| 174.40 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 |
Nr. 329 |
ausgegeben am 31. Oktober 2013 |
Gesetz
vom 6. September 2013
über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (betriebliche Vorsorge) für:
a) die Mitglieder der Regierung;
b) die vollamtlichen Richter und die Staatsanwälte;
c) das Personal der Landesverwaltung, einschliesslich die nicht-richterlichen Angestellten der Gerichte und die nicht-staatsanwaltlichen Angestellten der Staatsanwaltschaft;
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d) das Personal des Parlamentsdienstes und der Finanzkontrolle;
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e) das Lehrpersonal und die übrigen Angestellten der vom Land getragenen öffentlichen Schulen;
f) die Angestellten der selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen, soweit sie aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen;
g) die Angestellten der nach Art. 9 freiwillig angeschlossenen selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen oder sonstigen öffentlichen Unternehmen sowie der privaten Unternehmen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, einschliesslich gegebenenfalls ihrer Tochterunternehmen.
Art. 2
Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 3
Anwendbares Recht
Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, findet das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge Anwendung.
Art. 4
Trägerin der Vorsorge
1) Die Regierung errichtet eine Stiftung im Sinne des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge als Trägerin der betrieblichen Vorsorge (Vorsorgeeinrichtung).
2) Die Vorsorgeeinrichtung wird in Form einer Sammelstiftung geführt.
3) Die Regierung bringt dem Landtag den jährlichen Geschäftsbericht der Vorsorgeeinrichtung zur Kenntnis.
Art. 5
4
Vorsorgewerke
1) Für die betriebliche Vorsorge der Versicherten nach Art. 1 Bst. a bis f, die nicht unter Abs. 2 fallen, wird ein offenes Vorsorgewerk gebildet. Die Vorsorgeeinrichtung kann für Versicherte der nach Art. 9 angeschlossenen Betriebe eigene oder auch gemeinschaftliche Vorsorgewerke bilden.
2) Für Bezüger von Alters- oder Invalidenrenten, deren Rentenanspruch vor dem 1. Juli 2014 entstanden ist, sowie für Bezüger von auf solche Renten folgenden Hinterlassenenrenten wird ein geschlossenes Vorsorgewerk gebildet.
Art. 6
Vorsorgekonzept
Die Altersleistungen der betrieblichen Vorsorge werden nach dem Beitragsprimat berechnet. Für die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen (Risikoleistungen) gilt das Leistungsprimat.
Art. 7
Versicherte Personen
1) Zu versichern sind vorbehaltlich Abs. 2 alle Personen nach Art. 1, für die nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge eine Versicherungspflicht besteht.
2) Personen nach Art. 1 Bst. a bis f sind zu versichern, wenn ihre massgebende Jahresbesoldung nach Art. 8 Abs. 2 wenigstens drei Viertel der minimalen jährlichen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht.
3) Lernende nach Art. 1 Bst. c bis g können gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität versichert werden.
Art. 8
1) Der zu versichernde Lohn für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f entspricht der um einen Freibetrag verminderten massgebenden Jahresbesoldung.
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2) Als massgebende Jahresbesoldung nach Abs. 1 gilt die Jahres-Grundbesoldung nach dem Besoldungsgesetz bis zum siebenfachen Jahresbetrag der maximalen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung; ein variabler Leistungsanteil wird nicht berücksichtigt. Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, welche Besoldungszulagen zusätzlich zu versichern sind. Vorübergehende Besoldungszulagen werden nicht versichert.
3) Der Freibetrag nach Abs. 1 entspricht 100 % der minimalen jährlichen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens jedoch 15 % der massgebenden Jahresbesoldung. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Freibetrag dem Beschäftigungsgrad entsprechend herabgesetzt.
4) Der zu versichernde Lohn der Versicherten nach Art. 1 Bst. g wird in der jeweiligen Anschlussvereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den angeschlossenen Betrieben geregelt.
