| 173.520.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 | Nr. 438 | ausgegeben am 23. Dezember 2013 |
Treuhänderprüfungsverordnung (TrHPV)
vom 3. Dezember 2013
Aufgrund von Art. 9 Abs. 6, Art. 10 Abs. 4, Art. 30 Abs. 6, Art. 74 Abs. 4 und Art. 84 des Treuhändergesetzes (TrHG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Durchführung der Treuhänderprüfung und der Zusatzprüfung sowie der Eignungsprüfung von Treuhändern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum.
Art. 2
1Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Treuhänderprüfung und Zusatzprüfung
Art. 3
Antrag
1) Der Antrag auf Zulassung zur Treuhänderprüfung ist während der Anmeldefrist bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) einzureichen. Die Anmeldefrist wird von der FMA im Amtsblatt publiziert.
2) Dem Antrag auf Zulassung zur Treuhänderprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) ein Lebenslauf;
b) zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit eine Bescheinigung über die Konkurs- und Pfändungsfreiheit, eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Bescheinigung über die disziplinarische Unbescholtenheit;
c) der Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 7 des Treuhändergesetzes;
d) der Nachweis über eine praktische Betätigung im Sinne von Art. 8 des Treuhändergesetzes;
e) der Nachweis des liechtensteinischen Landesbürgerrechts oder des Staatsbürgerrechts eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder der Schweiz oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;
2
f) die Bestätigung über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.
3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen nach Abs. 2 sind - mit Ausnahme der Nachweise nach Abs. 2 Bst. a, e und f - in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten deutschen Übersetzung einzureichen.
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Art. 4
Durchführung
1) Die schriftliche Prüfung findet an nicht aufeinander folgenden Wochentagen, aber innerhalb einer Zeitspanne von zwei Wochen statt, wobei dem Kandidaten für ein Sachgebiet jeweils maximal acht Stunden zur Verfügung stehen. Die Prüfungskommission legt Ort und Zeit der Prüfung bzw. Teilprüfungen fest.
4
2) Der Kandidat hat unter Aufsicht von mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission die schriftliche Prüfung bzw. Teilprüfung abzulegen.
3) Dem Kandidaten stehen neben den einschlägigen Gesetzestexten weitere Hilfsmittel zur Verfügung, deren Art und Umfang von der Prüfungskommission mittels schriftlicher Richtlinien zu bestimmen sind.
4) Dem Kandidaten werden die Reihenfolge der Prüfungsgebiete und die Prüfungstage sowie die zugelassenen Hilfsmittel samt einem Verhaltensreglement 14 Tage vor dem ersten schriftlichen Prüfungstag bekannt gegeben. Gleichzeitig kann die Prüfungskommission auch Angaben zum Umfang und Schwierigkeitsgrad der zu prüfenden Materien machen.
Art. 5
5Prüfungsgebiete
1) Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden Gebieten:
a) Buchführung und Revisionstätigkeit:
1. Allgemeine Grundsätze des Rechnungswesens;
2. Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften nach liechtensteinischem Recht;
3. Bildung von Buchungssätzen aus der Finanzbuchhaltung;
4. Abschluss der Geschäftsbücher und Erstellung der Jahresrechnung mit Bewertungsproblemen und Gewinnausschüttung;
5. Ermittlung und Interpretation von Bilanzkennzahlen;
6. Grundlagen der prüferischen Durchsicht (Review) und Berichterstattung (Reviewbericht);
7. Mittelflussrechnungen;
8. Abgrenzung der Treuhänder- zur Wirtschaftsprüfertätigkeit;
b) Personen- und Gesellschaftsrecht, Handelsregisterrecht, Berufsrecht der Treuhänder, Aufsicht durch die FMA und Gewerberecht:
1. 2. bis 5. Abteilung (einschliesslich Schlussabteilung) des PGR, mit Schwerpunkt auf die in der Praxis gängigsten Rechtsformen und Handelsregistervorgänge;
2. Berufs- und Standesrecht der Treuhänder;
3. Wahrnehmung der Aufsicht über die Treuhänder und Treuhandgesellschaften durch die FMA;
4. einschlägige Kenntnisse über die weiteren der Aufsicht der FMA unterstehenden Finanzdienstleister;
5. Grundzüge des Gewerberechts, insbesondere das Bewilligungsverfahren;
c) Steuer- und Abgabenrecht:
1. System und Grundlagen der in Liechtenstein erhobenen Steuern und Abgaben auf Landes- und Gemeindeebene:
1.1 Vermögens- und Erwerbssteuer;
1.2 Steuer nach dem Aufwand;
1.3 Grundstücksgewinnsteuer;
1.4 Ertragssteuer;
1.5 Gründungsabgabe und Abgabe auf Versicherungsprämien;
1.6 Gemeindesteuern;
1.7 Organisation und Durchführung (Organisation, Allgemeine Verfahrungsgrundsätze, Veranlagung, Veranlagungsverfahren, Steuerforderung, Rechtsmittel, Änderung rechtskräftiger Veranlagungen, Steuerbezug und Steuersicherung, Strafbestimmungen);
1.8 Mehrwertsteuer;
1.9 Stempelabgaben;
1.10 Sozialabgaben (AHV, IV, FAK / Personalvorsorge);
2. Beurteilung von Sachverhalten sowie von besonderen Tatbeständen hinsichtlich Steuern und Abgaben;
3. Grundzüge des internationalen Steuerrechts, insbesondere internationale Steuerabkommen und die zur Umsetzung erlassene nationale Gesetzgebung, einschliesslich Merkblätter und weitere Publikationen der Steuerverwaltung;
d) Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht und Strafrecht:
1. Sorgfaltspflichtgesetzgebung, einschliesslich Richtlinien, Mitteilungen und Wegleitungen der FMA und der Stabsstelle FIU, Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse sowie unmittelbar anwendbare EWR-Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität, Terrorismusfinanzierung und Proliferation;
2. Grundzüge der einschlägigen Publikationen der Financial Action Task Force, insbesondere der "FATF Recommendations", sowie der mittelbar anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität, Terrorismusfinanzierung und Proliferation;
3. Gesetzgebung über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern, einschliesslich Wegleitung und weitere Publikationen des Amtes für Justiz;
4. Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen und die dazu erlassenen Sanktionsverordnungen, einschliesslich Wegleitung und weitere Publikationen der Stabsstelle FIU;
5. Grundzüge des Allgemeinen Teils des Strafrechts und der Vermögensdelikte;
6. Vortaten der Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Proliferation;
e) Schuldrecht und Erbrecht, einschliesslich diesbezüglicher Regelungen des internationalen Privatrechts:
1. Allgemeines Schuldrecht und Kenntnis der wesentlichen Vertragsarten;
2. vertragliche und ausservertragliche Haftung eines Treuhänders;
3. Grundzüge des internationalen Privatrechts;
4. Grundzüge des nationalen und internationalen Erbrechts;
f) Finanzberatung und Vermögensverwaltung:
1. Vermögensverwaltungsgesetzgebung, einschliesslich Richtlinien, Mitteilungen und Weisungen der FMA, sowie unmittelbar anwendbare EWR-Rechtsvorschriften im Bereich der Vermögensverwaltung sowie der Bekämpfung von Insidergeschäften und Marktmanipulation;
2. Grundzüge der mittelbar anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften im Bereich der Vermögensverwaltung sowie der Bekämpfung von Insidergeschäften und Marktmanipulation;
3. Erklärung der Funktionsweise folgender Instrumente der Kapitalanlage:
3.1 Nominalwertanlagen (z.B. Geldmarktpapiere, Notes, Pfandbriefe, Obligationen/Rendite, Ratings, Preisbildung und Risikofaktoren);
3.2 Sachwertanlagen (z.B. Aktien, Edelmetalle, Immobilien/Rendite, Risiko und Bewertung);
3.3 Fondsanteile;
3.4 Derivate (z.B. Optionen und Futures);
3.5 Fremdwährungsanlagen;
3.6 Devisentermingeschäfte;
3.7 alternative Finanzanlagen;
4. Kriterien zur Bestimmung einer individuell optimalen Kapitalanlage (z.B. Anlageziele, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Liquidität, Verkäuflichkeit, Anlagehorizont, steuerliche und rechtliche Aspekte, Inflation, Kaufkrafterhaltung, Rendite, Prognosen und Risiko unter Einbezug verschiedener Kapitalanlagen);
5. Anlagenentscheidungsprozess (Anlagestrategie, strategische Asset-Allokation, taktische Asset-Allokation, Titelselektion, Erfolgskontrolle und Leistungsmessung).
