| 0.110.037.58 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 211 |
ausgegeben am 14. Juni 2013 |
Kundmachung
vom 11. Juni 2013
der Beschlüsse Nr. 7/2013 bis 9/2013, 11/2013, 12/2013, 14/2013 bis 22/2013 und 26/2013 bis 29/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. Februar 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. Februar 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 18 die Beschlüsse Nr. 7/2013 bis 9/2013, 11/2013, 12/2013, 14/2013 bis 22/2013 und 26/2013 bis 29/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 7/2013 bis 9/2013, 11/2013, 12/2013, 14/2013 bis 22/2013 und 26/2013 bis 29/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2009/19/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/19/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 221/2012 der Kommission vom 14. März 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Closantel
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 222/2012 der Kommission vom 14. März 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Triclabendazol
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 221/2012 und (EU) Nr. 222/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 618/2012 der Kommission vom 10. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 618/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen
8, berichtigt in
ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 87, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden
10, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 6a (Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"6b.
32010 R 1015: Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (
ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21), berichtigt in
ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 87
6c.
32010 R 1016: Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern (
ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31)
6d.
32011 R 0327: Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden (
ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8)"
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 26b (Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"26c.
32010 R 1015: Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (
ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21), berichtigt in
ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 87
26d.
32010 R 1016: Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern (
ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31)
26e.
32011 R 0327: Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden (
ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8)"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1015/2010, berichtigt in
ABl. L 298 vom 15.12.2012, S. 87, (EU) Nr. 1016/2010 und (EU) Nr. 327/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
11.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss 2011/877/EU der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Beschluss 2011/877/EU wird die Entscheidung 2007/74/EG der Kommission
13 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 24a (Entscheidung 2008/952/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"24b.
32011 D 0877: Durchführungsbeschluss 2011/877/EU der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission (
ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 91)"
2. Der Text von Nummer 29 (Entscheidung 2007/74/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/877/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang VI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1244/2010
17 wird die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
18 geändert. Beide Verordnungen werden in das EWR-Abkommen aufgenommen. Folglich sollte unter Nummer 2 von Anhang VI auf die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 verwiesen werden.
2. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
19.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss 2012/194/EU der Kommission vom 11. April 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/961/EG über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse
20 ist in das Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23c (Entscheidung 2008/961/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2012/194/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 310/2012 der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäss den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 29e (Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 310/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und von Protokoll 37 des EWR-Abkommens mit der in Art. 101 vorgesehenen Liste
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98 und Art. 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2010/C 326/07 der Kommission vom 2. November 2010 zur Einsetzung des Europäischen Stakeholder-Forums für elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing)
24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, ist das Protokoll 37 des EWR-Abkommens auf das mit dem Beschluss 2010/C 326/07 der Kommission eingesetzte Europäische Stakeholder-Forum für elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing) auszudehnen und Anhang IX im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an diesem Forum zu ändern.
3. Anhang IX und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31ec (Beschluss 2010/578/EU der Kommission) Folgendes eingefügt:
"31ed.
32010 D 1203(02): Beschluss 2010/C 326/07 der Kommission vom 2. November 2010 zur Einsetzung des Europäischen Stakeholder-Forums für elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing) (
ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 13)
Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens:
Jeder EFTA-Staat kann einen Vertreter benennen, der als Beobachter an den Sitzungen des Europäischen Stakeholder-Forums für elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing) teilnimmt."
Art. 2
In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen (mit der in Art. 101 vorgesehenen Liste) wird folgende Nummer eingefügt:
"38. Europäisches Stakeholder-Forum für elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing) (Beschluss 2010/C 326/07 der Kommission)"
Art. 3
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/C 326/07 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft
25.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen
26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 37dj (Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"37dk.