7
Art. 9
Freiwillige Anschlüsse
Die Vorsorgeeinrichtung kann in die Versicherung aufnehmen:
a) die Angestellten selbständiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstiger öffentlicher Unternehmen;
b) die Angestellten privater Unternehmen, die öffentliche Aufgaben erfüllen;
c) die Angestellten von Tochterunternehmen eines angeschlossenen Unternehmens nach Bst. a oder b.
Art. 10
Leistungen
1) Die Leistungen der betrieblichen Vorsorge werden in einem allgemeinen Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung und für jedes Vorsorgewerk in einem Vorsorgeplan festgelegt.
2) Die Vorsorgeeinrichtung kann beim offenen Vorsorgewerk in ihrem Vorsorgereglement für die Altersleistungen - unbeschadet Art. 9 BPVG - eine variable Rente vorsehen, die sich zusammensetzt aus:
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a) einer Grundrente; und
b) einer allfälligen jährlich im Voraus festgelegten Zusatzrente.
3) Die Höhe der variablen Rente nach Abs. 2 richtet sich:
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a) bei der Grundrente nach dem im Vorsorgereglement festgelegten Umwandlungssatz;
b) bei der Zusatzrente nach den im Vorsorgereglement festgelegten Kriterien; dazu gehören insbesondere:
1. der Deckungsgrad des offenen Vorsorgewerks;
2. der für Neurentner, die eine fixe Rente wählen, geltende Umwandlungssatz;
3. die Verzinsung der Sparguthaben der aktiven Versicherten.
4) Die Ausrichtung einer Zusatzrente in einem Kalenderjahr setzt voraus, dass die Sparguthaben der aktiven Versicherten im unmittelbar vorangehenden Kalenderjahr verzinst wurden.
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5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der reglementarischen Bestimmungen über die variable Rente bereits eine Rente beziehen, haben das einmalige Recht, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten der reglementarischen Bestimmungen auf Beginn des nächsten Kalenderjahres unwiderruflich anstelle der fixen Rente eine variable Rente zu wählen.
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6) Die Vorsorgeeinrichtung hat Versicherte, die einen Rentenbezug beabsichtigen, sowie Rentenbezüger nach Abs. 5 rechtzeitig, umfassend und transparent über die Altersleistungen zu informieren.
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Art. 11
Anpassung laufender Renten an die Preisentwicklung
Die Vorsorgeeinrichtung kann im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten laufende Renten je Vorsorgewerk an die Preisentwicklung anpassen.
Art. 12
Beiträge
1) Die Höhe der Gesamtbeiträge für die betriebliche Vorsorge ist so anzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Einnahmen der Vorsorgeeinrichtung nach versicherungstechnischen Grundsätzen genügen, um die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen zu erbringen.
2) Die Gesamtbeiträge der Versicherten und der Arbeitgeber setzen sich aus Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträgen zusammen. Für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f sind sie im Verhältnis 45 % (Versichertenbeiträge) zu 55 % (Arbeitgeberbeiträge) festzulegen.
3) Die Sparbeiträge für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f sind jahrgangsabhängig gestaffelt und betragen in Prozenten des zu versichernden Lohnes für die Geburtsjahrgänge:
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a) 1981 und jünger: 16 %;
b) 1980 bis 1976: 18 %;
c) 1975 bis 1971: 19 %;
d) 1970 bis 1966: 20 %;
e) 1965 bis 1961: 21 %;
f) 1960 bis 1950: 22 %.
4) Die Vorsorgeeinrichtung kann den Versicherten auf freiwilliger Basis höhere Sparbeiträge anbieten. Der Arbeitgeberbeitrag darf dadurch nicht verändert werden.
5) Die Beiträge für die Versicherung von Lernenden nach Art. 7 Abs. 3 trägt der Arbeitgeber.
