814.065.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2013 |
Nr. 359 |
ausgegeben am 11. November 2013 |
Verordnung
vom 29. Oktober 2013
über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Aufgrund von Art. 2a Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1b, 2, 3a und 5, Art. 5a Abs. 1 Bst. b und Abs. 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 7b Abs. 3, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4, Art. 11a Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 14 Abs. 2 und 6, Art. 15, 16 Abs. 4 und Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO
2-Emissionen (CO
2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, sowie aufgrund der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 2010 Nr. 13, verordnet die Regierung:
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I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Treibhausgase
1) Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase:
a) Kohlendioxid (CO2);
b) Methan (CH4);
c) Distickstoffmonoxid (N2O, Lachgas);
d) Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs);
e) perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs);
f) Schwefelhexafluorid (SF6);
g) Stickstofftrifluorid (NF3).
2) Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO2-Äquivalente (CO2eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
2
a) "Feuerungswärmeleistung": einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit;
b) "Unternehmen": Betreiber von ortsfesten Anlagen an einem Standort; ausgenommen sind Anlagenbetreiber nach dem Emissionshandelsgesetz (EHG);
c) "Emissionsgutschriften": Emissionsreduktionen, die durch Projektmassnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. n EHG erzielt wurden und zur Kompensation von Emissionen im Ausland verwendet werden können;
d) "Partnerstaat": Staat, mit welchem Liechtenstein eine völkerrechtliche Vereinbarung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten Liechtensteins in diesem Staat abgeschlossen hat.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2a
3
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils geltende Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
2) Die geltende Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3
Anrechenbare Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland
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1) Emissionsverminderungen im Ausland können sich nur die nach dieser Verordnung berechtigten Unternehmen und Personen anrechnen lassen.
2) Emissionsverminderungen im Ausland sind anrechenbar, wenn:
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a) sie mit einer Emissionsgutschrift bescheinigt sind;
b) ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist; und
c) sie im Ausland zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dieser Beitrag vom Partnerstaat bestätigt wurde.
3) Auf Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des EHG fallen, finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
Art. 3a
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Koordination der Anpassungsmassnahmen
1) Das Amt für Umwelt berücksichtigt bei der Koordination der Anpassungsmassnahmen nach Art. 2b Abs. 1 des Gesetzes die Massnahmen der Gemeinden.
2) Die Gemeinden informieren das Amt für Umwelt regelmässig über ihre Massnahmen.
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4
Abgabeobjekt
Der CO
2-Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr:
a) von Kohle;
b) der übrigen Brennstoffe nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes, sofern sie der Mineralölsteuer nach dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz unterliegen.
Art. 5
Abgabesatz
1) Der Abgabesatz nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes beträgt ab dem 1. Januar 2022 120 Franken je Tonne CO
2.
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2) Der Abgabesatz wird nach dem Tarif im Anhang 3 erhoben.
Art. 6
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Nachweis der Abgabeentrichtung
Wer mit Brennstoffen nach Art. 4 handelt, muss auf den Rechnungen für Erwerber die mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoffmenge und den angewendeten Abgabesatz angeben.
B. Rückerstattung der CO
2-Abgabe
Art. 7
Anspruch auf Rückerstattung
1) Die Rückerstattung der CO
2-Abgabe beantragen können Unternehmen und Personen:
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a) die von der CO2-Abgabe befreit sind;
b) die Wärme-Kraft-Kopplungs (WKK)-Anlagen betreiben, die weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen (Art. 7a des Gesetzes); oder
c) die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).
2) Von der CO
2-Abgabe befreit sind:
a) Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des EHG fallen (Art. 6 Bst. c des Gesetzes);
b) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 5 und 5a des Gesetzes).
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Art. 7a
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Rückerstattung für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die WKK-Anlagen betreiben
1) Ein Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, welches WKK-Anlagen betreibt, erhält auf Gesuch hin 60 % der CO
2-Abgabe auf den Brennstoffen, die für die Stromproduktion nach Art. 7a des Gesetzes eingesetzt wurden, rückerstattet, wenn:
a) eine oder mehrere WKK-Anlagen je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0,5 MW und höchstens 20 MW aufweist;
b) eine oder mehrere WKK-Anlagen gegenüber dem Jahr 2012 zusätzlich 1,22 GWh Strom pro Jahr produziert hat, der mit fossilen Brennstoffen erzeugt wurde; und
c) der zusätzlich produzierte Strom ausserhalb des Unternehmens verwendet wurde.
2) Es hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 % der CO
2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion nach Art. 7a des Gesetzes eingesetzt wurden, wenn es:
a) diesen Betrag für Massnahmen nach Art. 5a Abs. 2 des Gesetzes einsetzt;
b) die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
c) die Massnahmen nicht in einem anderen Unternehmen, das einer Verminderungsverpflichtung unterliegt oder das in den Anwendungsbereich des EHG fällt, umsetzt;
d) die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht;
e) die Massnahmen bis 2021 umsetzt;
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f) dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) nach Art. 20 regelmässig Bericht erstattet; und
g) dem BAFU allfällige Abweichungen von der Investitionspflicht nach Bst. a mit einer Begründung und Angabe der vorgesehenen Korrekturmassnahmen meldet.
3) Das BAFU kann die Frist nach Abs. 2 Bst. e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.
Art. 8
Gesuch um Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen
1) Das Rückerstattungsgesuch ist beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.
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2) Es muss enthalten:
a) eine genaue Zusammenstellung der bezahlten CO2-Abgaben;
c) Menge und Art der erworbenen Brennstoffe;
d) den angewendeten CO2-Abgabesatz.
3) Das BAZG kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihr auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO
2-Abgaben vorzulegen.
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Art. 9
Periodizität der Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen
1) Ein Rückerstattungsgesuch umfasst einen Zeitraum von 12 Monaten. Es kann einen kürzeren Zeitraum umfassen, sofern sich der beantragte Betrag auf mindestens 100 000 Franken beläuft.
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2) Es ist bis zum 30. Juni einzureichen für die bezahlten CO
2-Abgaben aus dem:
a) Vorjahr;
b) im Vorjahr abgelaufenem Geschäftsjahr.
3) Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.
Art. 9a
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Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1) Ein Unternehmen, das weder in den Anwendungsbereich des EHG fällt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und das WKK-Anlagen nach Art. 7a Abs. 1 des Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage, die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0,5 MW und höchstens 20 MW aufweist, auf Gesuch hin 60 % der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet.
2) Das Unternehmen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 % der CO
2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn es:
a) diesen Betrag für Massnahmen nach Art. 7b Abs. 2 des Gesetzes einsetzt;
b) die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
c) die Massnahmen nicht in einem Unternehmen, das einer Verminderungsverpflichtung unterliegt oder in den Anwendungsbereich des EHG fällt, umsetzt;
d) die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und
e) die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt.
3) Das BAFU kann die Frist nach Abs. 2 Bst. e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.
Art. 9b
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Gesuch um Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1) Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni beim BAFU zuhanden der Vollzugsbehörde ein. Es muss insbesondere enthalten:
a) die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe; diese berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnachweis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des verwendeten Energieträgers;
b) den Herkunftsnachweis, der die Elektrizität hinsichtlich der Menge, des Produktionszeitraumes, des eingesetzten Energieträgers und die Anlagedaten sowie den Erzeugungsnachweis erfasst;
c) Angaben über die Feuerungswärmeleistung;
d) den Monitoringbericht;
e) Angaben über die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von Strom entstanden sind;
f) die Bestätigung des Amtes für Umwelt, dass die Luftreinhalteverordnung eingehalten ist;
g) Angaben über geplante Massnahmen;
k) die Bestätigung, dass für den Betrieb der WKK-Anlagen abgabebelastete Brennstoffe eingesetzt wurden, sowie die Angabe des angewendeten CO
2-Abgabesatzes.
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2) Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.
3) Es prüft die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a bis g und leitet das Gesuch zum Entscheid an das BAZG weiter.
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3a) Dem BAZG sind auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO
2-Abgaben vorzulegen.
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4) Der Monitoringbericht nach Abs. 1 Bst. d muss insbesondere Angaben über die Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der Stromproduktion entstanden sind, sowie eine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen und Investitionen enthalten. Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Berichts.
Art. 9c
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Periodizität der Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1) Das Rückerstattungsgesuch nach Art. 9b wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingereicht und gilt für die verbrauchten Brennstoffe im Vorjahr oder in dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.
2) Die Rückerstattung erfolgt durch das BAZG und umfasst 100 % der CO
2-Abgabe auf die Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden.
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3) Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.
Art. 10
Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
1) Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.
1a) Das BAZG kann die Rückerstattung der Abgabe für nicht energetisch genutzte Brennstoffe aufgrund der eingekauften Menge gewähren, sofern aufgrund der betrieblichen Verhältnisse beim Gesuchsteller keine Zweifel am nichtenergetischen Verwendungszweck bestehen und der Gesuchsteller die nichtenergetische Verwendung der Brennstoffe gegenüber dem BAZG verbindlich bestätigt.
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2) Das Rückerstattungsgesuch ist beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.
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3) Es muss Angaben enthalten über:
a) die Art der nicht energetischen Nutzung;
b) Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe;
c) den angewendeten CO2-Abgabesatz.
4) Das BAZG kann weitere Nachweise verlangen, soweit es diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihm auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO
2-Abgaben vorzulegen.
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Art. 11
Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
1) Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1 bis 12 Monaten umfassen.
2) Es ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.
3) Für Brennstoffe, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs nicht energetisch genutzt worden sind, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung mehr.
Art. 12
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Aufbewahrung von Belegen
Alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzulegen.
Art. 13
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Mindestbetrag für eine Rückerstattung
Rückerstattungsbeträge unter 100 Franken pro Gesuch werden nicht ausbezahlt.
Art. 14
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Aufschub der Rückerstattung
Verletzt ein Unternehmen oder eine Person nach Art. 7 seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann das BAZG in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO2-Abgabe aufschieben.
C. Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
Art. 15
Voraussetzungen
1) Ein Unternehmen kann sich nach Art. 5 des Gesetzes verpflichten, seine Treibhausgasemissionen zu vermindern (Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung), wenn es:
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a) eine Tätigkeit nach Anhang 4 ausübt;
b) mit der Tätigkeit nach Anhang 4 mindestens 60 % seiner Treibhausgase verursacht; und
c) in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen hat.
2) Der Umfang der Verminderung der Treibhausgasemissionen wird mittels eines Emissions- oder Massnahmenziels festgelegt.
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3) Mehrere Unternehmen können sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgasemissionen zu vermindern, wenn:
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a) jedes von ihnen eine Tätigkeit nach Anhang 4 ausübt;
b) jedes von ihnen mit der Tätigkeit nach Anhang 4 mindestens 60 % seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und
c) sie gemeinsam in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen haben.
4) Die Unternehmen gelten als ein Unternehmen. Sie müssen einen Vertreter bezeichnen.
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Art. 16
Emissionsziel
1) Das Emissionsziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2020 höchstens ausstossen darf.
2) Das BAFU berechnet das Emissionsziel auf der Grundlage eines linearen Reduktionspfads.
3) Dieser orientiert sich an den Vorgaben nach Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes sowie:
a) an den Treibhausgasemissionen des Unternehmens der vergangenen zwei Jahre;
b) am Stand der im Unternehmen verwendeten Technik;
c) an den bereits realisierten treibhausgaswirksamen Massnahmen sowie an deren Wirkung;
d) am verbleibenden Verminderungspotential;
e) an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;
g) am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;
h) am Umfang der CO2-Abgaben, die eingespart werden können.
4) Ein Unternehmen, das in den Jahren 2008 bis 2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag und diese ab dem Jahr 2013 lückenlos weiterführen möchte, kann die vereinfachte Festlegung des Reduktionspfades beantragen.
5) Bei der vereinfachten Festlegung des Reduktionspfades orientiert sich dieser an den Treibhausgasemissionen des Unternehmens der Jahre 2010 und 2011 sowie an den Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes. Soweit das Unternehmen in den Jahren 2008 bis 2012 über die Verpflichtung hinausgehende Mehrleistungen erbracht hat, werden diese bei der Festlegung des Reduktionspfads berücksichtigt. Ausgenommen sind Mehrleistungen, die als Folge des Einsatzes von Abfallbrennstoffen erzielt wurden.
Art. 17
Massnahmenziel
1) Ein Unternehmen, das in der Regel nicht mehr als 1 500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausstösst, kann beantragen, dass der Umfang der Verminderung mittels eines Massnahmenziels festgelegt wird.
2) Das Massnahmenziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen, die das Unternehmen bis Ende 2020 mittels Massnahmen vermindern muss.
3) Es orientiert sich an den Vorgaben nach Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes sowie:
a) am Stand der im Unternehmen verwendeten Technik;
b) am verbleibenden Verminderungspotential;
c) an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;
e) am Anteil der produzierten Fernwärme oder -kälte;
f) am Umfang der CO2-Abgaben, die eingespart werden können.
Art. 18
Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung
1) Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres einzureichen. Das BAFU kann die Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken. Es legt in einer Richtlinie die Form des Gesuchs fest.
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2) Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a) die Tätigkeiten nach Anhang 4;
b) die Treibhausgasemissionen und Produktionsmengen der vergangenen zwei Jahre;
c) das angestrebte Emissions- oder Massnahmenziel.
2a) Der Vorschlag für das Massnahmenziel muss unter Beizug einer vom BAFU dazu beauftragten privaten Organisation nach Art. 61 Abs. 3 erarbeitet werden.
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3) Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen, insbesondere über:
a) den Stand der im Unternehmen verwendeten Technik;
b) bereits realisierte treibhausgaswirksame Massnahmen, deren Wirkung und Finanzierung;
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c) die technisch und wirtschaftlich möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen mit Abschätzung der Wirkung und der Kosten.
4) Es kann verlangen, dass das Unternehmen ein Monitoringkonzept einreicht. Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass:
a) für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen standardisierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden;
b) die Treibhausgasemissionen so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;
c) die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen nachvollziehbar und transparent sind.
Art. 19
Verfügung
Das BAFU legt die Verminderungsverpflichtung durch Verfügung fest.
Art. 20
41
Monitoringbericht
1) Das Unternehmen reicht den nach Art. 61 Abs. 3 beauftragten privaten Organisationen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Endet die Zusammenarbeit mit den privaten Organisationen, reicht das Unternehmen den Bericht dem schweizerischen Bundesamt für Energie (BFE) ein. Die beauftragten privaten Organisationen beziehungsweise das BFE leiten den Monitoringbericht an das BAFU weiter.
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2) Der Monitoringbericht muss enthalten:
a) Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
b) Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen;
c) eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
d) eine Beschreibung der umgesetzten treibhausgaswirksamen Massnahmen;
e) Angaben über allfällige Abweichungen vom Reduktionspfad oder Massnahmenziel mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
3) Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.
4) Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.
Art. 20a
43
Berichterstattung der vom Emissionshandel ausgeschlossenen Anlagenbetreiber
1) Anlagenbetreiber, die nach Art. 5 Abs. 4 EHG vom Emissionshandel ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dem Amt für Umwelt jährlich bis spätestens 31. März über die im vergangenen Jahr verursachten Emissionen Bericht zu erstatten (Emissionsbericht).
2) Anlagenbetreiber haben dem Amt für Umwelt auf Verlangen die Menge und Art der verbrauchten fossilen Brennstoffe des vergangenen Jahres anzugeben.
Art. 21
Anpassung des Emissionsziels
1) Das BAFU passt das Emissionsziel an, wenn die Treibhausgasemissionen des Unternehmens den Reduktionspfad wegen einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezuges von einem Dritten über- oder unterschreiten:
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a) in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mindestens 10 % pro Jahr; oder
b) in einem Jahr um mindestens 30 %.
2) Es passt das Emissionsziel rückwirkend auf den Beginn des Jahres an, in dem der Reduktionspfad erstmals über- oder unterschritten wurde.
3) Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Art. 16 Abs. 3.
Art. 22
Anpassung des Massnahmenziels
1) Das BAFU passt das Massnahmenziel an, wenn sich die Treibhausgasemissionen des Unternehmens wegen einer Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezuges von einem Dritten erheblich ändern.
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2) Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Art. 17 Abs. 3.
Art. 22a
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Anpassung der Verminderungsverpflichtung von Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben
1) Das BAFU passt die Verminderungsverpflichtung von Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und die Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Art. 7a beantragen, auf Gesuch hin an.
2) Das Gesuch ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen.
3) Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a) die CO2-Emissionen im Jahr 2012, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind;
b) die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind.
4) Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Gesuchs.
Art. 23
Anrechnung von Emissionsgutschriften
1) Ein Unternehmen, das sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bestätigungen nach Art. 28 Abs. 3 ausgestellt wurden, kann sich im folgendem Umfang Emissionsgutschriften an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen:
a) für Unternehmen, die bereits in den Jahren 2008 bis 2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen: 8 % des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugestandenen Emissionen, abzüglich derjenigen in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsgutschriften, die das Unternehmen nicht für die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung 2008 bis 2012 benötigte;
b) für die übrigen Unternehmen und Treibhausgasemissionen: 4,5 % der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013 bis 2020.
2) Die Menge der anrechenbaren Emissionsgutschriften nach Abs. 1 wird:
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a) für ein Unternehmen, das in den Jahren 2013 bis 2020 nur zeitweise einer Verminderungsverpflichtung unterliegt: entsprechend dieser Zeitdauer reduziert;
b) für ein Unternehmen, das bis 2021 im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb der Anlagen verwendeten Strom produziert: im Umfang von 50 % der dadurch erforderlichen zusätzlichen Verminderungsleistung erhöht;
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c) für ein Unternehmen nach Abs. 1 Bst. a, dessen Emissions- oder Massnahmenziel angepasst wird: nach Massgabe der Anpassung erhöht oder reduziert; die Menge der anrechenbaren Emissionsgutschriften wird dabei reduziert auf maximal 8 % des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008 bis 2012 jährlich zugestanden Emissionen abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsgutschriften.
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3) Der Vollzug einer Anrechnung von Emissionsgutschriften nach Abs. 1 erfolgt ausschliesslich über das nationale Emissionshandelsregister der Schweiz.
Art. 24
Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und der Investitionspflicht
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1) Erfüllt ein Unternehmen seine Verminderungsverpflichtung nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Art. 7 des Gesetzes.
1a) Erfüllt ein Unternehmen, das WKK-Anlagen betreibt, die Investitionspflicht nach Art. 7a Abs. 2 oder nach Art. 9a Abs. 2 nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 % der geleisteten Rückerstattung für Brennstoffe, die zur Stromproduktion nach Art. 7a des Gesetzes eingesetzt wurden.
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2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt den Zinssatz fest.
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3) Die Abgabe der nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes geschuldeten Emissionsgutschriften erfolgt ausschliesslich über das nationale Emissionshandelsregister der Schweiz.
4) Die rückbezahlten Beträge nach Abs. 1a gelten als Einnahme aus der CO
2-Abgabe.
53
Art. 25
Sicherstellung der Sanktion
Ist die Zielerreichung bei einem Unternehmen gefährdet, so kann das BAFU die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.
Art. 26
Meldepflicht bei Änderungen
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Das Unternehmen meldet dem BAFU unverzüglich:
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a) Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;
b) Änderungen der Kontaktangaben.
Art. 27
Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU kann unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
a) die Namen der Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung;
b) die Emissions- oder Massnahmenziele;
c) die Treibhausgasemissionen jedes Unternehmens;
d) die Menge der Emissionsgutschriften oder der Emissionsrechte, die jedes Unternehmen abgibt;
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e) die Menge der Gutschriften nach Art. 64 Abs. 1, die jedes Unternehmen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
f) die Menge der jedem Unternehmen nach Art. 28 Abs. 3 bestätigten Emissionsverminderungen.
D. Übererfüllung der Verminderungsverpflichtung
Art. 28
Finanzieller Ausgleich für zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen
1) Einen finanziellen Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes erhält:
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a) ein Unternehmen nach Art. 15 mit Emissionsziel, wenn:
1. es glaubhaft darlegen kann, dass es sein Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsgutschriften erreichen wird;
2. die Treibhausgasemissionen des Unternehmens im betreffenden Jahr den Reduktionspfad nach Art. 16 um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben:
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- in den Jahren 2013 bis 2020: um mehr als 5 %,
- im Jahr 2021: um mehr als 10 %; und
3. es kein Projekt oder Programm nach Bst. b durchführt, das vom Emissionsziel erfasste Emissionsverminderungen bewirkt;
b) ein Unternehmen nach Art. 15 mit Emissionsziel, das ein Projekt oder ein Programm zur Emissionsverminderung durchführt, wenn:
1. sämtliche Vorschriften der schweizerischen CO2-Verordnung betreffend Projekte und Programme erfüllt sind; und
2. es nicht gleichzeitig einen finanziellen Ausgleich nach Bst. a beantragt; davon ausgenommen sind Unternehmen mit Emissionsziel, soweit die Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen vom Emissionsziel nicht erfasst sind.
1a) Abs. 1 Bst. a findet auch Anwendung auf Unternehmen, deren Emissionsziel nach Art. 21 Abs. 1 aufgrund des Bezugs von Wärme aus Biomasse oder von Abwärme aus Kehricht oder Abwasser von einem Dritten angepasst wurde. Das Unternehmen kann in diesem Fall die dadurch erreichten Emissionsreduktionen als zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen geltend machen. Berechnungsgrundlage für die Geltendmachung ist das Emissionsziel vor der Anpassung.
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2) Zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen nach Abs. 1 Bst. a werden im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, berücksichtigt.
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3) Das BAFU stellt auf Gesuch eine Bestätigung über die zusätzlich erbrachten Emissionsverminderungen aus. Die im Rahmen der Ausstellung von Bestätigungen erlangten Daten, Dokumente und Informationen werden nach Massgabe der schweizerischen Vorschriften verwaltet und veröffentlicht. Das Gesuch um Ausstellung einer Bestätigung ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen.
61
4) Die nach Abs. 3 bestätigten Emissionsverminderungen gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen des Unternehmens.
5) Ein finanzieller Ausgleich wird für zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen, die zur Erfüllung der Kompensationspflicht nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b verwendet werden, nicht gewährt.
6) Allfällige Förderungen der öffentlichen Hand werden bei der Berechnung des finanziellen Ausgleichs in Abzug gebracht.
Art. 29
Verfahren
1) Die Gewährung des finanziellen Ausgleichs nach Art. 28 ist beim Amt für Umwelt zu beantragen; dem Antrag ist eine Bestätigung des BAFU nach Art. 28 Abs. 3 beizulegen.
2) Die Höhe des zu gewährenden finanziellen Ausgleichs für zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen orientiert sich am durchschnittlichen Wert einer nach der schweizerischen Gesetzgebung ausgestellten Bescheinigung für Emissionsverminderungen.
E. Rückverteilung der Erträge aus der CO
2-Abgabe
Art. 31
Anteil der Wirtschaft
1) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) verteilt den Arbeitgebern den Anteil der Wirtschaft entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.
2) Der zu verteilende Betrag ergibt sich aus dem vom Amt für Umwelt ermittelten Verteilungsfaktor. Die Verteilung erfolgt jeweils bis zum 30. Juni des übernächsten Jahres (Verteilungsjahr).
3) Die AHV verteilt den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnet oder ihn an die Arbeitgeber auszahlt. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausgezahlt. Bei Mutationen kann die AHV bestimmen, dass Beträge erst ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt werden.
63
Art. 32
Organisation
1) Das Amt für Umwelt teilt der AHV jährlich den Verteilungsfaktor mit.
2) Die AHV informiert die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.
Art. 33
Entschädigung der AHV
Die Regierung legt die Entschädigung der AHV fest. Sie orientiert sich dabei am entsprechenden Verfahren in der Schweiz.
III. Kompensation der CO
2-Emissionen von Treibstoffen
Art. 34
Kompensationspflicht
1) Der Kompensationspflicht unterliegt, wer:
a) Treibstoffe nach Anhang 5 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder
b) fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 5 zu Treibstoffzwecken umwandelt.
2) Nicht kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen von Treibstoffen, die nach Art. 17 des schweizerischen Mineralölsteuergesetzes ganz von der Mineralölsteuer befreit sind.
Art. 35
Ausnahmen von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen
1) Die Pflicht nach Art. 34 Abs. 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischen Nutzung weniger als 1 000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden.
2) Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 1 000 Tonnen CO2 betragen.
Art. 36
Kompensationsgemeinschaften
1) Kompensationspflichtige Personen können beim Amt für Umwelt jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden.
2) Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person.
3) Sie hat einen Vertreter zu bezeichnen.
4) Die Regierung kann Kompensationsgemeinschaften, welche in der Schweiz vom BAFU anerkannt sind, auch für Liechtenstein anerkennen.
64
Art. 37
65
Kompensationssatz
1) Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen.
2) Der Kompensationssatz im Inland beträgt ab dem Jahr 2022 mindestens 15 %.
3) Der Kompensationssatz insgesamt beträgt:
a) für das Jahr 2022: 17 %;
b) für das Jahr 2023: 20 %;
c) ab dem Jahr 2024: 23 %.
4) Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 5.
Art. 38
Zulässige Kompensationsmassnahmen
66
1) Zur Erfüllung der Kompensationspflicht sind folgende Kompensationsmassnahmen zugelassen:
a) von der kompensationspflichtigen Person selbst durchgeführte Projekte zur Emissionsverminderung im Inland, sofern diese zu zusätzlichen Emissionsverminderungen führen und nicht von Anhang 6 ausgeschlossen sind;
67
b) vom BAFU bestätigte zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen nach Art. 28 Abs. 3.
2) Kompensationsmassnahmen nach Abs. 1 Bst. a werden im Umfang der nachgewiesenen Emissionsverminderungen angerechnet. Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Finanzhilfen zurückzuführen sind, werden nicht berücksichtigt.
3) Das Amt für Umwelt orientiert sich bei der Genehmigung von Kompensationsmassnahmen am entsprechenden Verfahren in der Schweiz.
4) Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 1. Juni des Folgejahres.
5) Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Durchführung von Kompensationsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes.
Art. 39
Nichterfüllung der Kompensationspflicht
1) Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das Amt für Umwelt eine angemessene Nachfrist.
2) Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das Amt für Umwelt die Sanktion nach Art. 10 des Gesetzes.
3) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.
68
4) Die Frist für die Abgabe der Emissionsrechte und der internationalen Bescheinigungen ist der 1. Juni des Folgejahres.
69
IV. Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
70
A. Allgemeine Bestimmungen
71
Art. 40
72
Persönlicher Geltungsbereich
73
1) Den Bestimmungen dieses Kapitels untersteht, wer eines der folgenden Fahrzeuge, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, nach Liechtenstein importiert oder in Liechtenstein herstellt:
a) Personenwagen;
b) Lieferwagen;
c) leichter Sattelschlepper.
2) Als Importeur eines Fahrzeugs gilt, wer:
a) Inhaber der Typengenehmigung oder des Datenblatts nach den Art. 3 und 3a der schweizerischen Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) ist: wenn für die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr dessen Typengenehmigung oder das entsprechende Datenblatt verwendet wird;
b) gemäss der Zollanmeldung Importeur des Fahrzeugs ist: wenn für die Zulassung des Fahrzeugs die elektronische Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2018/858
74 (Certificate of Conformity, COC) verwendet wird; oder
75
c) sich vom schweizerischen Bundesamt für Strassen (ASTRA) als Importeur bescheinigen lässt: wenn für die Zulassung keines der Dokumente nach den Bst. a und b verwendet wird.
Art. 40a
76
Personenwagen
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Personenwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
2) Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858
77.
78
Art. 40b
79
Lieferwagen
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für:
a) Lieferwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. e VTS mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t; und
b) Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird.
2) Sie gelten nicht für:
80
a) Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009
81 gemessen werden und die nicht mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch angetrieben werden; sowie
b) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858.
Art. 40c
82
Leichte Sattelschlepper
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sattelschlepper nach Art. 11 Abs. 2 Bst. i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t.
2) Sie gelten nicht für:
83
a) Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden; und
b) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858.
Art. 40d
84
Erstmaliges Inverkehrsetzen
1) Als erstmals in Liechtenstein in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in Liechtenstein zugelassen werden und bei denen die in der erstmaligen Zulassung festgelegte Verwendung der tatsächlichen Verwendung durch den Endabnehmer entspricht.
2) Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, wenn sie vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind.
3) Führt die Frist nach Abs. 2 zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung von Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung bereits im Ausland zugelassen worden sind, und Importeuren von Fahrzeugen, die vor der Zollanmeldung noch nicht im Ausland zugelassen worden sind, oder kommt es zu Missbräuchen, so kann die Regierung:
a) die Frist kürzen oder auf höchstens ein Jahr verlängern; oder
b) eine erforderliche Mindestzahl an zurückgelegten Kilometern festlegen.
Art. 40e
85
Referenzjahr
Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, in dem die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.
Art. 40f
86
Anwendbare Prüf- und Korrelationsverfahren und Zielwerte nach Art. 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
1) Für die Bestimmung der Zielwerte nach Art. 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes werden folgende Prüf- und Korrelationsverfahren angewendet:
a) das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäss Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151
87 (WLTP);
b) die Prüf- und Korrelationsverfahren gemäss Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152
88;
c) die Prüf- und Korrelationsverfahren gemäss Anhang I der Durchführungsverordnung 2017/1153
89.
2) In Anwendung der Prüf- und Korrelationsverfahren nach Abs. 1 entsprechen die folgenden Zielwerte jenen nach Art. 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes:
a) für Personenwagen: 118 Gramm CO2/km;
b) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: 186 Gramm CO2/km.
B. Importeure und Hersteller
Art. 41
90
Grossimporteur
1) Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Grossimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres mindestens die folgende Anzahl Fahrzeuge umfasst:
a) 50 Personenwagen; oder
b) sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper.
2) Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus der Anzahl Fahrzeuge nach Abs. 1 oder mehr, so wird der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt.
3) Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Abs. 1, so kann der Importeur beim BFE beantragen, dass er im Referenzjahr ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs für die betreffenden Fahrzeuge provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt wird.
4) Stellt sich am 31. Dezember des Referenzjahres heraus, dass die Neuwagenflotte nach Abs. 2 oder 3 aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Abs. 1 besteht, so gilt der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr als Kleinimporteur.
Art. 43
92
Kleinimporteur
Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Kleinimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres weniger Fahrzeuge umfasst als:
a) 50 Personenwagen; oder
b) sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper.
Art. 44
93
Hersteller
Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenzjahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.
Art. 45
94
Emissionsgemeinschaft
1) Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen.
95
2) Die Emissionsgemeinschaft hat einen Vertreter zu bezeichnen.
Art. 45a
96
Vereinbarung zur Übernahme von Fahrzeugen
1) Ein Importeur kann mit einem Grossimporteur vereinbaren, dass dieser Fahrzeuge von ihm übernimmt und damit in Bezug auf diese Fahrzeuge in sämtliche Pflichten nach diesem Kapitel eintritt.
2) Er muss dies dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen der betreffenden Fahrzeuge melden. Die Meldung muss eine Einverständniserklärung des übernehmenden Grossimporteurs enthalten.
3) Fahrzeuge können nur einmal abgetreten werden. Ein Widerruf einer Abtretung ist nicht möglich.
97
C. Bemessungsgrundlagen
98
Art. 46
99
Pflichten der Importeure
1) Importeure müssen dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekannt geben, die für dessen Zuweisung zum Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.
1a) Bei Fahrzeugen mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt nach den Art. 3 und 3a TGV sowie bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Art. 3 Ziff. 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Art. 3 Ziff. 8 der Verordnung (EU) 2018/858 kann ein Grossimporteur dem BFE für die Sanktionsberechnung bis zum 31. Januar des Folgejahres des Referenzjahres COC-basierte Daten einreichen. Das BFE kann zur Kontrolle der Daten verlangen, dass der Grossimporteur ein Duplikat oder eine Kopie des COC nachreicht.
100
2) Ein Kleinimporteur muss dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs zudem die Sanktion nach Art. 14 des Gesetzes entrichten, sofern eine solche geschuldet ist.
Art. 47
101
Quellen der Daten für die Berechnung der Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte
Die für die Berechnung der individuellen Zielvorgabe und für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte verwendeten Daten müssen einem Dokument entstammen, das vom Fahrzeughersteller, von einer staatlichen Behörde oder von einer in Anhang 2 TGV aufgeführten Prüfstelle oder einer ausländischen Prüfstelle ausgestellt worden und dem COC gleichwertig ist.
Art. 48
102
Bestimmung der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs
1) Für die Bestimmung der CO
2-Emissionen eines Fahrzeugs werden die Emissionen gemäss dem WLTP verwendet.
103
2) Für Fahrzeuge, für die keine nach dem WLTP ermittelten Werte vorliegen, werden die CO2-Emissionen nach Anhang 7 berechnet.
3) Können die CO2-Emissionen nicht nach Anhang 7 berechnet werden, so werden bei Personenwagen 350 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO2/km angenommen.
Art. 49
104
CO2-vermindernde Faktoren bei Fahrzeugen
1) Werden die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs durch den Einsatz von Ökoinnovationen vermindert, so wird diese Verminderung bis höchstens 7 g CO2/km berücksichtigt.
2) Die aufgrund von Ökoinnovationen erzielten CO
2-Verminderungen, die im COC ausgewiesen sind, werden mit den folgenden Faktoren multipliziert, wobei das Ergebnis arithmetisch auf einen Zehntel Gramm CO
2/km gerundet wird:
a) im Referenzjahr 2021: 1,9;
b) im Referenzjahr 2022: 1,7;
c) im Referenzjahr 2023: 1,5.
3) Bei Fahrzeugen, die mit einem Treibstoffgemisch aus Erd- und Biogas betrieben werden können, wird von den CO2-Emissionen der Prozentsatz des biogenen Anteils nach Art. 12a Abs. 2 der schweizerischen Energieeffizienzverordnung abgezogen; das Ergebnis wird arithmetisch auf einen Zehntel Gramm CO2/km gerundet.
Art. 50
105
Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen bei Grossimporteuren
1) Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der CO2-Emissionen der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen und leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs, gerundet auf drei Dezimalstellen.
2) Für die Berechnung der durchschnittlichen CO
2-Emissionen der Neuwagenflotte von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern werden aus der Neuwagenflotte im Referenzjahr 2022 nur jene 95 % der Fahrzeuge berücksichtigt, die die tiefsten CO
2-Emissionen aufweisen.
106
3) Für die Berechnung der durchschnittlichen CO
2-Emissionen der Neuwagenflotte von Personenwagen und der Neuwagenflotte von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern werden Fahrzeuge mit CO
2-Emissionen von weniger als 50 g CO
2/km für die Referenzjahre 2020 bis 2022 wie folgt berücksichtigt:
107
a) im Referenzjahr 2020: 2-fach;
b) im Referenzjahr 2021: 1,67-fach;
c) im Referenzjahr 2022: 1,33-fach.
4) Die Mehrfachberücksichtigung von Fahrzeugen nach Abs. 3 erfolgt nur bis zu einer Verminderung der durchschnittlichen CO
2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte von total höchstens 9,3 g CO
2/km gemäss WLTP. Im Jahr 2020 erzielte Verminderungen, deren Umfang mit den bis Ende 2020 angewandten Messmethoden bestimmt worden ist, werden mit dem Faktor 1,24 multipliziert.
108
Art. 51
109
Individuelle Zielvorgabe
Die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berechnet sich nach Anhang 8.
Art. 52
110
Sanktionsbeträge
Die Sanktionsbeträge für das Referenzjahr 2023 betragen für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe 101 Franken.
D. Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Grossimporteuren
111
Art. 53
112
Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
1) Überschreiten die durchschnittlichen CO
2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion.
113
2) Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion auf das nächste Zehntel Gramm CO2/km abgerundet.
3) Bezahlt ein Grossimporteur die Sanktion nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins. Das EFD legt den Zinssatz fest.
114
Art. 54
116
Quartalsweise Anzahlungen
1) Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen und die individuelle Zielvorgabe von dessen Neuwagenflotten.
2) Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn:
117
a) die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2/km überschreitet;
b) der Grossimporteur Sitz im Ausland hat;
c) gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt.
3) Die Höhe der Anzahlungen berechnet das BFE aufgrund der Daten nach Abs. 1. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
4) Übersteigen die geleisteten Anzahlungen die für das ganze Jahr geschuldete Sanktion für die Neuwagenflotte, so erstattet das BFE die Differenz zuzüglich eines Rückerstattungszinses zurück.
118
Art. 55 und 56
119
Aufgehoben
Art. 57
120
Sicherheiten
1) Ist ein Grossimporteur mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird.
2) Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Verzugszinsen als gefährdet, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verfügen.
E. Berechnung und Erhebung der Sanktion bei Kleinimporteuren
121
Art. 58
122
Verfahren
1) Überschreiten die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das ASTRA die Sanktion.
2) Art. 53 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäss.
3) Allfällige Sanktionen für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper werden im Jahr 2022 um 5 % vermindert.
123
F. Verwendung des Ertrags aus der Sanktion nach Art. 14 des Gesetzes
125
Art. 61
Vollzugsbehörden
1) Das BAZG, das BAFU, das BFE und das ASTRA vollziehen diese Verordnung auf der Grundlage der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung der Abgaben- und Sanktionserträge sowie der Bestimmungen über die Kompensation bei Treibstoffen.
127
2) Das BAZG vollzieht die Bestimmungen über die Erhebung und Rückerstattung der CO
2-Abgabe.
128
3) Das BAFU vollzieht die Bestimmungen über die Festlegung und Überwachung einer Verminderungsverpflichtung nach Art. 18. Das BFE und die vom Amt für Umwelt beauftragten privaten Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug dieser Aufgaben.
4) Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO
2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.
129
5) Das Amt für Umwelt vollzieht die Bestimmungen über:
a) die Verteilung und Verwendung des Abgabenertrages;
b) den finanziellen Ausgleich für zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen; und
c) die Kompensation bei Treibstoffen.
Art. 62
Datenbearbeitung
Die im Rahmen des Vollzuges des Gesetzes und dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:
a) das Amt für Strassenverkehr über das ASTRA dem BFE die Daten, die für die Berechnung und das Inkasso der Sanktion für Grossimporteure erforderlich sind;
130
b) das BAFU dem BFE die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1. Gesuche um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung;
2. Monitoringberichte nach Art. 20;
c) das BAZG dem Amt für Umwelt und dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
131
1. Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen;
2. Monitoringberichte nach Art. 20;
d) das Amt für Umwelt dem BAFU und dem BAZG die Daten, die für die Rückerstattung der CO
2-Abgabe erforderlich sind.
132
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 63
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 26. Januar 2010 über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung), LGBl. 2010 Nr. 24;
b) Kundmachung vom 7. Februar 2012 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 2010 Nr. 24, LGBl. 2012 Nr. 37;
c) Verordnung vom 26. Januar 2010 über die Anrechnung von Emissionsverminderungen (CO2-Anrechnungsverordnung), LGBl. 2010 Nr. 25;
d) Verordnung vom 19. Juni 2012 über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, LGBl. 2012 Nr. 195.
Art. 64
Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte aus dem Zeitraum 2008 bis 2012
1) Bescheinigungen aus umgewandelten Emissionsrechten nach Art. 138 Abs. 1 Bst. c der schweizerischen CO2-Verordnung von Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15 werden auf Antrag bis 31. Dezember 2014 in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung der Emissions- oder Massnahmenziele dieser Unternehmen umgewandelt.
2) Die Unternehmen können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Abs. 1 in Bestätigungen nach Art. 28 Abs. 3 umgewandelt werden.
Art. 65
Übertragung nicht verwendeter Emissionsgutschriften aus dem Zeitraum 2008 bis 2012
133
1) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15, welche Emissionsgutschriften auf einem Konto im nationalen Emissionshandelsregister der Schweiz besitzen, können beim Amt für Umwelt beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsgutschriften aus dem Zeitraum 2008 bis 2012 in den Zeitraum 2013 bis 2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung abgeben werden können.
134
2) Unternehmen, welche eine Übertragung nach Abs. 1 vornehmen möchten, müssen bis zum 31. Dezember 2014 einen Antrag auf Übertragung beim Amt für Umwelt stellen.
3) Die Übertragung nach Abs. 1 erfolgt ausschliesslich über das liechtensteinische Emissionshandelsregister.
4) Es können nur Emissionsgutschriften übertragen werden, die den Anforderungen nach Art. 3 entsprechen.
5) Nicht übertragene Emissionsgutschriften können bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Art. 3 entsprechen.
135
6) Nicht übertragene Emissionsgutschriften werden nach dem 30. April 2015 vom BAFU gelöscht.
136
Art. 66
Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
Personenwagen mit CO
2-Emissionen von weniger als 50g CO
2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO
2-Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:
a) 2013: 3,5-fach;
b) 2014: 2,5-fach;
c) 2015: 1,5-fach.
Art. 67
Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
1) Unternehmen nach Art. 15, die die Rückerstattung der CO
2-Abgabe ab dem Jahr 2013 oder 2014 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum 1. März 2014 beim BAFU ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen:
a) der Jahre 2010 und 2011 für die Rückerstattung ab 2013;
b) der Jahre 2011 und 2012 für die Rückerstattung ab 2014.
2) Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008 bis 2012 gilt das bisherige Recht.
Art. 68
Rückerstattung der CO2-Abgabe
1) Das BAZG kann die CO
2-Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten, wenn das Unternehmen:
137
a) in den Jahren 2008 bis 2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag; und
b) beim BAFU ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung eingereicht hat.
2) Wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss das Unternehmen die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Dezember 2021
138
Art. 68a
139
a) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe
1) Das BAZG kann Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben, die CO
2-Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten.
140
2) Unternehmen nach Abs. 1 müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.
Art. 68b
141
b) Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes
1) Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2021 ausstossen darf.
2) Der Reduktionspfad nach Art. 16 Abs. 2 und 3 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung linear um ein Jahr weitergeführt. Massgebend dafür sind die Jahre 2019 und 2020. Wurde das Emissionsziel nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a in den Jahren 2018 bis 2020 angepasst, so sind die Jahre 2016 und 2017 massgebend. Wurde es nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b im Jahr 2020 angepasst, so sind die Jahre 2018 und 2019 massgebend.
3) Der vereinfacht festgelegte Reduktionspfad nach Art. 16 Abs. 4 und 5 beträgt bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung 1,875 %. Die Mehrleistungen der Jahre 2008 bis 2012 werden nicht berücksichtigt.
4) Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1a des Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2021 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 1,125 multipliziert.
Art. 68c
142
c) Bestätigungen sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2020
1) Unternehmen, die im Jahr 2019 keinen Anspruch auf Bestätigungen nach Art. 28 hatten und die im Jahr 2020 den Reduktionspfad um mehr als 30 % unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2020 keine Bestätigungen nach Art. 28. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen das Unternehmen nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.
2) Das BAFU passt das Emissionsziel nach Art. 16 sowie das Massnahmenziel nach Art. 17 für das Jahr 2020 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.
Art. 68d
143
d) Erstmalige Berichterstattung der vom Emissionshandel ausgeschlossenen Anlagenbetreiber
Der Emissionsbericht nach Art. 20a für das Jahr 2021 ist spätestens bis zum 31. März 2022 zu erstatten.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Mai 2022
144
Art. 68e
145
a) Anrechnung von Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland bis 2021
Emissionsverminderungen im Ausland sind bis im Jahr 2021 anrechenbar, wenn:
a) sie mit einer Emissionsgutschrift nach dem Rahmenübereinkommen vom 9. Mai 1992 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimakonvention) bescheinigt sind; und
b) ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist.
Art. 68f
146
b) Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2022
1) Das BAZG kann Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben, auf Gesuch die CO2-Abgabe vorläufig rückerstatten.
2) Die Unternehmen müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.
Art. 68g
147
c) Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes
1) Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2024 ausstossen darf.
2) Der Reduktionspfad nach Art. 16 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung bis im Jahr 2024 weitergeführt. Ausgangspunkt bildet dabei das Zwischenziel für das Jahr 2021. Die jährlich zu erbringende Reduktionsleistung beträgt 2 %.
3) Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2024 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 2 multipliziert.
4) Für die Erreichung des Massnahmenziels kann das Unternehmen neue, durch das BAFU zugelassene Massnahmen im Monitoringbericht nach Art. 20 aufnehmen.
5) Eine Verminderungsverpflichtung, die nach den Abs. 1 oder 3 verlängert wird, umfasst die Treibhausgasemissionen aller bisher von der Verminderungsverpflichtung eingeschlossenen Anlagen. Davon ausgenommen werden können Unternehmen nach Art. 15 Abs. 3, sofern ihre Anlagen im Jahr 2021 nicht mehr als 5 % der gemeinsamen Treibhausgasemissionen verursachen.
Art. 68h
148
d) Emissions- und Massnahmenziel bei Verminderungsverpflichtung ab 2022
Für Unternehmen, die sich nach Art. 5 Abs. 1c des Gesetzes verpflichten, ihre Treibhausgasemissionen bis im Jahr 2024 zu vermindern, gelten die Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt C sinngemäss.
Art. 68i
149
e) Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2022
Unternehmen, die nach Art. 5 Abs. 1b des Gesetzes ihre Verminderungsverpflichtung verlängern oder nach Art. 5 Abs. 1c des Gesetzes ab 2022 neu eine Verminderungsverpflichtung eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 31. Juli 2022 einreichen. Bei Gesuchen für neue Verminderungsverpflichtungen sind abweichend von Art. 18 Abs. 2 Bst. b Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2019 und 2020 zu machen.
Art. 68k
150
f) Bestätigung sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2021
1) Unternehmen, die im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 keinen Anspruch auf Bestätigungen nach Art. 28 Abs. 3 hatten und die im Jahr 2021 den Reduktionspfad um mehr als 30 % unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2021 keine Bestätigung nach Art. 28 Abs. 3. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen das Unternehmen nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.
2) Das BAFU passt das Emissionsziel nach Art. 16 sowie das Massnahmenziel nach Art. 17 für das Jahr 2021 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfads nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.
g) Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024
151
Art. 68m
153
h) Anrechnung von Emissionsrechten
Ein Unternehmen, das sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bestätigung nach Art. 28 Abs. 3 ausgestellt wurde, kann sich für die Jahre 2022 bis 2024 Emissionsrechte im Umfang von 4,5 % der Treibhausgasemissionen der Jahre 2022 bis 2024 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.
Art. 68n
154
i) Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024
Das BAFU passt das Emissionsziel nach Art. 16 sowie das Massnahmenziel nach Art. 17 für die Jahre 2022 bis 2024 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder infolge der Schliessung einer Anlage an.
Art. 68o
155
k) Nichtberücksichtigung von CO2-Emissionen bei Wechsel des Energieträgers
1) CO2-Emissionen, die ein von der Regierung nach Massgabe des anwendbaren schweizerischen Rechts empfohlener oder verordneter Wechsel des Energieträgers verursacht, werden in den Jahren 2022 bis 2024 auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt.
2) Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der CO
2-Emissionen nach Abs. 1 ist dem BAFU jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. Es muss insbesondere enthalten:
a) Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels neu eingesetzten Energieträgers;
b) Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels ersetzten Energieträgers;
c) Menge der durch den Energieträgerwechsel zusätzlich verursachten CO2-Emissionen;
d) Dauer des Energieträgerwechsels.
3) Das BAFU kann die mit dem Wechsel des Energieträgers verbundene Menge an CO2-Emissionen publizieren.
Art. 69
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem CO2-Gesetz vom 6. September 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 2)
Erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima in CO
2eq
Treibhausgas
|
Chemische Formel
|
Wirkung in CO2eq
|
Kohlendioxid
|
CO2
|
1
|
Methan
|
CH4
|
25
|
Distickstoffmonoxid, Lachgas
|
N2O
|
298
|
Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs)
|
|
|
- HFC-23
|
- CHF3
|
14 800
|
- HFC-32
|
- CH2F2
|
675
|
- HFC-41
|
- CH3F
|
92
|
- HFC-43-10mee
|
- CF3CHFCHFCF2CF3
|
1 640
|
- HFC-125
|
- C2HF5
|
3 500
|
- HFC-134
|
- C2H2F4 (CHF2CHF2)
|
1 100
|
- HFC-134a
|
- C2H2F4 (CH2FCF3)
|
1 430
|
- HFC-143
|
- C2H3F3 (CHF2CH2F)
|
353
|
- HFC-143a
|
- C2H3F3 (CF3CH3)
|
4 470
|
- HFC-152
|
- CH2FCH2F
|
53
|
- HFC-152a
|
- C2H4F2 (CH3CHF2)
|
38
|
- HFC-161
|
- CH3CH2F
|
12
|
- HFC-227ea
|
- C3HF7
|
3 220
|
- HFC-236cb
|
- CH2FCF2CF3
|
1 340
|
- HFC-236ea
|
- CHF2CHFCF3
|
1 370
|
- HFC-236fa
|
- C3H2F6
|
9 810
|
- HFC-245ca
|
- C3H3F5
|
693
|
- HFC-245fa
|
- CHF2CH2CF3
|
1 030
|
- HFC-365mfc
|
- CH3CF2CH2CF3
|
794
|
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe
|
|
|
- Perfluoromethan - PFC-14
|
- CF4
|
7 390
|
- Perfluoroethan - PFC-116
|
- C2F6
|
12 200
|
- Perfluoropropan - PFC-218
|
- C3F8
|
8 830
|
- Perfluorobutan - PFC-3-1-10
|
- C4F10
|
8 860
|
- Perfluorocyclobutan - PFC-318
|
- c-C4F8
|
10 300
|
- Perfluourpentan - PFC-4-1-12
|
- C5F12
|
9 160
|
- Perfluorohexan - PFC-5-1-14
|
- C6F14
|
9 300
|
- Perfluorodecalin - PFC-9-1-18
|
- C10F18
|
> 7 500
|
Schwefelhexafluorid
|
SF6
|
22 800
|
Stickstofftrifluorid
|
NF3
|
17 200
|
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b)
Nicht anrechenbare Emissionsverminderungen im Ausland
1. Folgende Emissionsgutschriften werden nicht angerechnet:
a) Emissionsgutschriften, die nicht in einem der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDC) gemäss Liste der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) erzielt wurden;
b) Emissionsgutschriften, die aus Projekten zur biologischen CO2-Sequestrierung oder geologischen CO2-Abscheidung und CO2-Sequestrierung erzielt wurden;
c) Emissionsgutschriften, die durch den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW erzielt wurden;
d) übrige Emissionsgutschriften, die nicht mittels erneuerbarer Energien, mittels verbesserter Energieeffizienz bei den Endverbrauchern oder mittels Methanabfackelung respektive Vermeidung von Methanemissionen bei Deponien, städtischen Abfallverwertungs- oder -verbrennungsanlagen, Verwertung von landwirtschaftlichen Abfällen, Abwasserreinigung oder durch Kompostierung erzielt wurden;
e) schon einmal verwendete Emissionsgutschriften;
f) Emissionsgutschriften, die ab dem 1. Januar 2021 erzielt wurden.
2. Weiter werden Emissionsgutschriften nicht angerechnet, wenn:
a) die Emissionsverminderungen unter Verletzung der Menschenrechte erzielt wurden;
b) die Emissionsverminderungen erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen hatten;
c) Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik Liechtensteins die Ablehnung der Anrechnung gebieten.