32011 D 0665: Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (
ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/665/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2012/226/EU der Kommission vom 23. April 2012 über die zweite Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für das Eisenbahnsystem
28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Beschluss 2012/226/EU wird der Beschluss 2010/409/EU der Kommission
29 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 42ed (Beschluss 2010/409/EU der Kommission) folgende Fassung:
"
32012 D 0226: Beschluss 2012/226/EU der Kommission vom 23. April 2012 über die zweite Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für das Eisenbahnsystem (
ABl. L 115 vom 27.4.2012. S. 27)
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Die im Anhang des Beschlusses enthaltenen Tabellen werden wie folgt ergänzt:
In der Tabelle unter Punkt 1.1 wird Folgendes angefügt:
|
Land
|
NRV 1.1 (× 10 - 9 ) (*)
|
NRV 1,2 (× 10 - 9 ) (*)
|
|
Norwegen (NO)
|
2,84
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0,033
|
In der Tabelle wird unter Punkt 1.2 Folgendes angefügt:
|
Land
|
NRV 2 (× 10 - 9 ) (*)
|
|
Norwegen (NO)
|
2,82
|
In der Tabelle unter Punkt 1.3 wird Folgendes angefügt:
|
Land
|
NRV 3,1 (× 10 - 9 ) (*)
|
NRV 3.2 (**)
|
|
Norwegen (NO)
|
21,7
|
entfällt
|
In der Tabelle unter Punkt 1.4 wird Folgendes angefügt:
|
Land
|
NRV 4 (× 10 - 9 ) (*)
|
|
Norwegen (NO)
|
14,20
|
In der Tabelle unter Punkt 1.5 wird Folgendes angefügt:
|
Land
|
NRV 5 (× 10 - 9 ) (*)
|
|
Norwegen (NO)
|
91,8
|
In der Tabelle unter Punkt 1.6 wird Folgendes angefügt:
|
Land
|
NRV 6 (× 10 - 9 ) (*)
|
|
Norwegen (NO)
|
50,9
|
b) Die in diesem Beschluss festgelegten Massnahmen gelten nicht für die derzeitige Schienenverkehrs-Infrastruktur im Hoheitsgebiet Liechtensteins."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2012/226/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2012 der Kommission vom 27. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstrassen der Gemeinschaft
31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 491b (Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 689/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss 2012/505/EU der Kommission vom 17. September 2012 über die Anerkennung Ägyptens in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56jo (Durchführungsbeschluss 2012/76/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"56jp.
32012 D 0505: Durchführungsbeschluss 2012/505/EU der Kommission vom 17. September 2012 über die Anerkennung Ägyptens in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäss der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 57)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2012/505/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber
35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 ist zu beachten, dass der Handel mit Drittstaaten nicht unter das EWR-Abkommen fällt und somit die Bestimmungen der Verordnung, die die Ausfuhr von Quecksilber untersagen, keine Anwendung auf die EFTA-Staaten finden. Da jedoch die Bestimmungen betreffend Quecksilber als Abfall für den EWR von Bedeutung sind, werden die EFTA-Staaten zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Ausfuhrverbot wirksam ist.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 22 (Richtlinie 96/59/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"22a.
32008 R 1102: Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (
ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Art. 1 erhält folgende Fassung:
"Die Ausfuhr von metallischem Quecksilber (Hg, CAS RN 7439-97-6), Zinnobererz, Quecksilber-(I)-Chlorid (Hg2Cl2, CAS RN 10112-91-1), Quecksilber-(II)-Oxid (HgO, CAS RN 21908-53-2) und Gemischen aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen einschliesslich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent aus der EU in die EFTA-Staaten und umgekehrt sowie zwischen den EFTA-Staaten ist gestattet.
Dies gilt unbeschadet strengerer Einfuhr- oder Ausfuhrverbote, die in einem EFTA-Staat zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen gelten.
Die EFTA-Staaten ergreifen wirksame Massnahmen um sicherzustellen, dass Quecksilber und Quecksilberverbindungen und -gemische nach Unterabs. 1 nicht über einen EFTA-Staat aus der EU in ein Drittland ausgeführt werden. Dasselbe gilt für das Herstellen von Gemischen aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen nur zum Zweck der Ausfuhr von metallischem Quecksilber aus der EU über einen EFTA-Staat in ein Drittland. Dies gilt nicht für die Ausfuhr der in Unterabs. 1 genannten Verbindungen zu Zwecken der Forschung und Entwicklung, Medizin und Analyse."
b) Art. 9 gilt nicht für die EFTA-Staaten."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
36.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 135/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Aufnahme bestimmter noch nicht eingestufter Abfälle in deren Anhang IIIB
37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 135/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 5. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber
39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 22 (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/97/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
40, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2013 vom 1. Februar 2013
41, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2013
vom 1. Februar 2013
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben
42 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2012/6/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
2
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
5
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
14
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
16
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
23
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
25
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
30
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
32
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
34
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
36
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
38
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
40
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
43
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.