IIIa. Besondere Bestimmungen für das geschlossene Vorsorgewerk
14
Art. 12a
15
Finanzierungsgarantie
1) Weist das geschlossene Vorsorgewerk in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember gemäss revidiertem Jahresabschluss einen Deckungsgrad von weniger als 95 % aus, so haben die angeschlossenen Arbeitgeber auf Ende des zweiten Jahres die Unterdeckung durch die Leistung von Garantiebeiträgen auszugleichen.
2) Die Höhe der Garantiebeiträge der einzelnen angeschlossenen Arbeitgeber entspricht der individuellen Deckungslücke des jeweiligen angeschlossenen Arbeitgebers per Ende des Jahres, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Die Garantiebeiträge sind innert drei Monaten nach Mitteilung der individuellen Deckungslücken zu leisten.
3) Die Garantiebeiträge der angeschlossenen Arbeitgeber nach Abs. 1 sind unter sinngemässer Anwendung von Art. 14 Abs. 3 vom Land, den Gemeinden und den übrigen Arbeitgebern zu leisten. Für angeschlossene Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Leistungspflicht nicht mehr bestehen, leistet das Land vorbehaltlich besonderer Regelungen die Garantiebeiträge.
4) Abs. 1 begründet eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Arbeitgebern.
Art. 12b
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Verwendung von Überschüssen
1) Die Vorsorgeeinrichtung hat beim geschlossenen Vorsorgewerk Überschüsse so einzusetzen, dass eine eventuelle Unterdeckung ausgeglichen wird. Liegt keine Unterdeckung vor, wird mit den Überschüssen eine Wertschwankungsreserve geäufnet, bis der Deckungsgrad gemäss revidiertem Jahresabschluss 115 % beträgt.
2) Die Verwendung von Überschüssen für einen allfälligen Teuerungsausgleich ist nur zulässig, wenn der Deckungsgrad nach Abs. 1 erreicht wird. Der Teuerungsausgleich darf in Prozentpunkten maximal dem kumulierten Teuerungsausgleich für Rentner im offenen Vorsorgewerk für denselben Zeitraum entsprechen.
3) Übersteigt der Deckungsgrad gemäss revidiertem Jahresabschluss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember 140 %, so erfolgt jeweils eine Rückvergütung an die angeschlossenen Arbeitgeber in der Höhe der geleisteten Ausgleichsbeiträge nach Art. 14a Abs. 1 Bst. c. Rückvergütungen werden solange erstattet, bis der Deckungsgrad 125 % erreicht. Die Summe der Rückvergütungen entspricht maximal der Summe der geleisteten Ausgleichsbeiträge. Die Ausgleichsbeiträge werden nicht verzinst. Die Rückvergütung erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Ausgleichsbeiträge geleistet wurden.
4) Wurden die Ausgleichsbeiträge nach Abs. 3 vollständig rückvergütet und übersteigt der Deckungsgrad gemäss revidiertem Jahresabschluss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember 140 %, so erfolgt jeweils eine Rückvergütung an die angeschlossenen Arbeitgeber in der Höhe der geleisteten Garantiebeiträge nach Art. 12a. Rückvergütungen werden solange erstattet, bis der Deckungsgrad 125 % erreicht. Die Summe der Rückvergütungen entspricht maximal der Summe der geleisteten Garantiebeiträge. Die Garantiebeiträge werden nicht verzinst. Die Rückvergütung erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Garantiebeiträge geleistet wurden.
5) Wurden die Ausgleichs- und Garantiebeiträge nach Abs. 3 und 4 vollständig rückvergütet und übersteigt der Deckungsgrad nach revidiertem Jahresabschluss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember 140 %, so erfolgt eine Verteilung der verbleibenden Überschüsse an die angeschlossenen Arbeitgeber und das offene Vorsorgewerk. Dabei erhalten die angeschlossenen Arbeitgeber 55 %, das offene Vorsorgewerk 45 % des zu verteilenden Betrages. Der Deckungsgrad darf nach der Verteilung 125 % nicht unterschreiten. Die Verteilung an die angeschlossenen Arbeitgeber erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Ausgleichs- und Garantiebeiträge geleistet wurden.
