0.632.231.423
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 87 ausgegeben am 4. April 2014
Protokoll
zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen1
Abgeschlossen in Genf am 30. März 2012
Zustimmung des Landtags: 20. Dezember 20122
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. April 2014
Die Parteien des am 15. April 1994 in Marrakesch abgeschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden "das Übereinkommen von 1994")
sind nach weiteren Verhandlungen gemäss Art. XXIV Abs. 7 Bst. b und c des Übereinkommens von 1994 wie folgt übereingekommen:
1. Die Präambel, Art. I bis XXIV und die Anhänge des Übereinkommens von 1994 werden gestrichen und durch die Bestimmungen des Annexes zu diesem Protokoll ersetzt.
2. Dieses Protokoll liegt für alle Mitglieder des Übereinkommens von 1994 zur Annahme auf.
3. Dieses Protokoll tritt für diejenigen Parteien des Übereinkommens von 1994, die ihre Annahmeurkunde für dieses Protokoll hinterlegt haben, 30 Tage nach der Hinterlegung der Annahmeurkunde durch zwei Drittel der Parteien des Übereinkommens von 1994 in Kraft. Anschliessend tritt das Protokoll für jede Partei des Übereinkommens von 1994, die ihre Annahmeurkunde für dieses Protokoll hinterlegt hat, 30 Tage nach der entsprechenden Hinterlegung in Kraft.
4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt, der jeder Partei des Übereinkommens von 1994 innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls sowie eine Notifizierung jeder Annahme des Protokolls übermittelt.
5. Dieses Protokoll wird gemäss den Bestimmungen von Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am dreissigsten März zweitausendundzwölf in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern betreffend die Anhänge zu diesem Übereinkommen keine anderslautende Bestimmung vorliegt.
(Es folgen die Unterschriften)
Annex
zum Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
Präambel
Die Parteien dieses Übereinkommens (im Folgenden "die Vertragsparteien"),
in Anerkennung der Notwendigkeit, einen effizienten multilateralen Rahmen für das öffentliche Beschaffungswesen festzulegen, um eine grössere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen und den internationalen Rahmen für die Abwicklung des Welthandels zu verbessern,
in der Anerkennung, dass Massnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens weder ausgearbeitet, angenommen noch angewendet werden sollten, um inländische Anbieter, Waren oder Dienstleistungen zu schützen oder um unter ausländischen Anbietern, Waren oder Dienstleistungen Diskriminierungen zu verursachen,
in der Anerkennung, dass ein integres und vorhersehbares öffentliches Beschaffungswesen eine unabdingbare Voraussetzung für die effiziente und zweckgerechte Verwaltung öffentlicher Ressourcen, die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaften der Vertragsparteien und die Funktionsfähigkeit des multilateralen Handelssystems bildet,
in der Anerkennung, dass die in diesem Übereinkommen vereinbarten Verfahren flexibel genug sein sollten, um die besonderen Gegebenheiten jeder Vertragspartei zu berücksichtigen,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen zu berücksichtigen,
in Anerkennung der Bedeutung, transparente Massnahmen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen zu treffen, Beschaffungen transparent und unparteiisch durchzuführen, Interessenkonflikte und korrupte Praktiken im Sinne der einschlägigen internationalen Urkunden wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption zu vermeiden,
in Anerkennung der Bedeutung, elektronische Vorrichtungen für die einschlägigen Beschaffungen einzusetzen und deren Verwendung zu fördern,
in dem Wunsch, Regierungen von Nichtvertragsparteien zu ermutigen, dieses Übereinkommen anzunehmen und ihm beizutreten,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt:
a) Gewerbliche Waren oder Dienstleistungen sind Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem Markt zum Verkauf angeboten oder verkauft werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffentlichen Zwecken erworben werden.
b) Ausschuss ist der durch Art. XXI Abs. 1 eingesetzte Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen.
c) Bauleistungen sind Leistungen zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der vorläufigen zentralen Produkteklassifikation der Vereinten Nationen (CPC - Central Product Classification).
d) Land umfasst auch getrennte Zollgebiete, welche Parteien dieses Übereinkommens sind. Sofern nicht anders vorgesehen, sind mit "national" umschriebene Begriffe auch auf getrennte Zollgebiete, welche Parteien dieses Übereinkommens sind, zu beziehen.
e) Tage sind Kalendertage.
f) Elektronische Auktionen sind iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Vorrichtungen neue Preise und/oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Evaluationskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht.
g) Schriftlich ist ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann. Das kann elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten umfassen.
h) Die freihändige Vergabe ist eine Beschaffungsmethode, bei der sich eine Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt.
i) Massnahmen sind Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung.
j) Eine mehrfach verwendbare Liste ist eine Liste mit Anbietern, die nach Beschluss der Beschaffungsstelle die Voraussetzungen zur Aufnahme auf diese Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehrmals einsetzen will.
k) Bekanntmachungen einer beabsichtigten Beschaffung sind Anzeigen, die von der Beschaffungsstelle veröffentlicht werden, in denen interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Antrag auf Teilnahme zu stellen und/oder ein Angebot abzugeben.
l) Kompensationsgeschäfte sind Auflagen oder Projekte, welche darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu beheben.
m) Die offene Vergabe ist eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können.
n) Person ist eine natürliche oder eine juristische Person.
o) Beschaffungsstellen sind Stellen im Sinne von Annex 1, 2 oder 3 einer Vertragspartei zu Anhang I.
p) Qualifizierte Anbieter sind diejenigen Anbieter, die von einer Beschaffungsstelle anerkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen erfüllen.
q) Die selektive Vergabe ist eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte Anbieter von der Beschaffungsstelle eingeladen werden, ein Angebot abzugeben.
r) Dienstleistungen schliessen Bauleistungen ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt.
s) Eine Norm ist ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln.
t) Ein Anbieter ist eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte und
u) Technische Spezifikationen sind Vergabeanforderungen, die:
i) die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen einer zu kaufenden Ware oder Dienstleistung oder die Produktionsprozesse und -verfahren festlegen, oder
ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln.
Art. II
Geltungsbereich
Anwendung dieses Übereinkommens
1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Massnahmen betreffend einschlägige Beschaffungen unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch abgewickelt werden.
2) Im Sinne dieses Übereinkommens sind einschlägige Beschaffungen öffentliche Beschaffungen:
a) von Waren, Dienstleistungen oder einer Kombination von beiden:
i) gemäss den Annexen jeder Vertragspartei zu Anhang I,
ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen,
b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption,
c) deren gemäss Abs. 6 bis 8 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne von Art. VII gleich oder höher als der Schwellenwert in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I ist,
d) einer Beschaffungsstelle,
e) die nach Abs. 3 oder nach den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind.
3) Sofern in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nichts anderes vereinbart worden ist, gilt dieses Übereinkommen nicht für:
a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran,
b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize,
c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden einschliesslich von Darlehen, Staatsanleihen und anderen Wertschriften,
d) öffentliche Beschäftigungsverträge,
e) Beschaffungen:
i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,
ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten oder
iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren bzw. Bedingungen mit diesem Übereinkommen nicht vereinbar wären.
4) Die Vertragsparteien machen in den Annexen zu Anhang I folgende Angaben:
a) in Annex 1 die Stellen auf zentraler Regierungsebene, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen,
b) in Annex 2 die Stellen auf subzentraler Regierungsebene, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen,
c) in Annex 3 alle anderen Stellen, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen,
d) in Annex 4 die Waren, die unter das Übereinkommen fallen,
e) in Annex 5 die Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauleistungen, die unter das Übereinkommen fallen,
f) in Annex 6 die Bauleistungen, die unter das Übereinkommen fallen und
g) in Annex 7 allgemeine Anmerkungen.
5) Wenn eine Beschaffungsstelle im Rahmen einer einschlägigen Beschaffung von Personen, die nicht unter die Annexe einer Partei zu Anhang I fallen, fordert, Beschaffungen nach besonderen Vorschriften durchzuführen, so gilt Art. IV sinngemäss.
Bewertung
6) Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung ein, um zu ermitteln, ob sie unter dieses Übereinkommen fällt:
a) ist es ihr untersagt, die Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so auszuwählen oder einzusetzen, dass die Beschaffung ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgeschlossen wird, und
b) sie muss den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit einberechnen - unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten - und alle Arten der Vergütung berücksichtigen wie:
i) Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen und,
ii) sofern bei der Beschaffung Optionen möglich sind, den Gesamtwert dieser Optionen.
7) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden "wiederkehrende Verträge"), so gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert:
a) der Wert von wiederkehrenden Verträgen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen während der letzten zwölf Monate oder des vergangenen Geschäftsjahres der Beschaffungsstelle, wenn möglich angepasst an absehbare Änderungen in Menge und Wert der über die folgenden zwölf Monate zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen, oder
b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Verträgen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen, die in den zwölf Monaten nach dem Erstauftrag oder im Geschäftsjahr der Beschaffungsstelle vergeben werden.
8) Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes:
a) im Falle von Fixzeitverträgen:
i) mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit oder
ii) bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert, einschliesslich des geschätzten Restwertes,
b) im Falle von Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48, und
c) wenn nicht klar ist, ob es sich um einen Fixzeitvertrag handelt, gelangt Bst. b zur Anwendung.
Art. III
Sicherheit und allgemeine Ausnahmen
1) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Vertragsparteien daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten.
2) Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Übereinkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen:
a) die zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind,
b) die zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind,
c) die zum Schutze des geistigen Eigentums erforderlich sind oder
d) die in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren haben.
Art. IV
Allgemeine Grundsätze
Nichtdiskriminierung
1) In Bezug auf Massnahmen betreffend das einschlägige Beschaffungswesen behandelt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen sowie die Anbieter einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbietet, umgehend und bedingungslos nicht ungünstiger als sie, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen:
a) inländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter und
b) Waren, Dienstleistungen und Anbieter einer anderen Vertragspartei behandelt.
2) In Bezug auf eine Massnahme betreffend das einschlägige Beschaffungswesen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon ab:
a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter oder
b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistung einer anderen Vertragspartei sind.
Verwendung elektronischer Vorrichtungen
3) Bei der elektronischen Abwicklung einer einschlägigen Beschaffung sorgt die betreffende Beschaffungsstelle dafür:
a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software, und
b) dass Mechanismen bestehen, um die Unversehrtheit von Anträgen auf Teilnahme und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.
Durchführung von Beschaffungen
4) Die Beschaffungsstellen führen einschlägige Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, so dass:
a) sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, indem Methoden wie die offene, selektive und freihändige Vergabe eingesetzt werden,
b) keine Interessenskonflikte entstehen und
c) korrupte Praktiken verhindert werden.
Ursprungsregeln
5) Für einschlägige Beschaffungen dürfen die Vertragsparteien auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von den im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren aus der gleichen Vertragspartei angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.
Kompensationsgeschäfte
6) Für einschlägige Beschaffungen streben die Vertragsparteien Kompensationsgeschäfte weder an, noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch.
Nicht nur mit dem Beschaffungswesen zusammenhängende Massnahmen
7) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht: für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden; für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und -formalitäten und Massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Massnahmen betreffend das einschlägige öffentliche Beschaffungswesen.
Art. V
Entwicklungsländer
1) Bei Verhandlungen über den Beitritt zu diesem Übereinkommen und bei der Anwendung und Durchführung des Übereinkommens berücksichtigen die Vertragsparteien die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse sowie die Umstände der Entwicklungsländer (im Folgenden gesamthaft als "Entwicklungsländer" bezeichnet, soweit sie nicht anders benannt werden) und der am wenigsten entwickelten unter ihnen besonders, wobei sie anerkennen, dass sich diese von Land zu Land erheblich unterscheiden können. Eine besondere und differenzierte Behandlung gewähren die Vertragsparteien aufgrund dieses Artikels auf Verlangen:
a) den am wenigsten entwickelten Ländern und
b) den übrigen Entwicklungsländern, sofern diese besondere und differenzierte Behandlung ihren Entwicklungsbedürfnissen entspricht.
2) Tritt ein Entwicklungsland diesem Übereinkommen bei, wendet jede Vertragspartei auf die Waren, Dienstleistungen und Anbieter dieses Landes unverzüglich die günstigsten Bedingungen an, die sie gemäss ihren Annexen zu Anhang I anderen Vertragsparteien gewährt, gemäss Bedingungen, die zwischen der betreffenden Vertragspartei und dem Entwicklungsland zur Gewährleistung ausgewogener Chancen im Rahmen dieses Übereinkommens ausgehandelt wurden.
3) Ein Entwicklungsland kann aufgrund seiner Entwicklungsbedürfnisse mit dem Einverständnis der Vertragsparteien während einer Übergangszeit und gemäss einem Zeitplan eine oder mehrere der folgenden Übergangsmassnahmen gemäss seinen entsprechenden Annexen zu Anhang I treffen oder aufrechterhalten, darf dabei jedoch keine Diskriminierung unter den anderen Vertragsparteien hervorrufen:
a) ein Preispräferenzprogramm, sofern das Programm:
i) nur für den Teil des Angebots Präferenzen bietet, der Waren oder Dienstleistungen aus dem Entwicklungsland, für das die Präferenz gilt, oder aus anderen Entwicklungsländern umfasst, bei denen das Entwicklungsland, für das die Präferenz gilt, im Rahmen eines Präferenzabkommens zu einer Inländerbehandlung verpflichtet ist, unter der Voraussetzung dass, falls das andere Entwicklungsland eine Vertragspartei dieses Abkommens ist, eine solche Behandlung allen vom Ausschuss festgelegten Bedingungen unterliegt, und
ii) transparent ist, und die Präferenz und deren Umsetzung bei der Beschaffung in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung klar umschrieben werden,
b) ein Kompensationsgeschäft, sofern die Auflage oder Berücksichtigung eines Kompensationsgeschäftes in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung klar angegeben wird,
c) die gestaffelte Hinzufügung bestimmter Stellen oder Sektoren und
d) ein Schwellenwert, der über dem ständigen Schwellenwert liegt.
4) Bei Verhandlungen über den Beitritt zu diesem Übereinkommen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass das beitretende Entwicklungsland bestimmte Verpflichtungen mit Ausnahme von Art. IV Abs. 1 Bst. b zeitlich versetzt anwendet, während es die Verpflichtung umsetzt. Die Umsetzungsperiode beträgt:
a) für eines der am wenigsten entwickelten Länder fünf Jahre ab dem Beitritt zum Übereinkommen und
b) für die übrigen Entwicklungsländer die Zeit, die sie brauchen, um eine bestimmte Verpflichtung umzusetzen, und höchstens drei Jahre.
5) Hat ein Entwicklungsland eine Umsetzungsperiode für eine Verpflichtung gemäss Abs. 4 ausgehandelt, so hält es in seinem Annex 7 zu Anhang I die vereinbarte Umsetzungsperiode, die betreffende Verpflichtung sowie mögliche Übergangsverpflichtungen fest, die es für die Umsetzungsperiode eingeht.
6) Nachdem das Übereinkommen für ein Entwicklungsland in Kraft getreten ist, kann der Ausschuss auf Ersuchen des Entwicklungslandes:
a) die Übergangszeit für eine gemäss Abs. 3 getroffene oder aufrechterhaltene Massnahme oder die nach Abs. 4 ausgehandelte Umsetzungsperiode verlängern oder
b) unter besonderen Umständen, die während des Beitrittsverfahrens unvorhersehbar waren, eine neue Übergangsmassnahme gemäss Abs. 3 genehmigen.
