Art. 4
In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Umwelt fallen insbesondere:
a) die Entgegennahme von Mitteilungen der Betriebe und Bildungsstätten über die Chemikalien-Ansprechperson (Art. 25 Abs. 2 ChemG);
b) die Information der Öffentlichkeit (Art. 28 Abs. 3 ChemG);
c) der Vollzug von Verfügungen der Bundesbehörden in deren Auftrag (Art. 31 Abs. 2 ChemG);
d) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Chemikaliengesetzgebung, insbesondere die Prüfung der Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände sowie die Kontrolle über den Umgang mit diesen (Art. 42 Abs. 1 und 2 ChemG);
e) die Anordnung von Massnahmen (Art. 42 Abs. 3 ChemG);
f) die Erhebung von Daten (Art. 45 Abs. 4 ChemG);
g) die Zusammenarbeit mit den zuständigen schweizerischen Behörden.