Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2014
vom 10. April 2014
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 werden die Verordnungen (EU) Nr. 920/2010
2 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission
3 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.
3. Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls
4 wurde nicht in das Abkommen aufgenommen; daher gelten die spezifischen Anforderungen an die Berichterstattung, die in der Entscheidung festgelegt sind, nicht für die EFTA-Staaten.
4. Die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020
5 wurde nicht in das Abkommen aufgenommen, weshalb die Meldepflichten sowie die Emissionsgrenzwerte, die in der Entscheidung festgelegt sind, nicht für die EFTA-Staaten gelten.
5. Die EFTA-Staaten werden in das Unionsregister und das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) einbezogen. Der Zentralverwalter des EUTL erfüllt seine Aufgaben auch im Hinblick auf die EFTA-Staaten, wobei die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter bei Bedarf die erforderlichen Anweisungen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 auf die EFTA-Staaten erteilt.
6. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass aufgrund der Besonderheit des EU-Emissionshandelssystems und des damit verbundenen standardisierten und sicheren Registrierungssystems gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
6 über die Einrichtung eines Unionsregisters besondere Regeln für die Speicherung von und den Zugriff auf Daten im Zusammenhang mit dem Unionsregister erforderlich sind, damit gewährleistet ist, dass die Treibhausgasemissionszertifikate den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls entsprechen und Übertragungen solcher Zertifikate mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll vereinbar sind.
7. Das Unionsregister sollte die Ausweitung des Emissionshandelssystems der EU auf die EFTA-Staaten widerspiegeln. Laut Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012
7 umfassen das EU-Gesamtkonto, das EU-Gesamtkonto für den Luftverkehr, das EU-Auktionskonto, das EU-Zuteilungskonto, das EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer, das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate und das EU-Konto für die Sonderreserve die Zertifikate der EFTA-Staaten.
8. Die Vertragsparteien erkennen den spezifischen Charakter des Unionsregisters und des EUTL sowie die Zuständigkeiten der Kommission in Bezug auf die sichere Führung und die Wartung des Systems an. Daher sollte die Kommission bei Bedarf die sofortige Sperrung des Zugangs gemäss der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 unter Berücksichtigung der Rolle der EFTA-Überwachungsbehörde gewährleisten können. Von dieser Lösung bleiben künftige Fragen in Zusammenhang mit der Zwei-Pfeiler-Struktur im Rahmen des EWR-Abkommens unberührt.
9. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Durchsetzungs- und Steuerbehörden eines Vertragsstaats, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission, der Europäische Rechnungshof, Eurojust und die zuständigen Behörden gemäss Art. 11 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
8 und gemäss Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
9, die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, die nationalen Verwaltungen der Vertragsparteien und die zuständigen Behörden gemäss Art. 18 der Richtlinie 2003/87/EG das Recht haben müssen, in genau festgelegten Fällen bestimmte im Unionsregister und im EUTL gespeicherte Daten zu beziehen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 erforderlich ist.
10. Aus dem gleichen Grund erkennen die Vertragsparteien an - wenngleich unter Verweis darauf, dass der Beschluss 2009/371/JHA
10 des Rates nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde -, dass Europol ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister und im EUTL gewährt wird.
11. Die Vertragsparteien weisen jedoch darauf hin, dass die Gewährung von Informationsrechten und ständigem Lesezugriff gemäss Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 nicht bedeutet, dass die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie die Steuerverwaltung oder der Steuervollzug in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Verordnung den genannten Institutionen andere als die in Art. 110 ausdrücklich vorgesehenen Rechte überträgt.
12. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden