0.110.037.97
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 220 ausgegeben am 14. August 2014
Kundmachung
vom 12. August 2014
der Beschlüsse Nr. 8/2014, 14/2014, 16/2014 bis 18/2014, 20/2014 bis 22/2014, 26/2014, 27/2014, 29/2014, 30/2014 und 32/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Februar 2014
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Februar 2014
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 8/2014, 14/2014, 16/2014 bis 18/2014, 20/2014 bis 22/2014, 26/2014, 27/2014, 29/2014, 30/2014 und 32/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 8/2014, 14/2014, 16/2014 bis 18/2014, 20/2014 bis 22/2014, 26/2014, 27/2014, 29/2014, 30/2014 und 32/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2014
vom 14. Februar 2014
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 ist in das Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32012 R 1230: Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom Mittwoch, 12. Dezember 2012 (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31)"
2. Nach Nummer 45zzt (Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer angefügt:
"45zzu. 32012 R 1230: Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2014
vom 14. Februar 2014
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 122/2013 der Kommission vom 12. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäss der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15za (Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32013 R 0122: Verordnung (EU) Nr. 122/2013 der Kommission vom 12. Februar 2013 (ABl. L 42 vom 13.2.2013, S. 1)".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 122/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2014
vom 14. Februar 2014
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Da die Geltungsdauer der Richtlinie 86/529/EWG des Rates5, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 31. Dezember 1991 endete, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
2. Da die Entscheidungen 96/630/EG6 und 97/526/EG7 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, durch die Entscheidung 98/574/EG8 der Kommission aufgehoben wurden, die ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollten die Bezugnahmen auf die Entscheidungen 96/630/EG und 97/526/EG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
3. Da die Entscheidung 97/528/EG9 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch die Entscheidung 98/575/EG10 der Kommission aufgehoben wurde, die ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollte die Bezugnahme auf die Entscheidung 97/528/EG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
4. Da die Entscheidung 2000/638/EG11 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch die Entscheidung 2004/71/EG12 der Kommission aufgehoben wurde, die ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollte die Bezugnahme auf die Entscheidung 2000/638/EG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
5. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des EWR-Abkommens wird der Text unter den Nummern 1 (Richtlinie 86/529/EWG des Rates), 4o (Entscheidung 96/630/EG der Kommission), 4u (Entscheidung 97/526/EG der Kommission) und 4w (Entscheidung 97/528/EG der Kommission) und unter Nummer 4zg zweiter Gedankenstrich (Entscheidung 2000/638/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen13.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2014
vom 14. Februar 2014
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss Nr. R1 vom 20. Juni 2013 über die Auslegung des Art. 85 der Verordnung (EG) Nr. 987/200914 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 7.1 (Beschluss Nr. P1) folgende Nummer eingefügt:
"7.2 32013 D 0927(01): Beschluss Nr. R1 vom 20. Juni 2013 über die Auslegung des Art. 85 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 11)".
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. R1 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2014
vom 14. Februar 2014
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2013/47/EU der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 24f (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32013 L 0047: Richtlinie 2013/47/EU der Kommission vom 2. Oktober 2013 (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 29)".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/47/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2014
vom 14. Februar 2014
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird die Entscheidung 2006/861/EG der Kommission19 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 37m (Entscheidung 2008/164/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"37n. 32013 R 0321: Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Abschnitt 7.4 des Anhangs der Verordnung werden nach dem Wort "Schweden" die Worte "und Norwegen" und nach dem Wort "schwedischen" die Worte "und norwegischen" eingefügt."
2. Der Text von Nummer 37l (Entscheidung 2006/861/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2014
vom 14. Februar 2014
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 41b (Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"41c. 32010 R 0913: Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22)".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2014
vom 14. Februar 2014
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56b (Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
", geändert durch:
- 32013 L 0038: Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 1)".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/38/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2014
vom 14. Februar 2014
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32013 R 0800: Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission vom 14. August 2013 (ABl. L 227 vom 24.8.2013, S. 1)".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2014
vom 14. Februar 2014
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 628/2013 wird die Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission28 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 66qa (Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission) folgende Fassung:
"32013 R 0628: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 46).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
a) In Art. 8 Abs. 1 und 4, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Bst. c, Art. 16 Abs. 6 und 7, Art. 17 Abs. 4 Bst. e und Abs. 6, Art. 19 Abs. 3, Art. 22 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 und in Art. 23 wird das Wort "Kommission" in Bezug auf die EFTA-Staaten durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