3. Ziff. 1 Bst. a gilt nicht für:
a) Emissionsgutschriften aus Projekten nach Art. 12 des Kyoto-Protokolls vom 11. Dezember 1997, die vor dem 1. Januar 2013 registriert wurden;
b) Emissionsgutschriften aus Projekten nach Art. 6 des Kyoto-Protokolls vom 11. Dezember 1997 über Emissionsverminderungen, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt wurden.
(Art. 5 Abs. 2)
Tarif der CO
2-Abgabe auf Brennstoffen: 120 Franken pro Tonne CO
2
1. Aufgehoben
2. Abgabesätze
Für die folgenden Brennstoffe gelten die folgenden Abgabesätze:
Zolltarif nummer
|
Warenbezeichnung
|
Abgabesatz
Fr.
|
|
|
|
je 1000 kg
|
2701.
|
|
Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle:
|
|
|
|
- Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert:
|
|
|
1100
|
- Anthrazit
|
283.20
|
|
1200
|
- bituminöse Steinkohle
|
283.20
|
|
1900
|
- andere Steinkohle
|
283.20
|
|
2000
|
- Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle
|
283.20
|
2702.
|
|
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett:
|
|
|
1000
|
- Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert
|
272.40
|
|
2000
|
- Braunkohle, agglomeriert
|
272.40
|
2704.
|
0000
|
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
|
340.80
|
|
|
|
je 1000 l
bei 15 °C
|
2710.
|
|
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle:
|
|
|
|
- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle:
|
|
|
|
- Leichtöle und Zubereitungen:
|
|
|
|
- zu andern Zwecken:
|
|
|
1291
|
- Benzin und seine Fraktionen
|
278.40
|
|
1292
|
- White Spirit
|
278.40
|
|
1299
|
- andere
|
278.40
|
|
|
- andere:
|
|
|
|
- zu andern Zwecken:
|
|
|
1991
|
- Petroleum
|
301.20
|
|
1992
|
- Heizöle zu Feuerungszwecken:
|
|
|
|
- extraleicht
|
318.00
|
|
|
|
je 1000 kg
|
|
|
- mittel und schwer
|
380.40
|
|
1993
|
- Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol vor 300 °C übergehen, unvermischt
|
379.40
|
|
1999
|
- andere Destillate und Produkte:
|
|
|
|
|
je 1000 l
bei 15 °C
|
|
|
- Gasöl
|
318.00
|
|
|
|
je 1000 kg
|
|
|
- andere
|
380.40
|
|
|
|
je 1000 l
bei 15 °C
|
|
|
- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle:
|
|
|
2090
|
- zu andern Zwecken (nur fossiler Anteil)
|
318.00
|
|
|
|
je 1000 kg
|
2711.
|
|
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
|
|
|
|
- verflüssigt:
|
|
|
|
- Erdgas:
|
|
|
1190
|
- anderes
|
321.60
|
|
|
|
je 1000 l
bei 15 °C
|
|
|
- Propan:
|
|
|
1290
|
- anderes
|
182.40
|
|
|
- Butane:
|
|
|
1390
|
- andere
|
211.20
|
|
|
- Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien:
|
|
|
1490
|
- andere
|
234.00
|
|
|
- andere:
|
|
|
1990
|
- andere
|
234.00
|
|
|
|
je 1000 kg
|
|
|
- in gasförmigem Zustand:
|
|
|
|
- Erdgas:
|
|
|
2190
|
- anderes
|
321.60
|
|
|
- andere:
|
|
|
2990
|
- andere
|
331.30
|
2713.
|
|
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien:
|
|
|
|
- Petrolkoks:
|
|
|
1100
|
- nicht calciniert
|
349.20
|
|
1200
|
- calciniert
|
349.20
|
|
|
|
je 1000 l
bei 15 °C
|
2905.
|
|
Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
- gesättigte einwertige Alkohole:
- Methanol (Methylalkohol):
|
|
|
1190
|
- anderer (nur fossiler Anteil)
|
130.75
|
3826.
|
|
Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %:
|
|
|
0090
|
- andere (nur fossiler Anteil)
|
318.00
|
...
|
|
Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen
|
278.40
|
3. Höhe der CO
2
-Abgabe und Abgabesätze für Brennstoffe für bestimmte stationäre Verwendungen
3.1 Höhe der CO
2
-Abgabe
Die CO
2-Abgabe beträgt 120 Franken pro Tonne CO
2, wenn die Brennstoffe verwendet werden:
- zum Antrieb von WKK-Anlagen, von Turbinen oder von Motoren stationärer Wärmepumpen für die Erzeugung von Wärme oder von wechselweise Wärme und Kälte; oder
- zur Erzeugung von Elektrizität in thermischen Anlagen.
3.2 Abgabesätze
Die nach Ziff. 3.1 verwendeten Brennstoffe unterliegen den Abgabesätzen nach Ziff. 2.
(Art. 15 Abs. 1 Bst. a)
Tätigkeiten, die zur Abgabebefreiung mit Verminderungsverpflichtung berechtigen
1. Anbau von Pflanzen in Gewächshäusern;
2. Gewinnung von Steinen und Erden und sonstiger Bergbau;
3. Verarbeitung von Erzeugnissen der Landwirtschaft und Fischerei zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln;
3a. Mästerei von Schweinen und Geflügel;
4. Getränkeherstellung;
5. Tabakverarbeitung;
6. Herstellung und Reinigung von Textilien;
7. Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten sowie Pellets;
8. Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton, Pappe, Erzeugnisse aus Papier und Karton wie Wellpapier, Verpackungsmittel, Hygieneartikel und Tapeten, Herstellung von trocknungsintensiven Druckerzeugnissen (ohne Drucken von Zeitungen, Lichtpausen und Reprographie);
9. Kokerei und Mineralölverarbeitung;
10. Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie die dazugehörige Technologieentwicklung;
11. Herstellung von Kunststoffwaren;
12. Herstellung von Glas, Glaswaren und Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ohne Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen) sowie Herstellung von Asphaltprodukten;
13. Metallerzeugung und -bearbeitung, Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung sowie Lackieren von Carosserien, ausgenommen in mechanischen Werkstätten und Schlossereien;
14. Herstellung von Heizkörpern, Schmiede- und Stanzteilen, Drahtwaren, Ketten und Federn;
15. Herstellung von Generatoren, Transformatoren, elektrischen Haushaltsgeräten und elektrischen Drähten und Kabeln;
16. Herstellung von Uhren;
17. Herstellung von Maschinen für Tätigkeiten nach Ziff. 1 bis 16, von Pumpen, Kompressoren, Automobilen, sonstigen Fahrzeugen und Motoren;
18. Betrieb von Bädern, Kunsteisbahnen, touristisch genutzten Hotels und dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen;
19. Lagerbetrieb in Verteilzentralen;
20. Produktion von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, allenfalls gekoppelt mit der Produktion von Strom, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder an Unternehmen geliefert wird, die Tätigkeiten nach Ziff. 1 bis 19 und 21 ausüben;
21. Reinigung von Fässern, Containern und anderen Gebinden, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach diesem Anhang verwendet werden.
Anhang 5
(Art. 34 Abs. 1 und 37 Abs. 2)
Treibstoffe, deren CO
2-Emissionen kompensiert werden müssen
Zolltarifnummer
|
Warenbezeichnung
|
Emissionsfaktor t CO2 je 1000 kg
|
Emissionsfaktor t CO2 je TJ
|
Emissionsfaktor t CO2 je m3
|
|
2710.
|
1211
|
Benzin und seine Fraktionen, ohne Flugbenzin
|
3.14
|
73.90
bei einem Heizwert (Hu) von 42.5 MJ/kg
|
2.34
bei einer Dichte* von 744 kg/m3
|
ex
|
2710.
|
1211
|
Flugbenzin
|
3.17
|
72.50
bei einem Heizwert (Hu) von 43.7 MJ/kg
|
2. 27
bei einer Dichte* von 715 kg/m3
|
|
2710.
|
1911
|
Petroleum, inkl. Flugpetrol
|
3.15
|
73.20
bei einem Heizwert (Hu) von 43.0 MJ/kg
|
2.52
bei einer Dichte* von 800 kg/m3
|
|
2710.
|
1912
|
Dieselöl
|
3.15
|
73.60
bei einem Heizwert (Hu) von 42.8 MJ/kg
|
2.63
bei einer Dichte* von 835 kg/m3
|
|
2711.
|
1110
|
Erdgas verflüssigt
|
2.56
|
55.0
bei einem Heizwert (Hu) von 46.5 MJ/kg
|
1.15
bei einer Dichte** von 451 kg/m3
|
|
2711.
