274.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 208 ausgegeben am 1. August 2014
Verordnung
vom 17. Juni 2014
über die Erstattung der Kosten einer gerichtlich verfügten Mediation durch das Land
Aufgrund von Art. 107 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG), LGBl. 2010 Nr. 454, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Höchstbeträge
1) Das Land erstattet für eine vom Gericht nach Art. 103a Abs. 2 AussStrG verfügte Mediation die Kosten von höchstens zehn Mediationsstunden.
2) Die vom Land pro Mediationsstunde (60 Minuten) zu erstattenden Kosten betragen höchstens 150 Franken.
Art. 2
Erstattung
Das Gericht verfügt die Erstattung der Kosten an den Mediator auf dessen Antrag gegen Nachweis der erbrachten Leistung.
Art. 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef