0.110.037.80
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 9 ausgegeben am 17. Januar 2014
Kundmachung
vom 14. Januar 2014
der Beschlüsse Nr. 133/2013 und 134/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juli 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Juli 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 133/2013 und 134/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2013
vom 8. Juli 2013
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Massnahmen der Union zur Förderung der Verwirklichung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2012 fortgesetzt werden kann -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Art. 7 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 6 werden die Wörter "Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012" durch die Wörter "Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013" ersetzt.
2. In Abs. 7 werden die Wörter "Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012" durch die Wörter "Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013" ersetzt.
3. In Abs. 8 werden die Wörter "Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012" durch die Wörter "Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2013 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist1.
Er gilt ab dem 1. Januar 2013.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2013
vom 8. Juli 2013
zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. In der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-20172 ist die Finanzausstattung für 2013 zur Durchführung des Europäischen Statistischen Programms 2013-2017 vorgesehen. Die Mittelausstattung für den Zeitraum 2014 bis 2017 steht noch nicht fest.
2. Das Statistische Programm des EWR 2013 sollte sich auf die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 stützen und sollte die Programmelemente enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums notwendig sind.
3. Protokoll 30 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2013 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Nach Art. 4 (Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)) des Protokolls 30 zum EWR-Abkommen wird Folgendes eingefügt:
"Art. 5
Statistisches Programm 2013
1) Folgender Rechtsakt ist Gegenstand dieses Artikels:
- 32013 R 0099: Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).
2) Das mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 aufgestellte Europäische Statistische Programm 2013-2017 ist der Rahmen für die statistischen Massnahmen des EWR im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Sämtliche Hauptbereiche des Europäischen Statistischen Programms 2013-2017 gelten als relevant für die Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.
3) Ein spezifisches Statistisches Programm des EWR für 2013 soll gemeinsam mit dem Statistischen EFTA-Amt und Eurostat ausgearbeitet werden. Das jährliche Statistische Programm 2013 für den EWR stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäss der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 erstellt, und wird gleichzeitig ausgearbeitet. Das Statistische Programm 2013 für den EWR wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.
4) Für 2013 leisten die EFTA-Staaten im Einklang mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 % des unter den Haushaltslinien 29 02 05 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information - Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2013 ausgewiesenen Betrags."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2013 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist3.
Er gilt ab dem 1. Januar 2013.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2013.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

2   ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.