6) Besteht ein angeschlossener Arbeitgeber im Zeitpunkt einer Rückvergütung bzw. Verteilung nach Abs. 3 bis 5 nicht mehr, so fällt sein Anteil vorbehaltlich besonderer Regelungen an das Land.
Art. 12c
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Auflösung
1) Unterschreitet die Anzahl der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner im geschlossenen Vorsorgewerk die Zahl von 30 Personen, wird das Vorsorgewerk per Ende des entsprechenden Jahres aufgelöst und in das offene Vorsorgewerk überführt. Unabhängig von der Anzahl Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner im geschlossenen Vorsorgewerk, erfolgt diese Überführung spätestens per Ende des Jahres 2055.
2) Eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Deckungslücke ist durch die angeschlossenen Arbeitgeber im Umfang der individuellen Deckungslücke zu beseitigen. Besteht ein angeschlossener Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, so leistet das Land vorbehaltlich besonderer Regelungen seine Garantiebeiträge.
3) Im Zeitpunkt der Auflösung verbleibende Mittel werden an das offene Vorsorgewerk übertragen.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13
Rechtsnachfolge
1) Die Vorsorgeeinrichtung ist Rechtsnachfolgerin der Pensionsversicherung für das Staatspersonal und übernimmt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes deren Personal sowie deren Aktiven und Passiven.
2) Angeschlossene Betriebe können bestehende Anschlussvereinbarungen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den 30. Juni 2014 kündigen. Wird eine Anschlussvereinbarung nicht auf den 30. Juni 2014 gekündigt, so ist zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Betrieb ein neuer Anschlussvertrag abzuschliessen.
3) Der Übergang der betroffenen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte auf die Vorsorgeeinrichtung ist von Amtes wegen im Grundbuch gebührenfrei einzutragen.
4) Die Einzelheiten zur Rechtsnachfolge werden in einem Übernahmevertrag zwischen der Pensionsversicherung für das Staatspersonal und der Vorsorgeeinrichtung geregelt. Der Übernahmevertrag ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
Art. 14
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Finanzierung der Massnahmen für das offene Vorsorgewerk
1) Im offenen Vorsorgewerk wird das Vorsorgekapital der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner auf Grundlage des revidierten Jahresabschlusses der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein per 31. Dezember 2024 einmal mit dem technischen Zinssatz von 2.5 % und einmal mit dem technischen Zinssatz von 1.0 % berechnet.
2) Der Mittelbedarf des offenen Vorsorgewerks entspricht der Differenz zwischen dem mit dem technischen Zinssatz von 1.0 % berechneten und dem mit dem technischen Zinssatz von 2.5 % berechneten Vorsorgekapital der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner.
3) Der Mittelbedarf im offenen Vorsorgewerk der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein wird ausfinanziert durch:
a) das Land für Versicherte und Rentenbezüger:
1. nach Art. 1 Bst. a bis e; vorbehalten bleibt Bst. b Ziff. 2;
2. der Liechtensteinischen Musikschule;
3. der Universität Liechtenstein;
4. des Kunstmuseums Liechtenstein;
5. der Finanzmarktaufsicht;
6. der ehemaligen Stiftung für das Alter; vorbehalten bleibt Bst. b Ziff. 3;
7. des Liechtensteinischen Landesspitals;
8. des Vereins für Bewährungshilfe;
9. von Liechtenstein Marketing;
10. der Flüchtlingshilfe Liechtenstein;
11. der Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten;
12. der Kulturstiftung Liechtenstein;
13. der Liechtensteinischen Landesbibliothek;
14. des Liechtensteinischen Landesmuseums;
15. der Erwachsenenbildung Liechtenstein;
16. des Sachwaltervereins;
17. der Bus Ostschweiz PS Anstalt;
18. der ehemaligen PostAuto Liechtenstein Anstalt; und
19. der Kunstschule Liechtenstein;
b) die Gemeinden:
1. vollumfänglich für die von ihnen bei der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Versicherten und Rentenbezüger;
2. zur Hälfte für versicherte oder pensionierte Kindergärtnerinnen und Primarlehrer; die Verteilung des Defizits unter den Gemeinden erfolgt nach Massgabe des Einwohnerverhältnisses am 31. Dezember 2013;
3. zur Hälfte für die Versicherten und Rentenbezüger der Stiftung für das Alter; die Verteilung des Defizits unter den Gemeinden erfolgt nach Massgabe des Einwohnerverhältnisses am 31. Dezember 2013;
c) die übrigen Arbeitgeber für die von ihnen bei der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Versicherten und Rentenbezüger.
