontaler Kreuzbiss
5
Bukkale Nonokklusion bleibender Zähne im Bukkalsegment
6
Lateraler Zwangsbiss von mindestens 1 mm
7
Unterminierende Resorption durch 6er an Milchfünfer oder 2er an Milchdreiern
8
Engstand von mehr als halber Eckzahnbreite im Bukkalsegment, Durchbruchsabweichung nach fazial mit Gingivarezession über die Schmelz-Zementgrenze im unteren Frontzahnbereich
9
Nichtanlage eines strategisch wichtigen Zahnes, multiple Nichtanlagen, infolge derer eine sinnvolle prothetische Versorgung unmöglich ist
10
Vergrösserter Overjet mit vorherrschender Lippeninterposition
11
Tiefbiss mit Kontakt unterer Inzisiven mit der palatinalen Gingiva oder oberer Inzisiven mit der vestibulären Gingiva; anteriore Blockade durch retrudierte obere Inzisiven
12
Frontal offener Biss von mindestens zwei Antagonistenpaaren der bleibenden Dentition; seitlich offener Biss, sofern die posteriore Abstützung fehlt oder eine Kippung/Elongation zu erwarten ist
13
Sprachliche Entwicklungsstörung als Folge von Zahnfehlstellungen (Diastema, offener Biss und dergleichen), logopädische Indikation im Attest
14
Sonderkonstellationen mit schwerster Beeinträchtigung der intramaxillären Entwicklung und/oder der okklusalen Beziehung