0.672.911.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 418 ausgegeben am 28. Dezember 2012
Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen
Abgeschlossen in London am 11. Juni 2012
Zustimmung des Landtags: 24. Oktober 20121
Inkrafttreten: 19. Dezember 2012
Präambel
Das Fürstentum Liechtenstein und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland,
vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen abzuschliessen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) im Vereinigten Königreich:
i) die Einkommenssteuer ("income tax");
ii) die Körperschaftssteuer ("corporation tax"); und
iii) die Kapitalertragssteuer ("capital gains tax");
(im Folgenden als "Steuern des Vereinigten Königreichs" bezeichnet);
b) im Fürstentum Liechtenstein:
i) die Erwerbssteuer;
ii) die Ertragssteuer;
iii) die Gesellschaftssteuern;
iv) die Grundstücksgewinnsteuer;
v) die Vermögenssteuer; und
vi) die Couponsteuer;
(im Folgenden als "liechtensteinische Steuern" bezeichnet).
4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sowie auf alle anderen von einem Vertragsstaat in Zukunft erhobenen Steuern, die unter die Abs. 1 und 2 dieses Artikels fallen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Veränderungen mit.
Art. 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke "Vertragsstaat" und "anderer Vertragsstaat" je nach Zusammenhang das Fürstentum Liechtenstein oder das Vereinigte Königreich;
b)
i) bedeutet der Ausdruck "Vereinigtes Königreich" Grossbritannien und Nordirland, einschliesslich der Gebiete ausserhalb der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs, die nach dessen den Festlandsockel betreffenden Gesetzen und in Übereinstimmung mit internationalem Recht als Gebiete ausgewiesen werden, in denen die Rechte des Vereinigten Königreichs in Bezug auf den Meeresboden, den Meeresgrund und die natürlichen Rohstoffe ausgeübt werden können;
ii) bedeutet der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein und bei einer Verwendung im geographischen Sinne das Gebiet, in dem die Steuergesetze des Fürstentums Liechtenstein zur Anwendung kommen;
c) schliesst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
d) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der bei der Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
e) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
i) im Vereinigten Königreich die Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs oder deren Bevollmächtigte;
ii) im Fürstentum Liechtenstein die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaates" jeweils ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird und ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
i) im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ein britischer Bürger, oder ein britischer Staatsangehöriger, der nicht Staatsbürger eines anderen Commonwealth-Landes oder Commonwealth-Territoriums ist, unter der Voraussetzung, dass er das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich geniesst; sowie jede juristische Person, Personengesellschaft, Vereinigung oder andere Rechtsperson, die nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht errichtet worden ist;
ii) im Verhältnis zu Liechtenstein jede natürliche Person, die die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt und jede juristische Person, die nach dem in Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden ist;
j) bedeutet der Ausdruck "Pensionskasse" ein in einem Vertragsstaat errichtetes System oder einen dort errichteten anderen Organismus, das bzw. der:
i) im Allgemeinen in diesem Vertragsstaat keiner Ertragsssteuer unterliegt; und
ii) betrieben wird, um Pensions- oder Altersversorgungsleistungen zu verwalten oder zu erbringen oder zum Nutzen eines oder mehrerer solcher Organismen Einkünfte zu erwirtschaften;
k) schliesst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften, ruhende Nachlässe und jede andere Personenvereinigung ein.
2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenen Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die diesem Ausdruck nach einem anderen Recht dieses Staates zukommt.
Art. 4
Ansässige Person
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung bzw. Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünfte oder Kapitalerträge aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.
2) Der Ausdruck "in einem Vertragsstaat ansässige Person" schliesst
a) eine in diesem Staat errichtete Pensionskasse ein; und
b) eine Organisation ein, die ausschliesslich zu religiösen, karitativen, wissenschaftlichen, kulturellen oder Bildungszwecken (oder zu mehr als einem dieser Zwecke) gegründet und betrieben wird und die eine nach dem Recht dieses Staates in diesem Staat ansässige Person ist, auch wenn alle ihre Einkünfte oder Erträge oder ein Teil davon nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates von der Steuer befreit sind.
3) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
4) Ist nach Abs. 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen, den Vertragsstaat festzulegen, in dem diese Person im Sinne des Abkommens als ansässig gilt. Erzielen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kein Einvernehmen, so gilt die Person bei der Inanspruchnahme von durch das Abkommen erbrachten Nutzen als in keinem der Vertragsstaaten ansässig, mit Ausnahme jener Nutzen nach Art. 22, 23 und 24.
Art. 5
Betriebsstätte
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte; und
f) ein Berwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3) Eine Bauausführung, ein Bau-, Montage- oder Installationsprojekt ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn die Dauer der Baustelle oder des Projekts zwölf Monate übersteigt.
4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Bst. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Abs. 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Abs. 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von dieser Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Abs. 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Steinbrüchen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3) Abs. 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4) Die Abs. 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Art. 7
Unternehmensgewinne
1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Abs. 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteuert werden.
2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden im Sinne dieses Artikels und des Art. 22 einer in Abs. 1 genannten Betriebsstätte in jedem Vertragsstaat die Gewinne zugerechnet, die sie insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens hätte erzielen können, wenn sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte und, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen Risiken des Unternehmens.
3) Wenn in Übereinstimmung mit Abs. 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend die Gewinne des Unternehmens besteuert, für die im anderen Staat Steuern erhoben wurden, so ändert der andere Staat den für diese Gewinne zu zahlenden Steuerbetrag entsprechend in dem zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne notwendigen Masse. Bei der Festlegung einer solchen Änderung konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander soweit erforderlich.
4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens gesondert behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt
1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9
Verbundene Unternehmen
1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort auf diese Gewinne erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens entsprechend zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Art. 10
Dividenden
1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, ist jedoch der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person, so gilt:
a) Mit Ausnahme des unter Bst. b Bestimmten sind solche Dividenden in dem Vertragsstaat steuerfrei, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist;
b) Wenn die Dividenden aus den Einkünften (einschliesslich Gewinnen) gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Art. 6 von einer Investitionsform erzielt werden, die den Grossteil dieser Einkünfte jährlich ausschüttet und deren Einkünfte aus solchem unbeweglichen Vermögen steuerbefreit sind, darf, ausser wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Pensionskasse ist, die Steuer, die vom Vertragsstaat erhoben wird, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
6) Eine Entlastung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer der Personen, die an der Begründung oder Übertragung der Aktien oder anderen Rechte, für die die Dividende gezahlt wird, beteiligt waren, darin bestand, durch diese Begründung oder Übertragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.
Art. 11
Zinsen
1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Der Ausdruck "Zinsen" umfasst jedoch keine Einkünfte, die nach Art. 10 als Dividenden behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen ungeachtet der Gründe den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
5) Eine Entlastung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer der Personen, die an der Begründung oder Übertragung der Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, beteiligt waren, darin bestand, durch diese Begründung oder Übertragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.
Art. 12
Lizenzgebühren
1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, dürfen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Nutzung oder für das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die bezahlten Lizenzgebühren ungeachtet der Gründe den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
5) Eine Entlastung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer der Personen, die an der Begründung oder Übertragung der Rechte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, beteiligt waren, darin bestand, durch diese Begründung oder Übertragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.
Art. 13
Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art. 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr von einem Unternehmen dieses Staates betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien, die nicht regelmässig und in wesentlichem Umfang an einer Börse gehandelt werden, oder aus vergleichbaren Beteiligungen bezieht, deren Wert unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat gelegen ist, können nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
5) Gewinne aus der Veräusserung eines in den Abs. 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
1) Vorbehaltlich der Art. 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person erhaltene Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 16
Künstler und Sportler
1) Ungeachtet der Art. 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2) Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Art. 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Art. 17
Ruhegehälter
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen, können in diesem Staat besteuert werden.
Art. 18
Öffentlicher Dienst
1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, dieser Gebietskörperschaft oder dieser anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder
ii) nicht aussschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten,
und das Gehalt, der Lohn oder die ähnliche Vergütung dieser Person in diesem Staat der Steuer unterliegt.
2) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder der einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates geleistet werden, sind die Art. 14, 15 und 16 anzuwenden.
Art. 19
Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsland ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 20
Andere Einkünfte
1) Einkünfte deren Nutzungsberechtigter eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist und die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2) Wird ein Einkunftsbetrag an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus den Einkünften gezahlt, die im anderen Vertragsstaat ansässige Sachwalter oder Nachlassverwalter im Laufe der Nachlassverwaltung erhalten haben, so wird dieser Einkunftsbetrag ungeachtet der Bestimmungen in Abs. 1 so behandelt, als stamme er zu gleichen Teilen aus den gleichen Quellen wie die von den Sachwaltern oder Nachlassverwaltern erhaltenen Einkünfte, aus denen dieser Einkunftsbetrag gezahlt wird.
Steuern, die von den Sachwaltern oder den Nachlassverwaltern in Bezug auf an den Nutzungsberechtigten gezahlte Einkünfte gezahlt werden, werden so behandelt, als wären sie vom Nutzungsberechtigten gezahlt worden.
3) Abs. 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
4) Übersteigen aufgrund einer besonderen Beziehung zwischen der in Abs. 1 genannten ansässigen Person und einer anderen Person oder zwischen jeder von ihnen und einem Dritten die in diesem Absatz genannten Einkünfte den Betrag (sofern zutreffend), den sie ohne diese Beziehung gegebenenfalls vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag weiterhin nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
5) Eine Entlastung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer der Personen, die an der Begründung oder der Übertragung der Rechte, für die die Einkünfte gezahlt werden, beteiligt waren, darin bestand, durch diese Begründung oder Abtretung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.
Art. 21
Vermögen
1) Unbewegliches Vermögen im Sinne von Art. 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.
3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates besitzt und die von diesem im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung
1) Nach Massgabe der Rechtsvorschriften (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) des Vereinigten Königreichs über die Anrechnung der in einem Hoheitsgebiet ausserhalb des Vereinigten Königreiches zu zahlende Steuer auf Steuern des Vereinigten Königreichs oder über die Befreiung einer aus einem Hoheitsgebiet ausserhalb des Vereinigten Königreichs stammenden Dividende oder der Gewinne einer in einem Hoheitsgebiet ausserhalb des Vereinigten Königreichs liegenden Betriebsstätte:
a) wird die nach dem Recht Liechtensteins und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräusserungsgewinnen aus Quellen innerhalb Liechtensteins unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende liechtensteinische Steuer (bei Dividenden aber nicht die Steuer von Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) auf die Steuern des Vereinigten Königreiches angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräusserungsgewinne berechnet werden, die der Berechnung der liechtensteinischen Steuer dienen;
b) wird eine Dividende, die von einer in Liechtenstein ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt wird, von Steuern des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Steuerbefreiung anzuwenden ist und die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreiches erfüllt werden;
c) werden die Gewinne einer in Liechtenstein liegenden Betriebsstätte eines im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmens von Steuern des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Steuerbefreiung anzuwenden ist und die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreiches erfüllt werden;
d) wird im Falle einer Dividende, die nach dem vorstehenden Bst. b nicht steuerbefreit ist und die von einer in Liechtenstein ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt wird, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der die Dividende zahlenden Gesellschaft hält, bei der unter Bst. a genannten Anrechnung auch die liechtensteinische Steuer angerechnet, die die Gesellschaft für ihre Gewinne, aus denen diese Dividende gezahlt wird, zahlen muss.
2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetzgebung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung, jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze, wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
a) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden, so nimmt Liechtenstein vorbehaltlich der Bst. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person das ausgenommene Einkommen oder Vermögen berücksichtigen.
b) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte, die nach den Bestimmungen der Art. 10 Abs. 2 Bst. b, Art. 14, 15 und Art. 16 dieses Abkommens im Vereinigten Königreich besteuert werden können, so rechnet Liechtenstein auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und den Bestimmungen dieses Abkommens gezahlten Steuern entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch die liechtensteinische Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem Vereinigten Königreich bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte von Dividenden im Sinne von Art. 10, die von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft an eine in Liechtenstein ansässige Gesellschaft gezahlt werden und die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind, sind in Liechtenstein von der Besteuerung ausgenommen.
3) Für Zwecke der Abs. 1 und 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräusserungsgewinne, einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, als Gewinne, Einkünfte und Veräusserungsgewinne, die aus Quellen im anderen Staat stammen.
Art. 23
Gleichbehandlung
1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleichen Tätigkeiten ausüben.
3) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4 oder 5, Art. 12 Abs. 4 oder 5 oder Art. 20 Abs. 4 oder 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
4) Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5) Nichts in diesem Artikel darf so ausgelegt werden, dass einer der Vertragsstaaten dazu verpflichtet ist, einer in diesem Staat nicht ansässigen natürlichen Person Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen zu gewähren, die dort ansässigen natürlichen Person oder Staatsangehörigen gewährt wird.
Art. 24
Verständigungsverfahren
1) Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall unter Art. 23 Abs. 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in den Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt werden.
4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
5) Wenn
a) eine Person nach Abs. 1 der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich innerhalb von zwei Jahren gemäss Abs. 2 über die Lösung des Falles seit der Unterbreitung des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates zu einigen,
werden alle ungelösten Fragen des Falles auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungelösten Fragen werden aber nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht in einem der Vertragsstaaten bereits in diesen Fragen entschieden hat. Sofern nicht eine Person, die unmittelbar von dem Fall betroffen ist, die Verständigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehnt, ist der Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten verbindlich und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Anwendung dieses Absatzes.
6) Abs. 5 ist nicht auf Fälle anzuwenden, die unter Art. 4 Abs. 4 dieses Abkommens fallen.
Art. 25
Informationsaustausch
1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend auf Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Abs. 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Vertragsstaates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen diese Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, dürfen ungeachtet des Vorstehenden für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informationen nach dem Recht beider Staaten für diese Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Staates diese Verwendung genehmigt.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
4) Ersucht ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen nicht für seine eigenen steuerlichen Zwecke benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Abs. 3, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein inländisches Interesse an solchen Informationen hat.
5) Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.
Art. 26
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
1) Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Steueranspruch" bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbussen und Kosten der Erhebung oder Sicherung.
3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaates nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch des anderen Staates.
4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaates um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Massnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmassnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmassnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staats, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Massnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.
5) Ungeachtet der Abs. 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Abs. 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen oder einer vorrangigen Behandlung eines Steueranspruches nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein Steueranspruch der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Abs. 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaates hat.
6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaates können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates eingeleitet werden.
7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Abs. 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat,
a) im Falle eines Ersuchens nach Abs. 3 seine Eigensschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder
b) im Falle eines Ersuchens nach Abs. 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Massnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann,
teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit, und nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.
8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b) Massnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen;
c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Massnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat;
d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt;
e) Amtshilfe zu leisten, wenn dieser Staat der Auffassung ist, dass die Steuern, für die um Amtshilfe ersucht wird, unter Missachtung allgemein anerkannter Besteuerungsprinzipien erhoben werden.
Art. 27
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Art. 28
Protokoll
Das beigefügte Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 29
Inkrafttreten
Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Wege mit, dass die gesetzlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Dieses Abkommen tritt am Tag des Empfangs der letzten dieser amtlichen Mitteilungen in Kraft und findet daraufhin Anwendung:
a) im Vereinigten Königreich:
i) in Bezug auf einbehaltene Quellensteuern auf Beträge, die an oder nach dem ersten Tag des zweiten Monats gezahlt oder angerechnet werden, der unmittelbar auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgt;
ii) in Bezug auf die in Bst. a Ziff. i nicht bezeichneten Einkommenssteuern und Kapitalertragssteuern auf jedes Veranlagungsjahr, das an oder nach dem 6. April beginnt, der unmittelbar auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgt;
iii) in Bezug auf Körperschaftssteuern auf jedes Finanzjahr, das an oder nach dem 1. April beginnt, der unmittelbar auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgt; und
b) in Liechtenstein:
i) in Bezug auf einbehaltene Quellensteuern auf Beträge, die an oder nach dem ersten Tag des zweiten Monats gezahlt oder angerechnet werden, der unmittelbar auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgt;
ii) in Bezug auf andere Einkommenssteuern und Gewinn- und Vermögenssteuern auf Steuern, die für ein Steuerjahr zu zahlen sind, das an oder nach dem 1. Januar beginnt, der unmittelbar auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgt.
