0.110.037.53
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 175 ausgegeben am 19. April 2013
Kundmachung
vom 16. April 2013
des Beschlusses Nr. 210/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Dezember 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 20131
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 210/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 210/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 210/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 286/2012 der Kommission vom 27. Januar 2012 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zwecks Hinzufügung einer neuen Textilfaserbezeichnung sowie der Anhänge VIII und IX dieser Verordnung zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4d (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
", geändert durch:
- 32012 R 0286: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 286/2012 der Kommission vom 27. Januar 2012 (ABl. L 95 vom 31.3.2012, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 286/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 158/2012 vom 28. September 20124, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Inkrafttreten berichtigt durch LGBl. 2013 Nr. 210.

2   ABl. L 95 vom 31.3.2012, S. 1.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

4   ABl. L 341 vom 13.12.2012, S. 8.