vom 18. November 2014
Art. 1
3
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, an folgende Personen, Gruppen und Organisationen ist verboten:
a) im Anhang aufgeführte natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen;
b) natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen, Gruppen und Organisationen nach Bst. a handeln.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung und der Verwendung von Rüstungsgütern jeder Art sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschliesslich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, zugunsten von natürlichen und juristische Personen, Gruppen und Organisationen nach Abs. 1 sind verboten.
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 1a
4
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:
a) der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b) der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Sie bewilligt Ausnahmen nach Abs. 3 gemäss den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
(Art. 1 Abs. 1 und 2, 1a Abs. 1 sowie 3 Abs. 1)
Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten
Erläuterungen
Die Namensliste umfasst folgende 2 Abschnitte:
A. Liste der natürlichen Personen
B. Liste der Unternehmen und Organisationen
Jeder aufgeführten natürlichen Person und jedem Unternehmen bzw. jeder Organisation ist eine fixe Referenznummer zugewiesen. Eine solche setzt sich aus drei Buchstaben und mehreren Ziffern zusammen. Die ersten beiden Buchstaben "YE" stehen für Jemen. Der dritte Buchstabe "i" oder "e" gibt an, ob es sich um eine natürliche Person (i) oder ein Unternehmen/eine Organisation (e) handelt. Die Ziffern der Referenznummer zeigen an, um den wievielten Listeneintrag des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen es sich handelt. Die Liste ist alphabetisch geordnet.
Zusätzliche Informationen aus der Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste können, soweit vorhanden, unter folgender Internetadresse abgerufen werden:
http://www.un.org/sc/committees/2140/narrative.shtml
Die Namen der natürlichen Personen und Unternehmen/Organisationen, die von der Liste gestrichen wurden, können unter folgender Internetadresse abgerufen werden:
http://www.un.org/sc/committees/2140/pressreleases.shtml
Abkürzungen
Natürliche Personen
Name
Name 1, Name 2, Name 3, Name 4: Für jede natürliche Person stehen vier verschiedene Namensfelder zur Verfügung, um so den Benennungsregeln in allen Kulturen Rechnung zu tragen. Eine Person kann aus mehreren Gründen weniger als vier Namen haben: a) fehlende Information zum vollständigen Namen der Person b) die im Herkunftsland der betroffenen Person geltenden Benennungsregeln können nicht sämtliche der sonst üblichen vier Namensteile vorsehen.
Title
Titel: Ehrentitel, berufliche, religiöse oder andere Titel.
Designation
Bezeichnung: Offizielle Funktion.
DOB ("Date of birth")
Geboren am: Geburtsdatum, inkl. allfälliger anderer Daten.
POB ("Place of birth")
Ort: Geburtsort, inkl. allfällige andere Orte.
Good quality a.k.a. (a.k.a = "also known as")
Zweifelloser Deckname: Alias (auch bekannt als), Deckname, welcher zur zweifellosen Identifizierung der betroffenen Person ausreicht.
Low quality a.k.a. (a.k.a = "also known as")
Zweifelhafter Deckname: Alias (auch bekannt als), Deckname, welcher zur zweifellosen Identifizierung der betroffenen Person wahrscheinlich nicht ausreicht.
Nationality
Nationalität: Bezeichnet die frühere oder gegenwärtige Staatsangehörigkeit/Nationalität.
Passport no.
Pass No: Passnummer(n).
National identification no.
Nationale Identifikationsnummer: Nationale Identifikationsnummer (zum Beispiel Nummer für Identitätskarte, Nummer für Sozialversicherungsausweis, usw.)
Address
Adresse: Bezeichnet den/die permanenten, vorübergehenden oder früheren Wohnort(e) des Betroffenen.
Listed on
Eingetragen am: Zeitpunkt, an welchem der Name in die UNO-Liste übernommen wurde (einschliesslich Änderungen).
Other information
Andere Informationen: Angaben, welche zusätzlich zu den unter den anderen Rubriken erwähnten aufgeführt werden.
na
Nicht verfügbar: Angaben, welche nicht verfügbar sind.
Unternehmen und Organisationen
Name
Name: Name des Unternehmens oder der Organisation.
A.k.a. ("Also known as")
Deckname: Alias (auch bekannt als).
F.k.a. ("Formerly known as")
Ehemaliger Name: Ehemals bekannt unter.
Address
Adresse: Adresse, wo das Unternehmen oder die Organisation ansässig ist oder über Aussenstellen verfügt.
Listed on
Eingetragen am: Zeitpunkt, an welchem der Name in die UNO-Liste übernommen wurde (einschliesslich Änderungen).