Art. 30
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Beide Vertragsstaaten können dieses Abkommen auf diplomatischem Wege kündigen, indem sie das Abkommen mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres kündigen, das auf das fünfte Jahr nach seinem Inkrafttreten folgt. In diesem Fall ist dieses Abkommen nicht mehr anzuwenden:
a) im Vereinigten Königreich:
i) in Bezug auf einbehaltene Quellensteuern auf Beträge, die nach dem Datum gezahlt oder angerechnet werden, das sechs Monate auf das Kündigungsdatum folgt;
ii) in Bezug auf die in Bst. a Ziff. i nicht bezeichneten Einkommenssteuern und Kapitalertragssteuern auf jedes Veranlagungsjahr, das an oder nach dem 6. April des Kalenderjahres beginnt, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt;
iii) in Bezug auf Körperschaftssteuern für ein Finanzjahr, das an oder nach dem 1. April des Kalenderjahres beginnt, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt.
b) in Liechtenstein:
i) in Bezug auf einbehaltene Quellensteuern auf Beträge, die nach dem Datum gezahlt oder angerechnet werden, das sechs Monate auf das Kündigungsdatum folgt;
ii) in Bezug auf andere Einkommenssteuern und Gewinn- und Vermögenssteuern auf Steuern, die für ein Steuerjahr fällig werden, das an oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt.
Geschehen zu London am 11. Juni 2012, in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache; beide Texte sind in gleicher Weise massgeblich.
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
Für das
Vereinigte Königreich von

Grossbritannien und Nordirland:
gez.: Dr. Klaus Tschütscher
gez.: David Gauke
Protokoll
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Einkommenssteuern, das am heutigen Tag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland abgeschlossen wurde, haben die Unterzeichner vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen Bestandteil des Abkommens sind.
I) Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. j (Allgemeine Begriffsbestimmungen), Art. 4 Abs. 2 Bst. a (Ansässige Person) und Art. 10 Abs. 2 Bst. b (Dividenden)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff "Pensionskasse" Folgendes umfasst:
a) auf Seiten des Vereinigten Königreichs Pensionskassen (mit Ausnahme von Sozialversicherungssystemen), die in Teil 4 des Finance Act 2004 (Finanzgesetz von 2004) erfasst sind, einschliesslich Pensionsfonds oder Pensionskassen, die über Versicherungsunternehmen und Investmentfonds eingerichtet wurden, an denen die Anteilinhaber ausschliesslich Pensionskassen sind;
b) auf Seiten Liechtensteins eine Einrichtung im Sinne des "Gesetzes über die betriebliche Pensionsvorsorge (BPVG)" vom 20. Oktober 1987, LGBl. 1988 Nr. 12 (einschliesslich der damit verbundenen Verordnungen).
Die zuständigen Behörden können nach Vereinbarung in das Vorstehende auch Pensionskassen gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Art mit einbeziehen, die nach Unterzeichnung des Abkommens in einem der Vertragsstaaten per Gesetzgebung eingeführt werden.
II) Zu Art. 4 (Ansässige Person)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Rahmen des Abkommens gilt:
a) Ein liechtensteinischer Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), auf den die Vorschriften des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) von 2011 anzuwenden sind, und ein liechtensteinisches Investmentunternehmen für andere Vermögensgegenstände und Immobilien, auf das die Vorschriften des Investmentunternehmensgesetzes von 2005 (IUG) anzuwenden ist, gelten als im Fürstentum Liechtenstein ansässig.
Die zuständigen Behörden können vereinbaren, dass Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, die Liechtenstein nach Unterzeichnung des Abkommens einführt, als in Liechtenstein ansässige Personen gelten.
b) Eine liechtensteinische Stiftung oder Anstalt, die kraft Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes von 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern in Liechtenstein steuerpflichtig ist, gilt als in Liechtenstein ansässige Person.
c) Ungeachtet der vorstehenden Abs. a und b gelten Personen (einschliesslich Privatvermögensstrukturen nach Art. 64 des Gesetzes von 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern), die in Liechtenstein ausschliesslich der Mindestertragssteuer unterliegen, nicht als in Liechtenstein ansässig.
III) Zu Art. 25 (Informationsaustausch)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständigen Behörden Informationen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 11. August 2009 unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über den Informationsaustausch in Steuersachen in dem Umfang austauschen, in dem ein Auskunftsersuchen in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt.
IV) Zu Art. 26 (Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständigen Behörden die Modalitäten für die Anwendung dieses Artikels vereinbaren.
Zu Urkunde dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner das Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu London am 11. Juni 2012, in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache; beide Texte sind in gleicher Weise massgeblich.
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
Für das
Vereinigte Königreich von

Grossbritannien und Nordirland:
gez.: Dr. Klaus Tschütscher
gez.: David Gauke

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 109/2012