4) Abs. 3 begründet eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Arbeitgebern.
5) Der Mittelbedarf ist auszufinanzieren durch:
a) eine Einmalzahlung, die mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 fällig wird; oder
b) Ratenzahlungen während längstens drei Jahren, wobei die einzelnen Raten jeweils am 31. Dezember fällig werden.
6) Die Arbeitgeber haben die Vorsorgeeinrichtung unverzüglich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 über die gewünschte Zahlungsform nach Abs. 5 zu informieren.
7) Bei der Ratenzahlung nach Abs. 5 Bst. b werden die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung zum technischen Zinssatz des offenen Vorsorgewerks ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 verzinst; die Zinsen sind jeweils am 31. Dezember fällig. Fristgerechte Einmalzahlungen nach Abs. 5 Bst. a werden nicht verzinst.
Art. 14a
19
Finanzierung der Massnahmen für das geschlossene Vorsorgewerk
1) Das Vorsorgekapital der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner nach Art. 5 Abs. 2 wird auf Grundlage des revidierten Jahresabschlusses der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein per 31. Dezember 2024 mit einem technischen Zinssatz von 1.0 % berechnet und wie folgt gebildet:
a) Das mit einem technischen Zinssatz von 2.5 % berechnete Vorsorgekapital wird vom offenen Vorsorgewerk auf das geschlossene Vorsorgewerk übertragen.
b) Die nach Art. 17 aus den Sicherungsbeiträgen geäufnete technische Rückstellung wird aufgelöst und dem Vorsorgekapital des geschlossenen Vorsorgewerks zugeteilt.
c) Die nach Durchführung der Massnahmen gemäss Bst. a und b noch bestehende Deckungslücke wird unter sinngemässer Anwendung von Art. 14 Abs. 3 vom Land, den Gemeinden und den übrigen Arbeitgebern durch die Leistung von Beiträgen ausgeglichen (Ausgleichsbeiträge).
2) Abs. 1 Bst. c begründet eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Arbeitgebern.
3) Die Ausgleichsbeiträge nach Abs. 1 Bst. c sind zu leisten durch:
a) eine Einmalzahlung, die mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 fällig wird; oder
b) Ratenzahlungen während längstens drei Jahren, wobei die einzelnen Raten jeweils am 31. Dezember fällig werden.
4) Die Arbeitgeber haben die Vorsorgeeinrichtung unverzüglich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 über die gewünschte Zahlungsform nach Abs. 3 zu informieren.
5) Bei der Ratenzahlung nach Abs. 3 Bst. b werden die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung zum technischen Zinssatz des offenen Vorsorgewerks ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 verzinst; die Zinsen sind jeweils am 31. Dezember fällig. Fristgerechte Einmalzahlungen nach Abs. 3 Bst. a werden nicht verzinst.
Art. 15
20
Umwandlung der zinslosen Darlehen nach bisherigem Recht
Die zinslosen Darlehen nach bisherigem Recht werden per 1. Januar 2025 in Eigenkapital der Vorsorgeeinrichtung umgewandelt.
