vom 4. September 2013
über die Ausrichtung von Beiträgen an die Bürgergenossenschaft Balzers für die Reduktion von staatlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Holzheizwerkes
Art. 1
Beiträge
1) Das Land richtet der Bürgergenossenschaft Balzers für die Jahre 2014 bis 2028 zur Reduktion von staatlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Holzheizwerkes folgende Beiträge aus:
a) jährlich 100 000 Franken für die Reduktion von Aufwendungen des Landes für die Waldbewirtschaftung; und
b) einen jährlichen Beitrag für die durch den Betrieb des Holzheizwerkes erzielten CO2-Reduktionen, höchstens jedoch 100 000 Franken.
2) Der Preis für die Festlegung des Beitrags nach Abs. 1 Bst. b beträgt 25 Franken pro Tonne CO2 für die Jahre 2014 bis 2023 und wird im Jahr 2021 für die Jahre 2024 bis 2028 neu festgelegt.
Art. 2
Vereinbarung
1) Die Ausrichtung der Beiträge setzt den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung und der Bürgergenossenschaft Balzers voraus, die insbesondere regelt:
a) die Berechnung der erzielten CO2-Reduktionen nach Art. 1 Bst. b;
b) die Beteiligung des Landes am Gewinn des Holzheizwerkes;
c) die Besetzung des Verwaltungsrates der BGB Holzheizwerk AG;
d) Einschränkungen betreffend Aktienverkauf;
e) Abschreibungspraxis und Höhe der Rückstellungen;
f) Gestaltung des Holzpreises.
2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 ist zudem ausdrücklich festzuhalten, dass die Waldbewirtschaftung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XV - 1ha.01), darstellt.
2
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
63/2013
2
Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 245.
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Inkrafttreten: 23. September 2014.