7) Ein Entwicklungsland, das eine Übergangsmassnahme gemäss Abs. 3 oder 6, eine Umsetzungsperiode gemäss Abs. 4 oder eine Verlängerung gemäss Abs. 6 ausgehandelt hat, ergreift während der Übergangszeit oder Umsetzungsperiode die nötigen Schritte, um nach Ablauf dieses Zeitraums das Übereinkommen einzuhalten. Das Entwicklungsland teilt dem Ausschuss die jeweiligen Schritte unverzüglich mit.
8) Die Vertragsparteien prüfen jedes Ersuchen eines Entwicklungslandes um technische Zusammenarbeit und Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit dem Beitritt des Entwicklungslandes zum Übereinkommen oder dessen Umsetzung gebührend.
9) Der Ausschuss kann Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels ausarbeiten. Solche Verfahren können Bestimmungen betreffend Abstimmungen über Fragen im Zusammenhang mit Ersuchen gemäss Abs. 6 umfassen.
10) Der Ausschuss prüft die praktische Umsetzung und Tauglichkeit dieses Artikels alle fünf Jahre.
Art. VI
Information über das Beschaffungswesen
1) Die Vertragsparteien:
a) veröffentlichen Gesetze, Vorschriften, Gerichtsentscheide, allgemein gültige Verwaltungsverfügungen, gesetzlich vorgeschriebene Mustervertragsklauseln, auf die in Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen verwiesen wird, Verfahren betreffend einschlägige Beschaffungen und entsprechende Änderungen umgehend in einem offiziellen Publikationsorgan in elektronischer oder Papierform, das eine grosse Verbreitung gewährleistet und leichtöffentlich zugänglich ist, und
b) geben anderen Vertragsparteien auf Ersuchen Erklärungen dazu ab.
2) Die Vertragsparteien führen auf:
a) in Anhang II die Publikationsorgane in elektronischer oder Papierform, in denen sie die Informationen gemäss Abs. 1 veröffentlichen,
b) in Anhang III die Publikationsorgane in elektronischer oder Papierform, in denen sie Bekanntmachungen gemäss Art. VII, IX Abs. 7 und XVI Abs. 2 veröffentlichen, und
c) in Anhang IV die Adresse der Website oder Websites, auf der die Vertragsparteien Folgendes veröffentlichen:
i) ihre Beschaffungsstatistik gemäss Art. XVI Abs. 5, oder
ii) ihre Bekanntmachungen der Vergaben gemäss Art. XVI Abs. 6.
3) Die Vertragsparteien teilen Änderungen der in den Anhängen II, III und IV enthaltenen Angaben unverzüglich dem Ausschuss mit.
Art. VII
Bekanntmachungen
Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung
1) Ausser in den in Art. XIII beschriebenen Fällen veröffentlicht die Beschaffungsstelle für jede einschlägige Beschaffung eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung im geeigneten, in Anhang III aufgeführten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form. Solch ein Publikationsorgan wird breit verteilt und die Bekanntmachungen müssen für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist leicht zugänglich bleiben. Die Bekanntmachungen müssen:
a) für die Beschaffungsstellen, die unter Annex 1 fallen, mindestens während der in Anhang III genannten Dauer über einen einzigen Zugriff kostenlos elektronisch zugänglich sein, und
b) für Beschaffungsstellen, die unter Annex 2 oder 3 fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt werden.
Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen gemäss Annex 2 oder 3, werden aufgefordert, ihre Bekanntmachungen kostenlos über einen einzigen Zugriff elektronisch zugänglich zu machen.
2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Übereinkommen stehen in jeder Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung:
a) Name und Adresse der Beschaffungsstelle sowie weitere Angaben, um mit ihr Kontakt aufzunehmen und alle Unterlagen zu der Beschaffung und gegebenenfalls deren Preis und Zahlungsbedingungen zu beziehen,
b) eine Beschreibung der Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge, beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, die geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen,
c) bei wiederkehrenden Aufträgen wenn möglich eine Schätzung des Zeitpunktes der nachfolgenden Bekanntmachungen von beabsichtigten Beschaffungen,
d) eine Beschreibung möglicher Optionen,
e) ein Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags,
f) die eingesetzte Beschaffungsmethode sowie ein Hinweis, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion stattfinden,
g) gegebenenfalls die Adresse und Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Beschaffung,
h) die Adresse und Frist zur Einreichung von Angeboten,
i) die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote und Anträge auf Teilnahme eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache als der Amtssprache der Vertragspartei der Beschaffungsstelle eingereicht werden können,
j) eine Liste und eine Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen, die von den Anbietern zu erfüllen sind, einschliesslich der Unterlagen oder Zertifizierungen, welche die Anbieter in diesem Zusammenhang einreichen müssen, sofern diese Anforderungen nicht in den Vergabeunterlagen aufgeführt sind, die allen interessierten Anbietern zusammen mit der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung bereitgestellt werden,
k) sofern eine Beschaffungsstelle gemäss Art. IX eine beschränkte Anzahl qualifizierter Anbieter auswählen will, die eingeladen werden, ein Angebot einzureichen, die Selektionskriterien und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zugelassen werden,
l) der Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Übereinkommen fällt.
Zusammenfassung der Bekanntmachung
3) Für jede beabsichtigte Beschaffung veröffentlicht die Beschaffungsstelle in einer der Amtssprachen der WTO zusammen mit der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung eine leicht zugängliche Zusammenfassung der Anzeige. Die Zusammenfassung der Anzeige enthält mindestens Folgendes:
a) den Gegenstand der Beschaffung,
b) die Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls der Anträge auf Teilnahme an der Beschaffung oder auf Aufnahme auf eine mehrfach verwendbare Liste und
c) die Adresse, bei der Beschaffungsunterlagen angefordert werden können.
Bekanntmachung der geplanten Beschaffung
4) Die Beschaffungsstellen werden aufgefordert, in jedem Geschäftsjahr so früh wie möglich eine Bekanntmachung möglicher Beschaffungspläne in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form zu veröffentlichen (im Folgenden "Bekanntmachung der geplanten Beschaffung"). Die Bekanntmachung der geplanten Beschaffung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, an dem die Veröffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung geplant ist.
5) Beschaffungsstellen, die unter Annex 2 oder 3 fallen, können die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern die Bekanntmachung der geplanten Beschaffung möglichst viele der in Abs. 2 genannten Angaben, die für die Beschaffungsstelle verfügbar sind, sowie eine Erklärung enthält, wonach Anbieter der entsprechenden Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.
Art. VIII
Teilnahmebedingungen
1) Beschaffungsstellen beschränken die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen auf diejenigen, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter die rechtlichen und finanziellen Kapazitäten sowie die kommerziellen und technischen Kompetenzen hat, um die betreffende Beschaffungsleistung zu erbringen.
2) Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen:
a) darf die Beschaffungsstelle nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat, und
b) kann die Beschaffungsstelle einschlägige Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen.
3) Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt:
a) bewertet die Beschaffungsstelle die finanzielle, kommerzielle und technische Leistungsfähigkeit des Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei, in dem sie sich befindet, und
b) stützt die Beschaffungsstelle ihre Bewertung auf die Bedingungen, welche sie im Voraus in Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen genannt hat.
4) Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen:
a) Konkurs,
b) unwahre Aussagen,
c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung früherer Aufträge,
d) rechtskräftiges Urteil betreffend ein schweres Verbrechen oder sonstige schwere Delikte,
e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die kommerzielle Integrität des Anbieters beeinträchtigen oder
f) Nichtbezahlung von Steuern.
Art. IX
Qualifikation der Anbieter
Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren
1) Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen können ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.
2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass:
a) ihre Beschaffungsstellen Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Qualifikationsverfahren zu verringern, und
b) ihre Beschaffungsstellen Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Registrierungssystemen zu verringern, sofern sie derartige Systeme führen.
3) Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, führen Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung ein, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen.