Art. 16
Teuerungsfonds
Die in der Pensionsversicherung für das Staatspersonal aufgelaufenen Mittel für die Teuerungszulagen auf den laufenden Pensionen (Teuerungsfonds) werden wie folgt verwendet:
a) die bis zum 31. Dezember 2013 aufgelaufenen Mittel zur Reduktion der Deckungslücke nach Art. 14;
b) die vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 aufgelaufenen Mittel zur Bildung der technischen Rückstellung des Solidaritätsbeitrags nach Art. 19 Abs. 5.
Art. 17
21
Zuteilung der nach bisherigem Recht einbehaltenen Sicherungsbeiträge an das geschlossene Vorsorgewerk
Die nach bisherigem Recht einbehaltenen Sicherungsbeiträge werden in einer technischen Rückstellung bilanziert und per 1. Januar 2025 nach Art. 14a Abs. 1 Bst. b dem geschlossenen Vorsorgewerk zugeteilt.
Art. 18
Besitzstand der versicherten Besoldung
1) Für alle am 30. Juni 2014 aktiven Versicherten nach Art. 1 Bst. a bis f gilt als versicherte Besoldung nominell mindestens die am 30. Juni 2014 beitragspflichtige Besoldung. Vorbehalten bleibt die Herabsetzung der massgebenden Jahresbesoldung infolge Senkung des Beschäftigungsgrades oder anderer Gründe. Der Stiftungsrat regelt die Einzelheiten der Durchführung im Vorsorgereglement. Er kann den Besitzstand zeitlich begrenzen.
2) Am 30. Juni 2014 aktive Versicherte, deren massgebende Jahresbesoldung die Eintrittsschwelle nach Art. 7 Abs. 2 nicht erreicht, können längstens bis zum 31. Dezember 2018 mit ihrer am 30. Juni 2014 versicherten Besoldung weiterversichert werden.
Art. 19
Ausgleichsmassnahmen
1) Alle am 30. Juni 2014 aktiven Versicherten nach Art. 1 Bst. a bis f haben bei einer versicherten Besoldung, die der beitragspflichtigen Besoldung am 30. Juni 2014 entspricht, im Zeitpunkt der Umstellung per 30. Juni 2014 Anspruch auf 85 % bis 96 % ("Besitzstandsgrad") der bisher zugesicherten Altersrente mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Zu diesem Zweck erhält jeder Versicherte eine Gutschrift in Form einer Einmaleinlage mit Valuta 1. Juli 2014 auf sein Sparguthaben.
2) Für die Berechnung der Einmaleinlage wird die rechnerische Altersrente im Beitragsprimat auf der Basis der beitragspflichtigen Besoldung gemäss Vorsorgeausweis vom 30. Juni 2014 im Leistungsprimat und einer konstanten Verzinsung von 2.5 % des Sparguthabens bis zum ordentlichen Pensionierungsalter 64 ermittelt. Diese Rente wird mit der zugesicherten Altersrente gemäss Vorsorgeausweis vom 30. Juni 2014 im Leistungsprimat verglichen. Die Differenz zwischen dem Besitzstandsgrad der Altersrente im Leistungsprimat und der rechnerischen Altersrente im Beitragsprimat wird durch Division mit dem Umwandlungssatz von 5.425 % kapitalisiert und mit dem Zinssatz von 2.5 % auf den 1. Juli 2014 diskontiert. Leistungen aus nach dem 1. Januar 2013 einbezahlten Einkaufssummen werden für diese Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt.
3) Der Besitzstandsgrad bezeichnet den Prozentsatz, zu dem die gemäss Vorsorgeausweis vom 30. Juni 2014 im Leistungsprimat bei einer Pensionierung mit Erreichen des 64. Altersjahres zugesicherte Altersrente mit der Einmaleinlage nach Abs. 2 abgedeckt wird. Dieser entspricht:
a) für den Geburtsjahrgang 1950: 96 %;
b) für den Geburtsjahrgang 1951: 92 %;
c) für alle jüngeren Versicherten: 90 %.