b) In Art. 21 Abs. 1 werden nach den Worten "eines Abkommens der Union" die Worte "oder eines Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und dem Drittland" sowie nach den Worten "Verordnung (EG) Nr. 216/2008" die Worte "in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung" angefügt.
c) In Art. 21 Abs. 2 werden nach den Worten "zwischen der EU und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)" die Worte "oder einer möglichen künftigen Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen einem EFTA-Staat und der ICAO" angefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 628/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2014
vom 14. Februar 2014
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1224/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1j (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32013 R 1224: Verordnung (EU) Nr. 1224/2013 der Kommission vom 29. November 2013 (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 22)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1224/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen31.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2014
vom 14. Februar 2014
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2013/135/EU der Kommission vom 15. März 2013 zur Änderung der Entscheidungen 2007/506/EG und 2007/742/EG zwecks Verlängerung des Geltungszeitraums der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an bestimmte Produkte32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 2y (Beschluss 2007/506/EG der Kommission) und 2zc (Beschluss 2007/742/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32013 D 0135: Beschluss 2013/135/EU der Kommission vom 15. März 2013 (ABl. L 75 vom 19.3.2013, S. 34)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2013/135/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen33.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2014
vom 14. Februar 2014
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt34, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 hinsichtlich der bei der Ausfuhr von Abfällen in bestimmte Staaten anzuwendenden Verfahren35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 967/2009 der Kommission vom 15. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EU) Nr. 837/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EU) Nr. 661/2011 der Kommission vom 8. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EU) Nr. 674/2012 der Kommission vom 23. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Verordnung (EU) Nr. 57/2013 der Kommission vom 23. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten40 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32ca (gestrichen) folgende Nummer eingefügt:
"32cb. 32007 R 1418: Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), geändert durch:
- 32008 R 0740: Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 (ABl. L 201 vom 8.3.2008, S. 36),
- 32009 R 0967: die Verordnung (EG) Nr. 967/2009 der Kommission vom 15. Oktober 2009 (ABl. L 271 vom 16.10.2009, S. 12),
- 32010 R 0837: Verordnung (EU) Nr. 837/2010 der Kommission vom 23. September 2010 (ABl. L 250 vom 24.9.2010, S. 1),
- 32011 R 0661: Verordnung (EU) Nr. 661/2011 der Kommission vom 8. Juli 2011 (ABl. L 181 vom 9.7.2011, S. 22),
- 32012 R 0674: Verordnung (EU) Nr. 674/2012 der Kommission vom 23. Juli 2012 (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 12),
- 32013 R 0057: Verordnung (EU) Nr. 57/2013 der Kommission vom 23. Januar 2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 17)".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1418/2007, (EG) Nr. 740/2008, (EG) Nr. 967/2009, (EU) Nr. 837/2010, (EU) Nr. 661/2011, (EU) Nr. 674/2012 und (EU) Nr. 57/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.41
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Erklärung der EFTA-Staaten
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2014 vom 14. Februar 2014 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission und ihrer Änderungsrechtsakte, namentlich der Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 967/2009 der Kommission, der Verordnung (EU) Nr. 837/2010 der Kommission, der Verordnung (EU) Nr. 661/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) Nr. 674/2012 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 57/2013 der Kommission, in das Abkommen
"Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission und ihre Änderungsrechstakte betreffen die Ausfuhr von Abfällen in Drittstaaten. Die Aufnahme dieser Verordnungen berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens."

1   ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 42 vom 13.2.2013, S. 1.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 311 vom 6.11.1986, S. 28.

6   ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 79.

7   ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 54.

8   ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 30.

9   ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 60.

10   ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 35.

11   ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 52.

12   ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 54.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

14   ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 11.

15   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

16   ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 29.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1.

19   ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.

22   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

23   ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 1.

24   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

25   ABl. L 227 vom 24.8.2013, S. 1.

26   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

27   ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 46.

28   ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10.

29   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

30   ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 22.

31   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   ABl. L 75 vom 19.3.2013, S. 34.

33   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

34   ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.

35   ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 36.

36   ABl. L 271 vom 16.10.2009, S. 12.

37   ABl. L 250 vom 24.9.2010, S. 1.

38   ABl. L 181 vom 9.7.2011, S. 22.

39   ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 12.

40   ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 17.

41   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.