Art. 2
1) Dem Rechtsdienst der Regierung sind folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:
a) legistische Überprüfung von Rechtsvorschriften;
b) Herausgabe des Landesgesetzblattes;
c) Betreuung der Gesetzesdatenbank LILEX sowie Bereitstellung von konsolidierten Rechtsvorschriften und des dazu gehörigen systematischen Registers;
d) Ausschreibung von Landtagsbeschlüssen (Gesetze, Finanzbeschlüsse und Staatsverträge) zum Referendum;
e) Vorbereitung der Bereinigung der Anlagen zu den Verträgen mit der Schweiz (Zollvertrag, Währungsvertrag, Patentschutzvertrag, Vereinbarung betreffend Zivilluftfahrt und Vereinbarung über die Stempelabgaben);
f) Wahrnehmung der Interessen des Landes als Vertreter des öffentlichen Rechts nach Art. 15, 23 und 28 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes;
g) Ausbildung und Betreuung der Rechts- und Ferialpraktikanten des Rechtsdienstes der Regierung;
h) Betreuung der Regierungsbibliothek;
i) weitere Aufgaben, welche dem Rechtsdienst der Regierung durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.
2) Der Rechtsdienst der Regierung nimmt im Auftrag des Regierungschefs oder der Regierung insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Erstattung von Rechtsgutachten und Stellungnahmen sowie Bearbeitung von Entscheidungsentwürfen;
b) Rechtsberatung der Regierung und der Regierungsmitglieder;
c) Erteilung von Rechtsauskünften an Amtsstellen und Kommissionen;
d) Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, insbesondere Verordnungsentwürfe zur Durchsetzung internationaler Sanktionen.