Other information
Andere Informationen: Angaben, welche zusätzlich zu den unter den anderen Rubriken erwähnten aufgeführt werden.
na ("not available")
Nicht verfügbar: Angaben, welche nicht verfügbar sind.
A. Natürliche Personen
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1.
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YEi.002
Name: 1: ABDULLAH 2: YAHYA 3: AL HAKIM 4:
Title: Designation: Huthi group second-in-command DOB: a) Approximately 1985 b) Between 1984 and 1986 POB: a) Dahyan, Yemen b) Sa’dah Governorate, Yemen Good quality a.k.a.: a) Abu Ali al Hakim b) Abu-Ali al-Hakim c) Abdallah al-Hakim d) Abu Ali Alhakim e) Abdallah al-Mu’ayyad Low quality a.k.a.: na Nationality: Yemen Passport no.: na National identification no.: na Address: Dahyan, Sa’dah Governorate, Yemen Listed on: 7 Nov. 2014 (amended on 20 Nov. 2014) Other information: Gender [Male].
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2.
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YEi.004
Name: 1: ABDULMALIK 2: AL-HOUTHI 3: na 4: na
Title: na Designation: na DOB: na POB: na Good quality a.k.a.: Abdulmalik al-Huthi Low quality a.k.a.:
naNationality: na Passport no: na National identification no: na Address: na Listed on: 14 Apr. 2015 (amended on 26 Aug. 2016) Other information: Leader of Yemen's Houthi Movement. Has engaged in acts that threaten the peace, security, or stability of Yemen.
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3.
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YEi.001
Name: 1: ABD 2: AL-KHALIQ 3: AL-HOUTHI 4: na
Title: na Designation: Huthi military commander DOB: 1984 POB: na Good quality a.k.a.: a) Abd-al-Khaliq al-Huthi b) Abd-al-Khaliq Badr-al-Din al Huthi c) ‘Abd al-Khaliq Badr al-Din al-Huthi d) Abd al-Khaliq al-Huthi Low quality a.k.a.: Abu-Yunus Nationality: Yemen Passport no: na National identification no: na Address: na Listed on: 7 Nov. 2014 (amended on 20 Nov. 2014, 26 Aug. 2016) Other information: Gender [Male].
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4.
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YEi.005
Name: 1: AHMED 2: ALI 3: ABDULLAH 4: SALEH
Title: Former Ambassador, former Brigadier General Designation: N/A DOB: 25 July 1972 POB: N/A Good quality a.k.a.: Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar Low quality a.k.a.: N/A Nationality: Yemeni Passport no.: a) Yemeni passport number 17979 issued under name Ahmed Ali Abdullah Saleh (referred to in the diplomatic identity number no.: 31/2013/20/003140 below) b) Yemeni passport number 02117777 issued on 08-11-2005 under name Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar (good quality a.k.a.) c) Yemeni passport number 06070777 issued on 03-12-2014 under name Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar (good quality a.k.a.) National identification no.: N/A Address: United Arab Emirates Listed on: 14 April 2015 (amended on 16 September 2015) Other information: Has played a key role in facilitating the Houthi military expansion. Has engaged in acts that threaten the peace, security, or stability of Yemen. Ahmed Saleh is the son of the former President of the Republic of Yemen, Ali Abdullah Saleh (YEi.003). Ahmed Ali Abdullah Saleh comes from an area known as Bayt Al-Ahmar, which lies some 20 kilometres southeast of the capital, Sana'a. Diplomatic identity card no.: 31/2013/20/003140, issued on 07-07-2013 by the United Arab Emirates’ Ministry of Foreign Affairs under name Ahmed Ali Abdullah Saleh; current status: cancelled.
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5.
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YEi.003
Name: 1: ALI 2: ABDULLAH 3: SALEH 4:
Title: Designation: a) President of Yemen’s General People’s Congress party b) Former President of the Republic of Yemen DOB: a) 21 Mar. 1945 b) 21 Mar. 1946 c) 21 Mar. 1942 d) 21 Mar. 1947 POB: a) Bayt al-Ahmar, Sana’a Governorate, Yemen b) Sana’a, Yemen c) Sana’a, Sanhan, Al-Rib’ al-Sharqi Good quality a.k.a.: Ali Abdallah Salih Low quality a.k.a.: na Nationality: Yemen Passport no.: 00016161 (Yemen) National identification no.: 01010744444 Address: na Listed on: 7 Nov. 2014 (amended on 20 Nov. 2014) Other information: Gender [Male]
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B. Unternehmen und Organisationen