|
2110
|
Erdgas in gasförmigem Zustand
|
2.56
|
55.0
bei einem Heizwert (Hu) von 46.5 MJ/kg
|
0.002
bei einer Dichte*** von 0.793 kg/m3
|
ex
|
2711
|
|
LPG (Butan, Propan)
|
3.01
|
65.50
bei einem Heizwert (Hu) von 46.0 MJ/kg
|
1.63
bei einer Dichte* von 540 kg/m3
|
* bei 15 °C
** bei -161.5 °C
*** bei 0 °C, 1 bar
|
Anhang 6
(Art. 38 Abs. 3 Bst. a)
Emissionsverminderungen, welche zur Erfüllung der Kompensationspflicht ausgeschlossen sind
Ein Projekt zur Emissionsverminderung im Inland kann nicht zur Erfüllung der Kompensationspflicht durchgeführt werden, wenn die Emissionsverminderungen erzielt werden durch:
a) den Einsatz von Kernenergie;
b) den Einsatz biologischer oder geologischer CO2-Sequestrierung; ausgenommen ist die biologische CO2-Sequestrierung in Holzprodukten;
c) Forschung und Entwicklung oder Information und Beratung;
d) den Einsatz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen, die den Anforderungen des schweizerischen Mineralölsteuergesetzes und der dazugehörigen Ausführungsvorschriften nicht entsprechen;
e) Treibstoffwechsel von Benzin- oder Dieselfahrzeugen zu Erdgasfahrzeugen; ausgenommen ist der Wechsel ganzer Fahrzeugflotten;
f) Brennstoffwechsel von Erdölheizungen zu Erdgasheizungen bei Gebäuden.
(Art. 48 Abs. 2)
Berechnung der CO
2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Art. 48 Abs. 2
1. Berechnung der CO
2
-Emissionen von Personenwagen
1.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,045 m + 0,345 p + 59,490
1.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,069 m + 0,234 p + 36,506
1.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,046 m + 0,324 p + 38,999
1.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,100 m + 0,048 p - 16,230
1.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,083 m + 0,045 p + 15,290
1.6 Dieselmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,085 m + 6,157
1.7 Plug-in-Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,027m + 3,730
1.8 Die CO2-Emissionen von Personenwagen mit Verbrennungsmotor, die weder mit Benzin noch mit Diesel angetrieben werden, werden je nach Getriebe mit den entsprechenden Gleichungen der Fahrzeuge mit Benzinantrieb berechnet.
1.9 Bei rein elektrisch angetriebenen Personenwagen und bei Personenwagen mit Brennstoffzellenantrieb gilt ein CO
2-Emissionswert von 0 g/km.
CO2: CO2-Emissionen (kombiniert) in g/km
m: Leergewicht des Fahrzeugs in kg
p: Motorhöchstleistung in kW
2. Berechnung der CO
2
-Emissionen von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
2.1 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,101 m + 0,505 p - 39,981
2.2 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO
2 = 0,108 m - 11,462
CO2: CO2-Emissionen (kombiniert) in g/km
m: Leergewicht des Fahrzeugs in kg
p: Motorhöchstleistung in kW
2.3 Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und von leichten Sattelschleppern, die nicht durch Ziff. 2.1 oder 2.2 abgedeckt sind, werden mit den entsprechenden Gleichungen für Personenwagen nach Ziff. 1 berechnet.
3. Rundung der CO
2
-Emissionen
Die CO
2-Emissionen werden wie folgt auf die erste Dezimalstelle gerundet:
a) Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abgerundet.
b) Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.
(Art. 51 Abs. 1)
Berechnung der individuellen Zielvorgabe
1. Berechnung der individuellen Zielvorgabe
1.1 Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO
2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs: z + a (m - Mt-2) g CO2/km;
1.2 Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO
2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a ∙ (M
i,t - M
t-2) g CO
2/km;
z: Zielwert für CO
2-Emissionen gemäss Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes und Art. 40b dieser Verordnung:
bei Personenwagen: 118 g CO2/km
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 186 g CO2/km
a: Steigung der Zielwertgeraden:
bei Personenwagen: 0,0333
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 0,096
m: Leergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kg (Art. 47 und 48)
Mi,t: durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei Dezimalstellen
Mt-2: durchschnittliches Leergewicht der in Liechtenstein im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in kg
2. Durchschnittliches Leergewicht
Das durchschnittliche Leergewicht betrug im Kalenderjahr 2021:
a) bei erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen: 1 693 kg;
b) bei erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 2 094 kg.
Übergangsbestimmungen
814.065.1 Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2018 Nr. 59 ausgegeben am 23. März 2018 |
Verordnung
vom 20. März 2018
über die Abänderung der CO2-Verordnung
...
Die Bestimmungen des Kapitels IV, soweit sie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper betreffen, sind ab dem Referenzjahr 2020 anwendbar.
...
1
Ingress abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 410.
2
Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
3
Art. 2a eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
4
Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
5
Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
6
Art. 3a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
7
Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
8
Art. 6 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
9
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
10
Art. 7 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
11
Art. 7a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
12
Art. 7a Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
13
Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
14
Art. 8 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
15
Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
16
Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
17
Art. 9a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
18
Art. 9b eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
19
Art. 9b Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
20
Art. 9b Abs. 1 Bst. i aufgehoben durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
21
Art. 9b Abs. 1 Bst. k abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
22
Art. 9b Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
23
Art. 9b Abs. 3a abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
24
Art. 9c eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
25
Art. 9c Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
26
Art. 10 Abs. 1a abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
27
Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
28
Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
29
Art. 12 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
30
Art. 13 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
31
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
32
Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
33
Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2015 Nr. 310.
34
Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
35
Art. 15 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
36
Art. 16 Abs. 3 Bst. f aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
37
Art. 17 Abs. 3 Bst. d aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
38
Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
39
Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
40
Art. 18 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
41
Art. 20 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
42
Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
43
Art. 20a eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
44
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
45
Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
46
Art. 22a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
47
Art. 23 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
48
Art. 23 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
49
Art. 23 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
50
Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
51
Art. 24 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
52
Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
53
Art. 24 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
54
Art. 26 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
55
Art. 26 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
56
Art. 27 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
57
Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 167.
58
Art. 28 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
59
Art. 28 Abs. 1a abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 167.
60
Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
61
Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
62
Art. 30 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
63
Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
64
Art. 36 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
65
Art. 37 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
66
Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
67
Art. 38 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
68
Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
69
Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 410.
70
Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
71
Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
72
Art. 40 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
73
Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
74
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
(ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1)
75
Art. 40 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
76
Art. 40a abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
77
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
(ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1)
78
Art. 40a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 410.
79
Art. 40b abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
80
Art. 40b Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 410.
81
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG
(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1)
82
Art. 40c abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
83
Art. 40c Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 410.
84
Art. 40d eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
85
Art. 40e eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
86
Art. 40f eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
87
Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
(ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1)
88
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012
(ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 644)
89
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010
(ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679)
90
Art. 41 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
91
Art. 42 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
92
Art. 43 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
93
Art. 44 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
94
Art. 45 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
95
Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
96
Art. 45a eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
97
Art. 45a Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
98
Überschrift vor Art. 46 eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
99
Art. 46 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
100
Art. 46 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
101
Art. 47 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
102
Art. 48 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
103
Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 410.
104
Art. 49 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
105
Art. 50 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
106
Art. 50 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
107
Art. 50 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
108
Art. 50 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
109
Art. 51 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
110
Art. 52 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 11.
111
Überschrift vor Art. 53 eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
112
Art. 53 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
113
Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
114
Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
115
Art. 53 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
116
Art. 54 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
117
Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
118
Art. 54 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
119
Art. 55 und 56 aufgehoben durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
120
Art. 57 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
121
Überschrift vor Art. 58 eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
122
Art. 58 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
123
Art. 58 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
124
Art. 59 aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
125
Überschrift vor Art. 60 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
126
Art. 60 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
127
Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
128
Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
129
Art. 61 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 59.
130
Art. 62 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 222.
131
Art. 62 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
132
Art. 62 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
133
Art. 65 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
134
Art. 65 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
135
Art. 65 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
136
Art. 65 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 314.
137
Art. 68 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
138
Sachüberschrift vor Art. 68a eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
139
Art. 68a eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
140
Art. 68a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 439.
141
Art. 68b eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
142
Art. 68c eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
143
Art. 68d eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 404.
144
Sachüberschrift vor Art. 68e eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
145
Art. 68e eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
146
Art. 68f eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
147
Art. 68g eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
148
Art. 68h eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
149
Art. 68i eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
150
Art. 68k eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
151
Art. 68l Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
152
Art. 68l aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 356.
153
Art. 68m eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 152.
154
Art. 68n eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 356.
155
Art. 68o eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 356.
159
Anhang 7 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 404.