Selektive Vergabeverfahren
4) Plant die Beschaffungsstelle ein selektives Verfahren, hat sie:
a) in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung mindestens die Informationen gemäss Art. VII Abs. 2 Bst. a, b, f, g, j, k und l anzugeben und die Anbieter einzuladen, ein Angebot abzugeben, und
b) bis zum Beginn der Frist für die Einreichung von Angeboten qualifizierten Anbietern mindestens die Informationen gemäss Art. VII Abs. 2 Bst. c, d, e, h und i anzugeben und diese gemäss Art. XI Abs. 3 Bst. b zu informieren.
5) Die Beschaffungsstellen erlauben allen qualifizierten Anbietern an einer bestimmten Beschaffung teilzunehmen, es sei denn, die Beschaffungsstelle kündigt in ihrer Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an.
6) Werden die Vergabeunterlagen bei der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Abs. 4 nicht öffentlich zugänglich gemacht, sorgt die Beschaffungsstelle dafür, dass diese Unterlagen allen qualifizierten Anbietern, die gemäss Abs. 5 ausgewählt worden sind, gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Mehrfach verwendbare Liste
7) Beschaffungsstellen können eine mehrfach verwendbare Anbieterliste führen, sofern eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, sich zu der Aufnahme auf die Liste zu bewerben:
a) jährlich veröffentlicht wird
b) und bei einer elektronischen Veröffentlichung ständig zugänglich gemacht wird
in dem in Anhang III angegebenen Publikationsorgan.
8) Die Bekanntmachung gemäss Abs. 7 umfasst:
a) eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder entsprechender Kategorien, für die die Liste eingesetzt werden kann,
b) die von den Anbietern für die Aufnahme auf diese Liste zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, nach denen von der betreffenden Beschaffungsstelle überprüft wird, ob der Anbieter diese Bedingungen erfüllt,
c) Name und Adresse der Beschaffungsstelle und sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und die Unterlagen betreffend die Liste zu beziehen,
d) die Gültigkeitsdauer der Liste und die Mittel zu ihrer Erneuerung oder Beendigung oder, sofern keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Verfahren, mit der die Einstellung der Liste bekannt gegeben wird,
e) der Hinweis, dass die Liste für die einschlägigen Beschaffungen verwendet werden kann.
9) Unbeschadet von Abs. 7 dürfen Beschaffungsstellen die in Abs. 7 erwähnte Bekanntmachung nur einmal, am Anfang der Gültigkeitsdauer der Liste, veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt; sofern die Bekanntmachung:
a) die Gültigkeitsdauer und einen Hinweis enthält, wonach keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden,
b) elektronisch veröffentlicht wird und während der Gültigkeitsdauer ständig bereitgestellt wird.
10) Die Beschaffungsstellen erlauben es den Anbietern, jederzeit eine Aufnahme in die mehrfach verwendbare Liste zu beantragen und nehmen alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in diese Liste auf.
11) Stellt ein Anbieter, der nicht auf einer mehrfach verwendbaren Liste steht, einen Antrag auf Teilnahme an einer Beschaffung aufgrund einer mehrfach verwendbaren Liste und sämtlicher einschlägiger Unterlagen innerhalb der in Art. XI Abs. 2 erwähnten Frist, prüft die Beschaffungsstelle den Antrag. Beschaffungsstellen dürfen einen Anbieter von der Prüfung im Hinblick auf eine Beschaffung nicht ausschliessen mit der Begründung, dass sie nicht genügend Zeit zur Prüfung des Antrags haben - es sei denn, die Beschaffungsstelle ist in aussergewöhnlichen Umständen bei besonders komplexen Fällen nicht imstande, den Antrag innerhalb der für die Einreichung von Angeboten gewährten Frist zu prüfen.
Unter Annex 2 und Annex 3 fallende Beschaffungsstellen
12) Unter Annex 2 oder Annex 3 fallende Beschaffungsstellen können eine Bekanntmachung, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme auf die mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern:
a) die Bekanntmachung gemäss Abs. 7 veröffentlicht wird und die in Abs. 8 geforderten Angaben, möglichst viele der in Art. VII Abs. 2 geforderten Angaben und eine Erklärung beinhaltet, wonach sie eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung bildet oder wonach nur die Anbieter auf der mehrfach verwendbaren Liste weitere Bekanntmachungen für Beschaffungen gemäss dieser Liste erhalten, und
b) die entsprechende Beschaffungsstelle den Anbietern, die der Stelle ihr Interesse an einer bestimmten Beschaffung gemeldet haben, umgehend genügend Informationen, einschliesslich, soweit sie verfügbar sind, sämtlicher übriger Angaben gemäss Art. VII Abs. 2 abgeben, damit letztere ihr Interesse an der Beschaffung beurteilen können.
13) Eine Beschaffungsstelle, die unter Annex 2 oder Annex 3 fällt, kann einen Anbieter, der sich um die Aufnahme auf eine mehrfach verwendbare Liste gemäss Abs. 10 beworben hat, zur Abgabe eines Angebots für eine bestimmte Beschaffung zulassen, wenn der Beschaffungsstelle genügend Zeit bleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.
Informationen über Entscheide von Beschaffungsstellen
14) Die Beschaffungsstellen informieren Anbieter, die sich um eine Teilnahme an einer Beschaffung oder um Aufnahme auf die mehrfach verwendbare Liste beworben haben, unverzüglich über den entsprechenden Entscheid.
15) Lehnt eine Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Beschaffung oder Aufnahme auf die mehrfach verwendbare Liste ab, anerkennt sie einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert oder streicht sie ihn von der mehrfach verwendbaren Liste, informiert sie den Anbieter unverzüglich darüber und übermittelt ihm auf Ersuchen unverzüglich eine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung.
Art. X
Technische Spezifikationen und Vergabeunterlagen
Technische Spezifikationen
1) Die Beschaffungsstellen dürfen weder technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden noch dürfen sie Verfahren für die Konformitätsbescheinigung vorschreiben, in der Absicht oder mit der Folge, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.
2) Schreibt eine Beschaffungsstelle technische Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen vor:
a) definiert sie die technische Spezifikation eher bezüglich Leistung und Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften und
b) gründet die technische Spezifikation, soweit vorhanden, auf internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschläge.
3) Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption und beschreibende Eigenschaften verwendet, sollte die Beschaffungsstelle gegebenenfalls durch die Worte "oder gleichwertig" in den Vergabeunterlagen angeben, dass sie Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen, berücksichtigt.
4) Die Beschaffungsstellen schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Produzenten oder Anbieter erwähnt werden oder eine Anforderung darstellen, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und dass die Beschaffungsstelle in diesem Fall in die Vergabeunterlagen die Worte "oder gleichwertig" aufgenommen hat.
5) Die Beschaffungsstellen dürfen nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.
6) Der Gewissheit halber können Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, im Rahmen dieses Artikels technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung ihrer natürlichen Ressourcen oder des Umweltschutzes ausarbeiten, annehmen oder anwenden.
Vergabeunterlagen
7) Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Vergabeunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote einzureichen. Die Vergabeunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung enthalten sind:
a) die Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen und aller Anforderungen, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger Instruktionen,
b) Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen,
c) sämtliche Bewertungskriterien, welche die Beschaffungsstelle bei der Zuschlagserteilung anwendet, mit ihrer relativen Bedeutung, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist,
d) wickelt die Beschaffungsstelle die Beschaffung elektronisch ab, die Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen,
e) führt die Beschaffungsstelle eine elektronische Auktion durch, die Regeln, einschliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen, nach denen die Auktion durchgeführt wird,
f) werden die Angebote öffentlich geöffnet, das Datum, die Uhrzeit und der Ort für die Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei zugelassen sind,
g) alle anderen Modalitäten und Bedingungen, einschliesslich der Zahlungsbedingungen und Einschränkungen bei der Art, wie Angebote eingereicht werden, z. B. auf Papier oder elektronisch, und
h) Termine für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen.
8) Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der betroffenen Waren oder die Erbringung der betroffenen Dienstleistungen berücksichtigt die Beschaffungsstelle Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, das Ausmass der zu erwartenden Weitervergabe sowie eine realistische Zeitspanne für die Herstellung, die Entnahme vom Lager und den Transport der Waren vom Lieferort oder für die Erbringung der Dienstleistungen.
9) Die in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder den Vergabeunterlagen aufgestellten Bewertungskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, technische Argumente, Umweltmerkmale und Lieferbedingungen umfassen.
10) Die Beschaffungsstellen:
a) stellen die Vergabeunterlagen innerhalb kürzester Frist bereit, so dass interessierte Anbieter genügend Zeit haben, um entsprechende Angebote einzureichen,
b) stellen interessierten Anbietern auf Anfrage die Vergabeunterlagen zu und
c) beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter betreffend einschlägige Informationen, unter der Bedingung, dass diese Angaben den Anbieter gegenüber seinen Konkurrenten nicht bevorzugen.
Änderungen
11) Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder den Vergabeunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern ausgehändigt wurden, oder ändert sie eine Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen oder gibt sie sie neu heraus, übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderte oder neue Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen schriftlich:
a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuausgabe teilgenommen haben, soweit diese Anbieter der Beschaffungsstelle bekannt sind; in allen anderen Fällen geht sie gleich wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Information vor, und
b) innerhalb einer angemessenen Frist, so dass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.
Art. XI
Fristen
Allgemeines
1) Die Beschaffungsstellen bemessen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, die Fristen so, dass die Anbieter Anträge auf Teilnahme einreichen und entsprechende Angebote abgeben können, und berücksichtigen dabei Faktoren wie:
a) Art und Komplexität der Beschaffung,
b) voraussichtliches Ausmass der Vergabe von Unteraufträgen und
c) die erforderliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten auf nicht elektronischem Weg durch die Post vom In- und Ausland aus, sofern keine elektronische Übermittlung eingesetzt wird.
Diese Fristen sowie Fristverlängerungen sind für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter gleich.
Fristen
2) Bei der selektiven Vergabe bestimmen die Beschaffungsstellen, dass die Frist für die Vorlage des Antrags auf Teilnahme grundsätzlich nicht kürzer als 25 Tage sein darf, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung an. Macht eine von der Beschaffungsstelle gebührend belegte Dringlichkeit eine derartige Frist unpraktikabel, kann sie auf bis zu zehn Tage gekürzt werden.
3) Vorbehaltlich der Abs. 4, 5, 7 und 8 bestimmen die Beschaffungsstellen, dass die Frist zur Abgabe von Angeboten mindestens 40 Tage betragen muss, gerechnet vom Zeitpunkt:
a) der Veröffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung bei offenen Vergaben oder
b) der Mitteilung durch die Beschaffungsstelle an die Anbieter, dass sie bei selektiven Vergaben zur Abgabe von Angeboten eingeladen werden, unabhängig davon, ob die Beschaffungsstelle wieder verwendbare Listen einsetzt.
4) Die Beschaffungsstellen können die gemäss Abs. 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe auf bis zu zehn Tagen kürzen, sofern:
a) sie mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung eine Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung gemäss Art. VII Abs. 4 veröffentlicht haben und die Bekanntmachung der geplanten Beschaffung folgende Punkte beinhaltet:
i) eine Beschreibung der Beschaffung,
ii) die ungefähre Frist für die Einreichung von Angeboten oder Anträgen auf Teilnahme,
iii) eine Erklärung, dass die interessierten Anbieter der Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen,
iv) die Adresse, bei der die Unterlagen zur Beschaffung angefordert werden können, und
v) möglichst viele der erforderlichen Angaben für die Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung nach Art. VII Abs. 2, die verfügbar sind,
b) die Beschaffungsstellen für wiederkehrende Verträge in der ersten Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung ankündigen, dass in weiteren Bekanntmachungen Fristen für Angebote aufgrund dieses Absatzes gesetzt werden, oder
c) eine von der jeweiligen Beschaffungsstelle gebührend begründete Dringlichkeit die gemäss Abs. 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe unpraktikabel macht.
5) Die Beschaffungsstellen können die gemäss Abs. 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe in jedem der folgenden Umstände um fünf Tage kürzen:
a) die Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung wird elektronisch veröffentlicht,
b) sämtliche Vergabeunterlagen werden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung elektronisch bereitgestellt und
c) die Beschaffungsstelle akzeptiert Angebote auf elektronischem Weg.
6) Wird Abs. 5 zusammen mit Abs. 4 geltend gemacht, darf dies nicht zu einer Reduktion der gemäss Abs. 3 bestimmten Frist für die Angebotsabgabe auf weniger als zehn Tage ab dem Veröffentlichungsdatum der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung führen.
7) Unbeschadet anderer Bestimmungen nach diesem Artikel kann eine Beschaffungsstelle beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden die gemäss Abs. 3 bestimmte Frist zur Angebotseinreichung auf bis zu dreizehn Tage kürzen, sofern sie die Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung und die Vergabeunterlagen gleichzeitig elektronisch veröffentlicht. Nimmt die Beschaffungsstelle Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, kann sie ausserdem die gemäss Abs. 3 bestimmte Frist auf bis zu zehn Tage kürzen.
8) Wählt eine unter Annex 2 oder 3 fallende Beschaffungsstelle alle qualifizierten Anbieter oder einen Teil von ihnen aus, kann die Frist für die Angebotseinreichung im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern festgelegt werden. Kommt keine Einigung zustande, darf die Frist keinesfalls weniger als zehn Tage betragen.
Art. XII
Verhandlungen
1) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass Beschaffungsstellen Verhandlungen führen:
a) wenn die Beschaffungsstelle ihre Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung laut Art. VII Abs. 2 angekündigt hat oder
b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung oder den Vergabeunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2) Die Beschaffungsstellen stellen sicher:
a) dass die Ablehnung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Kriterien der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung oder der Vergabeunterlagen erfolgt, und
b) dass nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist gesetzt wird, innerhalb der sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.
Art. XIII
Freihändige Vergabe
1) Sofern die Beschaffungsstellen diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwenden, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz inländischer Anbieter einsetzen, können sie das freihändige Verfahren anwenden und brauchen Art. VII bis IX, X (Abs. 7 bis 11), XI, XII, XIV und XV unter einer der folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:
a) wenn:
i) keine Angebote eingingen oder kein Anbieter um Teilnahme ersuchte,
ii) keine Angebote eingingen, die den wesentlichen Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprachen,
iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllte oder
iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind,
sofern die Anforderungen in den Vergabeunterlagen nicht erheblich geändert sind;
b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine angemessene Alternative oder keine Ersatzware gibt:
i) bei der Beschaffung eines Kunstwerkes,
ii) Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten,
iii) mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen;
c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern ein Wechsel des Anbieters für die zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:
i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist und
ii) für die Beschaffungsstelle erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;
d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen im offenen oder im selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;
f) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienstleistung kauft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet; eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Vermarktbarkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt hingegen nicht darunter;
g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur äussert befristet bei Ausnahmeverkäufen wie Liquidierung oder Konkursverwaltung, nicht aber für Routinekäufe üblicher Anbieter ergeben; und
h) bei Zuschlägen, die dem Gewinner eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt:
i) dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Übereinkommens insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung entspricht und
ii) die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury beurteilt werden und dem Gewinner ein Vertrag in Aussicht gestellt wird.
2) Die Beschaffungsstellen erstatten über jeden nach Abs. 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Abs. 1, welche das freihändige Verfahren rechtfertigten.
Art. XIV
Elektronische Auktionen
Will eine Beschaffungsstelle eine einschlägige Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen, stellt sie vor dem Beginn der elektronischen Auktion jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Vergabeunterlagen genannten Bewertungskriterien beruht, die im Verlauf der elektronischen Auktion für die automatische Erstellung beziehungsweise Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird,
b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt, und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
Art. XV
Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung
Behandlung der Angebote
1) Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch die Beschaffungsstelle erfolgt nach Verfahren, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten.
2) Die Beschaffungsstellen benachteiligen Anbieter nicht, wenn ein Angebot nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist.
3) Gibt eine Beschaffungsstelle einem Anbieter Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern geben.
Zuschlagserteilung
4) Um für einen Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schriftlich eingereicht worden sein, muss bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen oder der Vergabeunterlagen entsprechen und muss von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
5) Sofern die Beschaffungsstelle nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Anbieter, von dem sie festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die Bedingungen des Auftrags zu erfüllen, und der ausschliesslich aufgrund der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen:
a) das günstigste Angebot eingereicht oder
b) wenn der Preis das einzige Kriterium ist, den tiefsten Preis geboten hat.
6) Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann sie beim Anbieter nachprüfen, ob er die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.
7) Die Beschaffungsstellen dürften Optionen nicht einsetzen, Beschaffungen nicht absagen und erteilte Aufträge nicht ändern, um die Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen zu umgehen.
Art. XVI
Transparenz von Beschaffungsinformationen
Informationen an die Anbieter
1) Die Beschaffungsstellen informieren die teilnehmenden Anbieter unverzüglich über die Zuschlagserteilung. Auf Ersuchen eines Anbieters hat die Information in schriftlicher Form zu erfolgen. Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 von Art. XVII erklären die Beschaffungsstellen einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilen ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.
Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung
2) Die Beschaffungsstellen veröffentlichen spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag jedes einschlägigen Auftrages eine Bekanntmachung in dem geeigneten in Anhang III aufgeführten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form. Veröffentlicht die Beschaffungsstelle die Bekanntmachung ausschliesslich in elektronischer Form, muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben. Die Bekanntmachung enthält mindestens folgende Angaben:
a) eine Beschreibung der beschafften Waren und Dienstleistungen,
b) Name und Adresse der Beschaffungsstelle,
c) Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters,
d) Wert des erfolgreichen Angebots oder höchstes und niedrigstes Angebot, das bei der Vergabe berücksichtigt wurde,
e) Datum der Vergabe und
f) Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wo das freihändige Vergabeverfahren gemäss Art. XIII eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, welche eine freihändige Vergabe rechtfertigen.
Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rückverfolgbarkeit
3) Die Beschaffungsstellen bewahren während mindestens drei Jahre ab dem Datum der Zuschlagserteilung:
a) Unterlagen und Berichte der Angebotsverfahren sowie Zuschläge betreffend einschlägige Beschaffungen, einschliesslich der nach Art. XIII vorgeschriebenen Berichte, und
b) Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der einschlägigen Beschaffung auf.
Erhebung und Weitergabe von statistischen Daten
4) Die Vertragsparteien erstellen Statistiken über die einschlägigen Aufträge und übermitteln sie dem Ausschuss. Die Berichte erstrecken sich auf ein Jahr, müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ablauf des Berichtszeitraums eingereicht werden und enthalten folgende Angaben:
a) für Beschaffungsstellen nach Annex 1:
i) Anzahl und Gesamtwert aller einschlägigen Aufträge für alle betreffenden Beschaffungsstellen,
ii) Anzahl und Gesamtwert aller einschlägigen, von jeder Beschaffungsstelle vergebenen Aufträge nach Waren- und Dienstleistungskategorie auf der Grundlage eines einheitlichen, international anerkannten Klassifikationssystems,
iii) Anzahl und Gesamtwert aller einschlägigen, von jeder Beschaffungsstelle freihändig vergebenen Aufträge,
b) für die Beschaffungsstellen nach Annex 2 und 3 Anzahl und Gesamtwert der einschlägigen, von allen Beschaffungsstellen vergebenen Aufträge je Annex und
c) Schätzungen für die Angaben gemäss Bst. a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode, wenn keine Daten vorgelegt werden können.
5) Veröffentlicht eine Vertragspartei ihre Statistiken auf einer offiziellen Website in einer Form, die den Anforderungen von Abs. 4 entspricht, kann sie, anstelle der Datenübermittlung gemäss Abs. 4, dem Ausschuss die Adresse dieser Website bekannt geben, mit Anweisungen, wie auf die Statistiken zugegriffen werden kann und sie genutzt werden können.
6) Schreibt eine Vertragspartei vor, Bekanntmachungen zu vergebenen Aufträgen gemäss Abs. 2 elektronisch zu veröffentlichen, und sind diese Bekanntmachungen über eine einzige Datenbank öffentlich zugänglich, die eine Analyse der entsprechenden Aufträge ermöglicht, kann sie statt der Datenübermittlung gemäss Abs. 4 dem Ausschuss die Adresse dieser Website bekannt geben, mit Anweisungen, wie auf die Daten zugegriffen werden kann und sie genutzt werden können.
Art. XVII
Weitergabe von Informationen
Information der Vertragsparteien
1) Die Vertragsparteien machen auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei unverzüglich alle nötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und gemäss diesem Übereinkommen vor sich gegangen ist und geben Auskunft unter anderem über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf sie die Vertragspartei, die sie erhält, nur nach Konsultationen und mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, einem Anbieter weitergeben.
Verzicht auf Weitergabe von Informationen
2) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens hat eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon abzusehen, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.
3) Keine der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Überprüfungsorgane vertrauliche Informationen weiterzugeben haben, wenn dies:
a) den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde,
b) den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnte,
c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter privater Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde oder
d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
Art. XVIII
Interne Überprüfungsverfahren
1) Die Vertragsparteien legen zügige, wirksame, transparente und nichtdiskriminierende Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit die Anbieter Beschwerde erheben können gegen:
a) eine Verletzung dieses Übereinkommens oder,
b) falls der Anbieter nach nationalem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Übereinkommens Beschwerde zu erheben, gegen die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens,
im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung, an welcher der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schriftlich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht.
2) Erhebt ein Anbieter Beschwerde im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Abs. 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei der Beschaffungsstelle, welche die Beschaffung durchführt, die Stelle und den Anbieter auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln. Die Beschaffungsstelle nimmt rechtzeitig eine unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder zukünftigen Beschaffungsverfahren oder sein Recht, Abhilfemassnahmen unter dem Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene zu verlangen, nicht beeinträchtigt.
3) Jedem Anbieter wird eine ausreichende Frist für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde gewährt, welche mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
4) Jede Vertragspartei schafft oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung entgegennimmt und überprüft.
5) Wenn zuerst ein anderes Organ als eine in Abs. 4 erwähnte Behörde die Beschwerde prüft, hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.
6) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, seinen Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung unterzieht oder dass es Verfahren anwendet, aufgrund derer:
a) die Beschaffungsstelle schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt,
b) die Teilnehmer am Verfahren (im Folgenden "Teilnehmer") anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft,
c) die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben,
d) die Teilnehmer zu allen Akten Zugang haben,
e) die Teilnehmer verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen vernommen werden, und
f) das Überprüfungsorgan seine Entscheidungen und Empfehlungen zügig und schriftlich abgibt und dass es eine Begründung für jeden Entscheid oder jede Empfehlung beifügt.
7) Die Vertragsparteien verabschieden oder verwenden weiterhin Verfahren, welche Folgendes vorsehen:
a) rasch greifende Übergangsmassnahmen, damit der Anbieter unvermindert am Beschaffungsverfahren teilnehmen kann. Diese Übergangsmassnahmen können zur Sistierung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass bei der Entscheidung über die Verhängung solcher Massnahmen etwaige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen, und
b) wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Abs. 1 vorliegt, Korrekturmassnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden. Die Behebung kann sich auf die Kosten für die Vorbereitung der Angebote oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen.
