Art. 9
Nach Art. 26 BMG wird bestraft, wer der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er:
a) der Meldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 nicht vor Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I nachkommt;
b) entgegen Art. 3 Abs. 2 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt;
c) entgegen Art. 3 Abs. 3 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I an Unbefugte abgibt;
d) entgegen Art. 3 Abs. 6 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I ohne Registrierung oder ohne Sonderregistrierung in Verkehr bringt;
e) die Dokumentationspflicht nach Art. 4 hinsichtlich der Kundenerklärung verletzt;
f) die Dokumentationspflicht nach Art. 5 hinsichtlich eines Vorgangs, der zum Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I führt, verletzt;
g) die Kennzeichnungspflicht nach Art. 7 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I verletzt;
h) die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt;
i) die Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 über Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen verletzt.