2) Auf die schriftliche Prüfung im Rahmen der erleichterten Prüfung nach Art. 9 Abs. 4 des Treuhändergesetzes findet Abs. 1 Bst. a, c, d Ziff. 1 bis 4 und 6 sowie Bst. f Anwendung.
Art. 6
Durchführung
1) Die mündliche Prüfung findet frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der letzten schriftlichen Teilprüfung statt. Sie ist in Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
2) Es können mehrere Kandidaten gemeinsam, nicht jedoch mehr als drei Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Kandidaten maximal eine Stunde. Werden mehrere Kandidaten zusammen geprüft, so ist:
6a) jedem Kandidaten die gleiche Prüfungszeit zu gewähren; und
b) die Prüfung gesamthaft auf zufällig zusammengestellte Themen nach dem Stichprobensystem abzuhalten.
3) Kandidaten, die in der schriftlichen Prüfung ein Resultat erzielt haben, welches im Grenzbereich liegt, können von der Prüfungskommission vertieft geprüft werden; dies ist dem jeweiligen Kandidaten vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
4) Die konkrete Ausgestaltung des Prüfungsmodus hinsichtlich Zeit und Dauer einerseits und Zusammensetzung der Kandidatengruppen andererseits obliegt dem freien Ermessen der Prüfungskommission.
5) Die Prüfungskommission kann die Abhaltung der Prüfung in mehreren Teilen hinsichtlich einzelner, bekanntzugebender Sachgebiete anordnen.
Art. 7
Prüfungsgebiete
1) Die mündliche Prüfung beschränkt sich im Wesentlichen auf die erforderlichen Kenntnisse für die praktische Ausübung des Treuhänderberufes.
2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind neben den für die schriftliche Prüfung vorgeschriebenen Sachgebieten:
a) Beschreibung der Tätigkeit, der Befugnisse und der Verantwortung des Treuhänders sowie der Treuhändergeschäfte;
c) Schuldentrieb- und Rechtsöffnungsverfahren sowie Exekutions- und Insolvenzrecht;
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d) Grundverkehrsrecht;
e) Arbeitsrecht;
f) Organisation und Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden.
3) Gegenstand der mündlichen Prüfung im Rahmen der erleichterten Prüfung nach Art. 9 Abs. 4 des Treuhändergesetzes ist neben den für die schriftliche Prüfung vorgeschriebenen Sachgebieten jenes nach Abs. 2 Bst. a.
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4. Auswertung der Prüfung
Art. 8
11Grundsatz
Die schriftlichen Arbeiten werden vom sachbearbeitenden Kommissionsmitglied korrigiert und benotet. Bei der Begutachtung ist insbesondere auf die richtige Auffassung und Beurteilungsgabe des Kandidaten zu achten. Die Ergebnisse der Begutachtung sind dem Kommissionsvorsitzenden zuzustellen. Anschliessend lädt der Vorsitzende die übrigen Kommissionsmitglieder zur Notenkonferenz ein. An der Notenkonferenz stellt die Prüfungskommission die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung fest und entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
Art. 9
Bestehen der schriftlichen Prüfung
1) Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn 2/3 der zu vergebenden Punkte erreicht sind.
2) Bei der Vergabe der Punkte zu den einzelnen Prüfungsfragen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Kandidat den Kern der Frage richtig beantwortet hat.
3) Jede schriftliche Arbeit ist vom Mitglied der Prüfungskommission, das für das einzelne Sachgebiet zuständig ist, selbständig zu bewerten. Die nicht an den schriftlichen Prüfungen mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, die schriftlichen Arbeiten anlässlich der Notenkonferenz nach Art. 8 einzusehen.
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4) Weichen die Bewertungen einer Arbeit voneinander ab, so gilt die Prüfung als bestanden, wenn die Mehrheit der Prüfungsmitglieder die schriftliche Teilprüfung als bestanden bewertet. Sofern das für das einschlägige Prüfungsgebiet zuständige Mitglied gegen die Mehrheit stimmt, kann die Kommission vorsehen, dass der Kandidat bei der mündlichen Prüfung im betroffenen Prüfungsfach vertieft geprüft wird.
Art. 10
Nichtbestehen einer schriftlichen Teilprüfung
1) Sofern der Kandidat eine der Teilprüfungen nicht besteht, gilt die schriftliche Prüfung als bestanden, wenn er einen relativen Punktedurchschnitt von 2/3 der zu vergebenden Punkte bezogen auf alle Teilprüfungen und bei der nicht bestandenen Teilprüfung mindestens 4/10 der zu vergebenden Punkte erreicht.
2) Sofern ein Kandidat zwei Teilprüfungen nicht besteht, aber in den übrigen Teilprüfungen ¾ der zu vergebenden Punkte erreicht, kann er die nicht bestandenen Teilprüfungen frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholen. Sofern er bei diesen Teilprüfungen die notwendigen Punkte nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 1 dieses Artikels erreicht, gilt die schriftliche Prüfung als bestanden und der Kandidat kann zur mündlichen Prüfung zugelassen werden; andernfalls kann eine letzte Wiederholung der gesamten Treuhänderprüfung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
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Art. 11
14Wiederholung
Die mündliche Treuhänderprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung der gesamten Treuhänderprüfung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
c) Gesamtbeurteilung und Bestätigung
Art. 12
15Gesamtbeurteilung
1) Über das Prüfungsgesamtergebnis entscheidet die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit einfacher Mehrheit. Die Treuhänderprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung als bestanden bewertet werden.
2) Über die schriftliche und mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der zu dokumentieren sind:
a) die Besetzung der Prüfungskommission;
b) die Bewertung der schriftlichen Arbeiten als bestanden bzw. nicht bestanden;
c) die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung; und
d) die Entscheidung der Prüfungskommission über das Gesamtergebnis der Prüfung.
3) Im Anschluss daran ist die Entscheidung der Prüfungskommission über das Gesamtergebnis der Prüfung dem Kandidaten mündlich bekannt zu geben und schriftlich zuzustellen.
Art. 13
Bestätigung
Ist die Treuhänderprüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission eine Bestätigung aus.
5. Rücktritt, Nichterscheinen und Ausschluss
Art. 14
Rücktritt und Nichterscheinen
1) Der Kandidat kann bis zum zehnten Tag vor dem Prüfungstermin beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich seinen Rücktritt von der Prüfung bekannt geben.
2) Ein Rücktritt nach der in Abs. 1 genannten Frist oder ein Nichterscheinen zur Prüfung ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere wegen Krankheit oder Unfall, möglich. Der triftige Grund ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich mitzuteilen. Dieser muss vom Kandidaten die Vorlage einer Bescheinigung, insbesondere eines Arztzeugnisses, verlangen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist. Eine hohe oder erhöhte Arbeitsbelastung gilt nicht als triftiger Grund.
3) Im Fall des Vorliegens eines triftigen Grundes nach Abs. 2 ist der Kandidat zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht abgelegten Teilprüfung neu zu laden.
4) Bei einem Rücktritt nach der in Abs. 1 genannten Frist oder einem Nichterscheinen zur Prüfung ohne triftigen Grund gilt die Prüfung als nicht bestanden.
5) Die Prüfungsgebühr wird nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 300 Franken bei rechtzeitigem Rücktritt nach Abs. 1 oder bei Rücktritt oder Nichterscheinen aus triftigem Grund zurückerstattet. Bei einer erneuten Einreichung eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung ist die gesamte Prüfungsgebühr zu entrichten.
Art. 15
Ausschluss
1) Versucht der Kandidat das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird er durch die Prüfungskommission von der weiteren Prüfung ausgeschlossen.
2) Der Kandidat kann auch bei sonstigen erheblichen Verstössen gegen diese Verordnung von der Prüfung ausgeschlossen werden.
3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.
4) Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 vorliegen, so hat die Prüfungskommission die ergangene Prüfungsentscheidung zu widerrufen und auszusprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.
Art. 16
Ausstand, Ausschluss und Ablehnung
Über den Ausstand einzelner Kommissionsmitglieder sowie das Ausschluss- und Ablehnungsverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) sinngemäss anzuwenden, wobei über jede Ablehnung eines Kommissionsmitglieds der Vorsitzende allein, und wenn es den Vorsitzenden betrifft, die gesamte Prüfungskommission entscheidet.
Art. 17
Entschädigungen
Die Regierung setzt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest.
Art. 18
Zulassung
1) Der Antrag auf Zulassung zur Zusatzprüfung ist während der Anmeldefrist bei der FMA einzureichen. Die Anmeldefrist wird von der FMA im Amtsblatt publiziert.
2) Dem Antrag auf Zulassung zur Zusatzprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) die Unterlagen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a, b, d, e und f; und
b) der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwalts- oder Eignungsprüfung oder der Ausübung einer dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit nach Art. 74 ff. des Rechtsanwaltsgesetzes.
Art. 19
16Prüfungsgebiete
Die Zusatzprüfung nach Art. 10 des Treuhändergesetzes umfasst:
a) eine schriftliche Prüfung in den Sachgebieten:
1. Sorgfaltspflichtrecht und Sanktionenrecht;
2. Steuer- und Abgabenrecht (einschliesslich Grundzüge des internationalen Steuerrechts); und
b) eine mündliche Prüfung in den Sachgebieten nach Bst. a sowie über die Grundzüge der folgenden weiteren Sachgebiete:
1. Personen- und Gesellschaftsrecht;
2. Buchführung und Revisionstätigkeit;
3. Finanzberatung und Vermögensverwaltung;
4. Berufsrecht der Treuhänder, einschliesslich Standesrecht;
5. Handelsregisterrecht;
6. Aufsicht durch die FMA;
7. Gewerberecht.
Art. 20
17Durchführung
1) Die Zusatzprüfung findet in der Regel einmal im Jahr statt.
2) Auf die Durchführung der Prüfung finden Art. 4, 6, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 bis 17 sinngemäss Anwendung.
Art. 21
Grundsatz
1) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen.
2) Sie findet in der Regel einmal im Jahr statt.
Art. 22
Zulassung
1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist während der Anmeldefrist bei der FMA einzureichen. Die Anmeldefrist wird von der FMA im Amtsblatt publiziert.
2) Dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) die Nachweise nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a, b, e und f;
b) der Nachweis über eine Berufsqualifikation, die mit der Berufsqualifikation eines liechtensteinischen Treuhänders vergleichbar ist;
c) der Nachweis über eine mindestens einjährige Ausübung des Treuhänderberufs im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre, sofern der Treuhänderberuf beziehungsweise die betreffende Ausbildung in diesem Staat nicht reglementiert ist;
18
d) eine Erklärung über die Wahl der beiden Wahlfächer für die schriftliche Prüfung (Art. 23).
3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen nach Abs. 2 sind - mit Ausnahme der Nachweise nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a, e und f - in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten deutschen Übersetzung einzureichen.
19
Art. 23
Wahlfächer
1) Der Kandidat hat je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen zu wählen:
20a) Schuldrecht oder Erbrecht;
b) Buchführung und Revisionstätigkeit oder Finanzberatung und Vermögensverwaltung.
2) Eines der beiden gewählten Wahlfächer ist vom Kandidaten für die schriftliche Prüfung zu bestimmen; das andere Wahlfach ist Gegenstand der mündlichen Prüfung.
Art. 23a
21Pflichtfächer
Der Kandidat wird in folgenden Pflichtfächern geprüft:
a) Personen- und Gesellschaftsrecht;
b) Steuer- und Abgabenrecht;
c) Berufsrecht der Treuhänder;
d) Aufsicht durch die FMA;
e) Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht und Strafrecht.
Art. 24
22Prüfungsgebiete
1) Die Prüfungsgebiete umfassen bei den Pflichtfächern:
a) Personen- und Gesellschaftsrecht: die 2. bis 5. Abteilung (einschliesslich Schlussabteilung) des PGR, mit Schwerpunkt auf die in der Praxis gängigsten Rechtsformen und Handelsregistervorgänge;
b) Steuer- und Abgabenrecht:
1. System und Grundlagen der in Liechtenstein erhobenen Steuern und Abgaben auf Landes- und Gemeindeebene:
1.1 Vermögens- und Erwerbssteuer;
1.2 Steuer nach dem Aufwand;
1.3 Grundstücksgewinnsteuer;
1.4 Ertragssteuer;
1.5 Gründungsabgabe und Abgabe auf Versicherungsprämien;
1.6 Gemeindesteuern;
1.7 Organisation und Durchführung (Organisation, Allgemeine Verfahrungsgrundsätze, Veranlagung, Veranlagungsverfahren, Steuerforderung, Rechtsmittel, Änderung rechtskräftiger Veranlagungen, Steuerbezug und Steuersicherung, Strafbestimmungen);
1.8 Mehrwertsteuer;
1.9 Stempelabgaben;
1.10 Sozialabgaben (AHV, IV, FAK / Personalvorsorge);
2. Beurteilung von Sachverhalten sowie von besonderen Tatbeständen hinsichtlich Steuern und Abgaben;
3. internationale Steuerabkommen und die zur Umsetzung erlassene nationale Gesetzgebung, einschliesslich Merkblätter und weitere Publikationen der Steuerverwaltung;
c) Berufsrecht der Treuhänder:
1. Beschreibung der Tätigkeit, der Befugnisse und der Verantwortung des Treuhänders;
2. Beschreibung der Treuhändergeschäfte;
d) Aufsicht durch die FMA: Wahrnehmung der Aufsicht über die Treuhänder und Treuhandgesellschaften durch die FMA;
e) Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht und Strafrecht:
1. Sorgfaltspflichtgesetzgebung, einschliesslich Richtlinien, Mitteilungen und Wegleitungen der FMA und der Stabsstelle FIU sowie Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse;
2. Gesetzgebung über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern, einschliesslich Wegleitung und weitere Publikationen des Amtes für Justiz;
3. Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen und die dazu erlassenen Sanktionsverordnungen, einschliesslich Wegleitung und weitere Publikationen der Stabsstelle FIU;
4. Grundzüge des Allgemeinen Teils des Strafrechts und der Vermögensdelikte sowie Vortaten der Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Proliferation.
2) Die Prüfungsgebiete umfassen bei den Wahlfächern:
a) Schuldrecht:
1. Allgemeines Schuldrecht und Kenntnis der wesentlichen Vertragsarten;
2. vertragliche und ausservertragliche Haftung eines Treuhänders;
3. Grundzüge des internationalen Privatrechts;
b) Erbrecht: Grundzüge des nationalen Erbrechts;
c) Buchführung und Revisionstätigkeit:
1. Allgemeine Grundsätze des Rechnungswesens;
2. Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften nach liechtensteinischem Recht;
3. Bildung von Buchungssätzen aus der Finanzbuchhaltung;
4. Abschluss der Geschäftsbücher und Erstellung der Jahresrechnung mit Bewertungsproblemen und Gewinnausschüttung;
5. Ermittlung und Interpretation von Bilanzkennzahlen;
6. Grundlagen der prüferischen Durchsicht (Review) und Berichterstattung (Review-Bericht);
7. Mittelflussrechnungen;
8. Abgrenzung der Treuhänder- zur Wirtschaftsprüfertätigkeit;
d) Finanzberatung und Vermögensverwaltung:
1. Vermögensverwaltungsgesetzgebung, einschliesslich Richtlinien, Mitteilungen und Weisungen der FMA;
2. Erklärung der Funktionsweise folgender Instrumente der Kapitalanlage:
2.1 Nominalwertanlagen (z.B. Geldmarktpapiere, Notes, Pfandbriefe, Obligationen/Rendite, Ratings, Preisbildung und Risikofaktoren);
2.2 Sachwertanlagen (z.B. Aktien, Edelmetalle, Immobilien/Rendite, Risiko und Bewertung);
2.3 Fondsanteile;
2.4 Derivate (z.B. Optionen und Futures);
2.5 Fremdwährungsanlagen;
2.6 Devisentermingeschäfte;
2.7 alternative Finanzanlagen;
3. Kriterien zur Bestimmung einer individuell optimalen Kapitalanlage (z.B. Anlageziele, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Liquidität, Verkäuflichkeit, Anlagehorizont, steuerliche und rechtliche Aspekte, Inflation, Kaufkrafterhaltung, Rendite, Prognosen und Risiko unter Einbezug verschiedener Kapitalanlagen);
4. Anlagenentscheidungsprozess (Anlagestrategie, strategische Asset-Allokation, taktische Asset-Allokation, Titelselektion, Erfolgskontrolle und Leistungsmessung).