Art. XIX
Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
Notifizierung einer beabsichtigten Änderung
1) Die Vertragsparteien notifizieren dem Ausschuss jede beabsichtigte Berichtigung, Verschiebung einer Beschaffungsstelle von einem Annex in einen anderen, Streichung einer Beschaffungsstelle oder andere Änderung ihrer Annexe zu Anhang I (im Folgenden die "Änderung"). Die Vertragspartei, welche die Änderung beabsichtigt (im Folgenden die "Änderungen vornehmende Vertragspartei") übermittelt in der Notifizierung:
a) für jede beabsichtigte Streichung einer Beschaffungsstelle aus ihren Annexen zu Anhang I, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch macht, weil die Kontrolle der Regierung über oder ihr Einfluss auf die einschlägigen Beschaffungen dieser Beschaffungsstelle aufgehoben wurden, den Beweis dieser Aufhebung oder
b) für sonstige beabsichtigte Änderungen, Informationen zu den wahrscheinlichen Auswirkungen der Änderungen auf den gemeinsam vereinbarten und in diesem Übereinkommen niedergelegten Geltungsbereich.
Einwände gegen die Notifizierung
2) Jede Vertragspartei, deren Rechte unter diesem Übereinkommen durch eine gemäss Abs. 1 notifizierte beabsichtigte Änderung beeinträchtigt werden könnten, kann dem Ausschuss ihre Einwände gegen eine beabsichtigte Änderung notifizieren. Solche Einwände müssen innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der Notifizierung an die Vertragsparteien erhoben werden und müssen eine Begründung enthalten.
Konsultationen
3) Die Änderungen vornehmende Vertragspartei sowie jede Vertragspartei, welche Einwände dagegen erhebt (im Folgenden die "Einwände erhebende Vertragspartei"), setzen alles daran, die Einwände im Rahmen von Konsultationen auszuräumen. In solchen Konsultationen prüfen die Änderungen vornehmende Vertragspartei und die Einwände erhebenden Vertragsparteien die beabsichtigte Änderung:
a) im Falle einer Notifizierung nach Abs. 1 Bst. a, unter Anwendung der gemäss Abs. 8 Bst. b verabschiedeten indikativen Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflusses auf die einschlägigen Beschaffungen einer Beschaffungsstelle nachweisen, und
b) im Falle einer Notifizierung nach Abs. 1 Bst. b unter Anwendung der gemäss Abs. 8 Bst. c verabschiedeten Kriterien für die Bestimmung des Ausmasses der zu gewährenden ausgleichenden Anpassungen für Änderungen, so dass ausgewogene Rechte und Pflichten und ein vergleichbarer Umfang des allseits vereinbarten Geltungsbereichs dieses Übereinkommens gewahrt bleiben.
Revidierte Änderung
4) Wenn die Änderungen vornehmende Vertragspartei und die Einwände erhebende Vertragspartei diese Einwände durch Konsultationen ausräumen, und die Änderungen vornehmende Vertragspartei ihre beabsichtigte Änderung infolge dieser Konsultationen revidiert, so notifiziert die Änderungen vornehmende Vertragspartei die revidierte Änderung dem Ausschuss in Übereinstimmung mit Abs. 1; und die revidierte Änderung wird erst wirksam, nachdem die Anforderungen dieses Artikels erfüllt worden sind.
Umsetzung der Änderungen
5) Eine beabsichtigte Änderung tritt erst in Kraft, wenn:
a) keine Vertragspartei dem Ausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Abs. 1 schriftliche Einwände gegen die beabsichtigte Änderung notifiziert hat,
b) alle Einwände erhebenden Vertragsparteien dem Ausschuss notifiziert haben, dass sie ihre Einwände gegen die beabsichtigte Änderung zurückziehen, oder
c) 150 Tage nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Abs. 1 vergangen sind, und die Änderungen vornehmende Vertragspartei den Ausschuss schriftlich informiert hat, dass sie die Änderung umsetzen will.
Aufhebung eines im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereichs
6) Wenn eine Änderung gemäss Abs. 5 Bst. c in Kraft tritt, ist jede Einwände erhebende Vertragspartei berechtigt, einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich aufzuheben. Unbeschadet von Art. IV Abs. 1 Bst. b darf eine Aufhebung gemäss diesem Absatz nur gegenüber der Änderungen vornehmenden Vertragspartei vorgenommen werden. Die Einwände erhebenden Vertragsparteien informieren den Ausschuss schriftlich über derartige Aufhebungen mindestens 30 Tage, bevor sie in Kraft treten. Aufhebungen im Sinne dieses Absatzes müssen mit allen vom Ausschuss gemäss Abs. 8 Bst. c verabschiedeten Kriterien hinsichtlich des Ausmasses der ausgleichenden Anpassungen vereinbar sein.
Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden
7) Wenn der Ausschuss ein Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden gemäss Abs. 8 verabschiedet hat, kann eine Änderungen vornehmende Vertragspartei oder eine Einwände erhebende Vertragspartei innerhalb von 120 Tagen nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung ein Schiedsverfahren einleiten.
a) Wenn während dieses Zeitraums keine Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet hat:
i) tritt die beabsichtigte Änderung unbeschadet von Abs. 5 Bst. c in Kraft, wenn 130 Tage nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Abs. 1 vergangen sind, und die Änderungen vornehmende Vertragspartei den Ausschuss schriftlich informiert hat, dass sie die Änderung umsetzen will, und
ii) darf keine Einwände erhebende Vertragspartei nach Abs. 6 einen Geltungsbereich aufheben.
b) Wenn die Änderungen vornehmende Vertragspartei oder eine Einwände erhebende Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet hat:
i) tritt die beabsichtigte Änderung unbeschadet von Abs. 5 Bst. c nicht vor Abschluss des Schiedsverfahrens in Kraft,
ii) nimmt jede Einwände erhebende Vertragspartei, die ein Recht auf ausgleichende Anpassungen geltend machen will, oder die einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich gemäss Abs. 6 aufheben will, am Schiedsverfahren teil,
iii) hat sich die Änderungen vornehmende Vertragspartei bei der Umsetzung der Änderung gemäss Abs. 5 Bst. c an die Ergebnisse des Schiedsverfahrens zu halten, und
iv) wenn die Änderungen vornehmende Vertragspartei sich bei der Umsetzung der Änderung gemäss Abs. 5 Bst. c nicht an die Ergebnisse des Schiedsverfahrens hält, ist jede Einwände erhebende Vertragspartei berechtigt, einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich gemäss Abs. 6 aufzuheben, vorausgesetzt, dass dies mit den Ergebnissen des Schiedsverfahrens vereinbar ist.
Aufgaben des Ausschusses
8) Der Ausschuss verabschiedet:
a) ein Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden gemäss Abs. 2,
b) indikative Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflusses auf die einschlägigen Beschaffungen einer Beschaffungsstelle nachweisen, und
c) Kriterien zur Bestimmung des Ausmasses der zu gewährenden ausgleichenden Anpassungen für die Änderungen gemäss Abs. 1 Bst. b und des im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereichs gemäss Abs. 6.
Art. XX
Konsultationen und Streitbeilegung
1) Die Vertragsparteien prüfen Begehren einer anderen Vertragspartei betreffend die Anwendung dieses Übereinkommens wohlwollend und geben ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen.
2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass das Erreichen eines Ziels dieses Übereinkommens behindert wird, weil:
a) eine oder mehrere Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommen oder
b) eine oder mehrere Vertragsparteien Massnahmen anwenden, unabhängig davon, ob sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen,
so kann sich diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit auf die Bestimmungen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (im Folgenden "Streitbeilegungsvereinbarung") berufen.
3) Die Streitbeilegungsvereinbarung ist auf Konsultationen und auf die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens anwendbar, mit der Ausnahme, dass unbeschadet von Art. 22 Abs. 3 der Streitbeilegungsvereinbarung Streitfälle im Rahmen der in Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkommen, ausgenommen dieses Übereinkommen, nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen führen, und dass Streitfälle im Rahmen dieses Übereinkommens nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach einem anderen in Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkommen führen.
Art. XXI
Institutionen
Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen
1) Es wird ein Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten, und um alle anderen Aufgaben zu erfüllen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.
2) Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen und sonstige Untergruppen einsetzen, die die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss übertragen werden.
3) Der Ausschuss hat jährlich:
a) die Umsetzung und das Funktionieren dieses Übereinkommens zu überprüfen, und
b) den Allgemeinen Rat der WTO gemäss Art. IV Abs. 8 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden "WTO-Abkommen") von seiner Arbeit zu unterrichten und über Entwicklungen im Zusammenhang mit der Umsetzung und dem Funktionieren dieses Übereinkommens zu informieren.
Beobachter
4) WTO-Mitglieder, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, haben mittels schriftlicher Mitteilung an den Ausschuss das Recht, als Beobachter an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen. WTO-Beobachter können einen schriftlichen Antrag an den Ausschuss stellen, um als Beobachter an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen, und der Ausschuss kann ihnen Beobachterstatus verleihen.
Art. XXII
Schlussbestimmungen
Annahme und Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt für die Regierungen3, deren vereinbarter Geltungsbereich in den Annexen von Anhang I dieses Übereinkommens enthalten ist und die dieses Übereinkommen bis 15. April 1994 durch Unterzeichnung angenommen haben, oder die bis spätestens an diesem Datum das Übereinkommen unter Vorbehalt einer Ratifizierung unterzeichnet und es in der Folge bis zum 1. Januar 1996 ratifiziert haben, am 1. Januar 1996 in Kraft.
Beitritt
2) WTO-Mitglieder können diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des Ausschusses zu vereinbaren sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO. Das Übereinkommen tritt für ein beitretendes Mitglied 30 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Vorbehalte
3) Die Vertragsparteien dürfen gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens keine Vorbehalte anbringen.
Nationale Rechtsvorschriften
4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren sowie die Vorschriften, Verfahren und Praktiken, die von ihren Beschaffungsstellen angewendet werden, mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.
5) Die Vertragsparteien unterrichten den Ausschuss über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen.
Künftige Verhandlungen und künftige Arbeitsprogramme
6) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung oder Aufrechterhaltung von diskriminierenden Massnahmen, welche offene Beschaffungsverfahren verzerren, zu vermeiden.
7) Die Vertragsparteien führen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses am 30. März 2012 verabschiedeten Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und danach in bestimmten Zeitabständen weitere Verhandlungen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen zu verbessern, diskriminierende Massnahmen schrittweise zu reduzieren und zu beseitigen und seinen Geltungsbereich unter allen Vertragsparteien auf der Basis gegenseitiger Reziprozität so weit wie möglich auszudehnen, wobei sie den Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung tragen.
8)
a) Der Ausschuss führt weitere Arbeiten durch, um die Umsetzung dieses Übereinkommens und die Verhandlungen gemäss Abs. 7 zu fördern, indem er Arbeitsprogramme zu den folgenden Punkten verabschiedet:
i) Behandlung kleiner und mittlerer Unternehmen,
ii) Erhebung und Verbreitung statistischer Daten,
iii) Behandlung nachhaltiger Beschaffungen,
iv) Ausschlüsse und Restriktionen in den Annexen der Parteien und
v) Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen.
b) Der Ausschuss:
i) kann einen Beschluss verabschieden, der eine Liste mit Arbeitsprogrammen zu weiteren Punkten enthält, die periodisch überprüft und aktualisiert werden kann, und
ii) verabschiedet einen Beschluss, in dem die für jedes unter Bst. a aufgeführte Arbeitsprogramm sowie für allfällige unter Bst. b Punkt i verabschiedete Arbeitsprogramme durchzuführenden Arbeiten festgelegt werden.
9) Nach Abschluss des Arbeitsprogramms zur Harmonisierung der Ursprungsregeln für Waren, das im Rahmen des Übereinkommens über Ursprungsregeln im Anhang 1A des WTO-Abkommens durchgeführt wird, und nach Abschluss der Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen berücksichtigen die Vertragsparteien bei der erforderlichen Abänderung von Art. IV Abs. 5 die Ergebnisse des Arbeitsprogramms und der Verhandlungen.
10) Der Ausschuss prüft spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen die Anwendbarkeit von Art. XX Abs. 2 Bst. b.
Änderungen
11) Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen ändern. Der Beschluss, eine Änderung zu verabschieden und sie den Vertragsparteien zur Annahme vorzulegen, wird im Konsens gefällt. Eine Änderung tritt in Kraft:
a) unter Vorbehalt der Bestimmungen von Bst. b für diejenigen Vertragsparteien, die sie angenommen haben, sobald die Änderung von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen worden ist, und anschliessend für jede weitere Vertragspartei, sobald sie von dieser angenommen worden ist,
b) für alle Vertragsparteien, sobald die Änderung von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen worden ist, sofern es sich um eine Änderung handelt, bei welcher der Ausschuss im Konsens bestimmt hat, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt lässt.
Rücktritt
12) Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der WTO wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt.
13) Wenn eine Vertragspartei die WTO-Mitgliedschaft aufkündigt, so gilt sie ab demselben Zeitpunkt nicht mehr als Vertragspartei dieses Übereinkommens, an dem ihre WTO-Mitgliedschaft endet.
Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
14) Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.
Anhänge
15) Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieses Übereinkommens.
Sekretariat
16) Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
Hinterlegung
17) Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt, der jeder Vertragspartei innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Berichtigung oder Änderung nach Art. XIX und jeder Änderung nach Abs. 11 übermittelt sowie jeden Beitritt hierzu nach Abs. 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Abs. 12 oder 13 notifiziert.
Registrierung
18) Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Anhänge und Annexe4
Anhang I: Anwendungsbereich - Art. I
Annex 1: Enthält zentrale Regierungsstellen
Annex 2: Enthält subzentrale Regierungsstellen
Annex 3: Enthält alle anderen Stellen, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen
Annex 4: Enthält Waren
Annex 5: Enthält Dienstleistungen
Annex 6: Enthält Bauleistungen
Annex 7: Enthält allgemeine Anmerkungen und Abänderungen von den Bestimmungen von Art. IV
Anhang II: Von den Vertragsparteien gemäss Art. VI verwendetes Publikationsorgan in elektronischer oder Papierform für die Veröffentlichung von Gesetzen, Vorschriften, Gerichtsentscheiden, allgemein gültigen Verwaltungsverfügungen, Mustervertragsklauseln und Verfahren betreffend öffentliche Beschaffungen, die unter dieses Übereinkommen fallen.
Anhang III: Von den Vertragsparteien gemäss Art. VI verwendetes Publikationsorgan in elektronischer oder Papierform für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen gemäss Art. VII, Art. IX Abs. 7 und Art. XVI Abs. 2
Anhang IV Adressen der Websites, auf denen die Vertragsparteien ihre Beschaffungsstatistik gemäss Art. XVI Abs. 5 und ihre Bekanntmachungen der Vergaben gemäss Art. XVI Abs. 6 veröffentlichen.
Geltungsbereich des Protokolls am 6. April 2014
Vertragsparteien
Hinterlegung der Annahmeurkunde
Europäische Union
3. Dezember 2013
Island
27. Februar 2014
Israel
7. März 2014
Hong Kong, China
2. Dezember 2013
Kanada
18. November 2013
Liechtenstein
2. Mai 2013
Norwegen
12. November 2013
Singapur
27. Februar 2014
Taiwan (Chinesisches Taipei)
18. November 2013
Vereinigte Staaten von Amerika
2. Dezember 2013

1   Übersetzung des englischen Originaltextes

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 133/2012

3   Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Behörden der Europäischen Union.

4   Die Anhänge und Annexe werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert. Der vollständige Wortlaut kann beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten und bei der Regierungskanzlei eingesehen und bezogen werden oder ist auf der Internetseite der WTO in englischer Originalsprache verfügbar: http://www.wto.org/gpa.