4) Hat ein Versicherter am 30. Juni 2014 weniger als fünf volle Beitragsjahre erreicht, so wird der Prozentsatz für jedes fehlende Beitragsjahr um 1 Prozentpunkt reduziert.
5) Die Einmaleinlagen nach Abs. 2 werden von den Versicherten und Arbeitgebern durch Solidaritätsbeiträge im Verhältnis 45 % zu 55 % ausfinanziert. Die Solidaritätsbeiträge werden in einer technischen Rückstellung den als Vorsorgekapital fällig gewordenen Einmaleinlagen gegenübergestellt und entsprechend bilanziert. Der Stiftungsrat bestimmt die Höhe des Solidaritätsbeitrages für eine maximale Amortisationsdauer bis zum 30. Juni 2024.
6) Bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses wird die unverzinste Einmaleinlage vom Sparguthaben in Abzug gebracht. Der Abzug vermindert sich mit jedem Monat nach dem 30. Juni 2014 um 1/120. Die Solidaritätsbeiträge gelten als verbraucht und werden nicht zurückerstattet.
Art. 20
Laufende Pensionen
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits laufenden Pensionen bleiben vorbehaltlich Art. 17 unverändert.
Art. 21
Hängige Verfahren
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht mit der Massgabe Anwendung, dass erstinstanzlich der neue Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung entscheidet. Art. 14 bis 19 bleiben vorbehalten.
Art. 22
Errichtung der Vorsorgeeinrichtung
Die Regierung kann die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 4 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichten. Die Vorsorgeeinrichtung kann sämtliche im Zusammenhang mit ihrer Errichtung erforderlichen Massnahmen treffen, soweit diese mit Gesetz und Statuten vereinbar sind. Die Versicherungstätigkeit darf jedoch erst ab Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen werden.
Art. 23
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsgesetz; PVG), LGBl. 1989 Nr. 7;
b) Gesetz vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, LGBl. 1996 Nr. 191;
c) Gesetz vom 12. März 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, LGBl. 1998 Nr. 78;
d) Gesetz vom 23. November 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, LGBl. 2000 Nr. 297;
e) Gesetz vom 14. Dezember 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, LGBl. 2001 Nr. 24;
f) Gesetz vom 13. September 2001 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, LGBl. 2001 Nr. 173;
g) Gesetz vom 22. Oktober 2008 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, LGBl. 2008 Nr. 353;
h) Gesetz vom 17. September 2009 über die Abänderung des Pensionsversicherungsgesetzes, LGBl. 2009 Nr. 286;
i) Gesetz vom 20. November 2009 über die Abänderung des Pensionsversicherungsgesetzes, LGBl. 2009 Nr. 387;
k) Gesetz vom 16. März 2011 über die Abänderung des Pensionsversicherungsgesetzes, LGBl. 2011 Nr. 365;
l) Gesetz vom 19. September 2012 über die Abänderung des Pensionsversicherungsgesetzes, LGBl. 2012 Nr. 349;
m) Art. 4 Abs. 1 Bst. n des Beschwerdekommissionsgesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248.
Art. 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahmen der Regierung Nr.
135/2012 ,
16/2013 und
46/2013
2
Art. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 318.
3
Art. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 383.
4
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 442.
5
Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 236.
6
Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 236.
7
Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 236.
8
Art. 10 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 442.
9
Art. 10 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 442.
10
Art. 10 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 442.
11
Art. 10 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 442.
12
Art. 10 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 442.
13
Art. 12 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 236.
14
Überschrift vor Art. 12a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 442.
15
Art. 12a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 442.
16
Art. 12b eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 442.
17
Art. 12c eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 442.
18
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 442.
19
Art. 14a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 442.
20
Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 442.
21
Art. 17 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 442.