Art. 25
23Schriftliche Prüfung
1) Die schriftliche Prüfung findet an nicht aufeinander folgenden Wochentagen, aber innerhalb einer Zeitspanne von zwei Wochen statt, wobei dem Kandidaten für ein Sachgebiet jeweils maximal acht Stunden zur Verfügung stehen. Die Prüfungskommission legt Ort und Zeit der Prüfung bzw. Teilprüfungen fest.
2) Die schriftliche Prüfung umfasst:
a) eine Arbeit in den Pflichtfächern:
1. Personen- und Gesellschaftsrecht;
2. Steuer- und Abgabenrecht;
3. Berufsrecht der Treuhänder;
4. Aufsicht durch die FMA;
5. Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht und Strafrecht; und
b) eine Arbeit im vom Kandidaten bestimmten Wahlfach.
Art. 26
Mündliche Prüfung
1) Der Kandidat wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens drei schriftliche Arbeiten den Anforderungen genügen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2) Die mündliche Prüfung umfasst das Berufsrecht der Treuhänder, das Wahlfach, in dem der Kandidat keine Arbeit geschrieben hat, und, falls eine Arbeit der schriftlichen Prüfung den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das Fach dieser Arbeit.
Art. 27
Befreiung von Prüfungen
1) Die Prüfungskommission befreit nach Anhörung des Vorstandes der Treuhandkammer im Einzelfall auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten (Art. 24), wenn der Kandidat durch ein Prüfungszeugnis oder sonstige beweiskräftige Dokumente nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder im Rahmen seiner bisherigen Berufserfahrung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten die für die Ausübung des Treuhänderberufes im Fürstentum Liechtenstein erforderlichen Kenntnisse erworben hat.
2) Eine Berufserfahrung im Sinne von Abs. 1 liegt vor, wenn sie nach ihrer Art und Dauer geeignet ist, dem Kandidaten ausreichende Kenntnisse im liechtensteinischen Recht bezogen auf das betreffende Prüfungsgebiet zu verschaffen.
Art. 27a
24Reduzierte Eignungsprüfung
1) Die Prüfungsgebiete der reduzierten Eignungsprüfung in den Fällen nach Art. 15 des Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes haben jene Bereiche zu umfassen, für die der Antragsteller keinen ausreichenden Nachweis vorlegen kann.
2) Die Prüfung umfasst je nach auszuübender Tätigkeit das Pflichtfach:
25a) Personen- und Gesellschaftsrecht und erstreckt sich auf die Grundzüge der Prüfungsgebiete nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a; oder
b) Steuer- und Abgabenrecht und erstreckt sich auf die Grundzüge der Prüfungsgebiete nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b.
3) Die Prüfung umfasst zudem die Pflichtfächer:
26a) Berufsrecht der Treuhänder und erstreckt sich auf alle Prüfungsgebiete nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c; und
b) Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht und Strafrecht und erstreckt sich auf die Grundzüge der Prüfungsgebiete nach Art. 24 Abs. 1 Bst. e.
4) Die Wahlfächergruppen sind:
27a) Schuldrecht (Art. 24 Abs. 2 Bst. a) oder Erbrecht (Art. 24 Abs. 2 Bst. b);
b) Buchführung und Revisionstätigkeit (Art. 24 Abs. 2 Bst. c) oder Finanzberatung und Vermögensverwaltung (Art. 24 Abs. 2 Bst. d).
5) Der Kandidat hat je ein Wahlfach aus der Wahlfächergruppe nach Abs. 4 zu wählen. Eines der beiden ausgewählten Wahlfächer ist vom Kandidaten für die schriftliche Prüfung zu bestimmen; das andere Wahlfach ist Gegenstand der mündlichen Prüfung.
6) Die schriftliche Prüfung umfasst je nach auszuübender Tätigkeit:
28a) eine Arbeit im Pflichtfach Personen- und Gesellschaftsrecht oder Steuer- und Abgabenrecht;
b) eine Arbeit im Pflichtfach Sorgfaltspflichtrecht, Sanktionenrecht und Strafrecht; und
c) eine Arbeit im vom Kandidaten bestimmten Wahlfach.
7) Die mündliche Prüfung umfasst das Pflichtfach Berufsrecht der Treuhänder sowie das Wahlfach, das nicht schriftlich geprüft wurde.
Art. 28
29Ergänzendes Recht
Im Übrigen finden sinngemäss Anwendung:
a) auf die Durchführung der Eignungsprüfung: Art. 4 Abs. 2 bis 4, Art. 6, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 bis 17;
b) auf die Durchführung der reduzierten Eignungsprüfung: Art. 4 Abs. 2 bis 4, Art. 6, 7 Abs. 1, Art. 8 bis 17, 21, 22, 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 27.
Art. 29
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 18. Juli 1995 über die Treuhänderprüfung (Prüfungsreglement), LGBl. 1995 Nr. 182;
b) Verordnung vom 13. Januar 1998 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Treuhänderprüfung (Prüfungsreglement), LGBl. 1998 Nr. 16;
c) Verordnung vom 18. Mai 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Treuhänderprüfung (Prüfungsreglement), LGBl. 1999 Nr. 117;
d) Verordnung vom 8. April 2003 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Treuhänderprüfung, LGBl. 2003 Nr. 99;
e) Verordnung vom 13. Juli 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Treuhänderprüfung (Prüfungsreglement), LGBl. 2004 Nr. 165;
f) Verordnung vom 21. Dezember 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Treuhänderprüfung (Prüfungsreglement), LGBl. 2004 Nr. 291;
g) Verordnung vom 3. Juli 2007 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Treuhänderprüfung (Prüfungsreglement), LGBl. 2007 Nr. 161;
h) Verordnung vom 29. Januar 2008 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Treuhänderprüfung (Prüfungsreglement), LGBl. 2008 Nr. 49;
i) Verordnung vom 30. August 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Treuhänderprüfung (Prüfungsreglement), LGBl. 2011 Nr. 431;
k) Verordnung vom 18. März 1996 über die Eignungsprüfung von Treuhändern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1996 Nr. 78;
l) Verordnung vom 18. Mai 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Eignungsprüfung von Treuhändern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1999 Nr. 118;
m) Verordnung vom 21. Dezember 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Eignungsprüfung von Treuhändern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2004 Nr. 295;
n) Verordnung vom 3. Juli 2007 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Eignungsprüfung von Treuhändern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2007 Nr. 162;
o) Verordnung vom 29. Januar 2008 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Eignungsprüfung von Treuhändern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2008 Nr. 50;
p) Verordnung vom 15. Juli 2008 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Eignungsprüfung von Treuhändern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 2008 Nr. 196.
Art. 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
173.520.11 Treuhänderprüfungsverordnung (TrHPV)
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 Nr. 181 ausgegeben am 28. Mai 2026 |
Verordnung
vom 12. Mai 2026
über die Abänderung der Treuhänderprüfungsverordnung
...
Kandidaten, welche die Prüfung nach bisherigem Recht nicht bestanden haben, können diese bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts wiederholen. Nach Ablauf dieser Frist sind Wiederholungsprüfungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzulegen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft und findet erstmals auf Prüfungen Anwendung, die im Herbst 2026 durchgeführt werden.
...
1
Art. 2 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
2
Art. 3 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 178.
3
Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
4
Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
5
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
6
Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
7
Art. 7 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
8
Art. 7 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 441.
9
Art. 7 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
10
Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
11
Art. 8 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
12
Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
13
Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
14
Art. 11 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
15
Art. 12 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
16
Art. 19 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
17
Art. 20 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
18
Art. 22 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 83.
19
Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 83.
20
Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
21
Art. 23a eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
22
Art. 24 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
23
Art. 25 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
24
Art. 27a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 83.
25
Art. 27a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
26
Art. 27a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
27
Art. 27a Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
28
Art. 27a Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 181.
29
Art. 28 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 83.