946.224.3 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2015 |
Nr. 229 |
ausgegeben am 27. August 2015 |
Verordnung
vom 25. August 2015
über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 7. Mai 2015 (2015/740/GASP) sowie in Ausführung der Resolution 2206 (2015) vom 3. März 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
1 verordnet die Regierung:
2
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Republik Südsudan oder zur Verwendung in der Republik Südsudan sind verboten.
2) Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, und die direkte oder indirekte Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Republik Südsudan sind verboten.
3) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union (EU), der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) und der Schweiz sowie durch Medienvertreter und humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 und 2 ausgenommen.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für:
a) den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von:
1. nichtletalen Rüstungsgütern, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke, für Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen, der EU, der Afrikanischen Union (AU), der IGAD oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind;
2. nichtletalen Rüstungsgütern, die ausschliesslich für die Unterstützung des Prozesses zur Reform des Sicherheitssektors in der Republik Südsudan bestimmt sind;
3. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der EU, der AU oder der Schweiz bestimmt ist;
4. Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen;
5. nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und vom Personal der Vereinten Nationen, der EU, der AU, der IGAD oder der Schweiz in der Republik Südsudan zu Schutzzwecken verwendet werden;
b) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, sonstigen Dienstleistungen oder Finanzmitteln im Zusammenhang mit Rüstungsgütern nach Bst. a Ziff. 1 oder Material nach Bst. a Ziff. 3;
c) die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzmitteln im Zusammenhang mit Rüstungsgütern nach Bst. a Ziff. 2.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
6) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:
a) der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b) der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
b) in Übereinstimmung mit Ziff. 11 der Resolution 2206 (2015) und den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
Art. 7a
3
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen.
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 26. August 2014 über Massnahmen gegenüber Südsudan, LGBl. 2014 Nr. 228;
b) Verordnung vom 7. Juli 2015 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Südsudan, LGBl. 2015 Nr. 186.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer
Regierungschef-Stellvertreter
(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7a)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten (UNO-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.
5
(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7a)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten (EU-Liste)
A. Natürliche Personen
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Name
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Angaben zur Identität
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Begründung
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1.
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Paul Malong
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Geburtsdatum: 2. Januar 1962; 12. April 1960; 4. Dezember 1960; 30. Januar 1960
Geburtsort: Malualkon, Sudan; Malualkon, Südsudan; Warawar, Sudan; Warawar, Südsudan
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Paul Malong war bis Mai 2017 Generalstabschef der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA - Sudan People's Liberation Army). Auch wenn er seines Postens enthoben wurde, spielt er nach wie vor eine höchst einflussreiche Rolle, da er Kontrolle über mehrere Milizen ausübt, auf Loyalitäten innerhalb der SPLA zählen kann und über ein breites Netz von Günstlingen verfügt. Sein Einfluss wird auch dadurch belegt, dass im Oktober 2017 höhere Offiziere (einschliesslich Oberstleutnant Chan Garang) versuchten, Malong mit Gewalt aus dem Hausarrest zu befreien; im Januar 2018 bezichtigte Präsident Kiir Malong der Mobilmachung für einen Krieg. Malong befehligte auch Truppen, die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben, darunter den Angriff auf und die Tötung von Zivilpersonen und weitreichende Zerstörungen von Dörfern.
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2.
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Michael Makuei Leuth
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Geburtsdatum: 1947;
Geburtsort: Bor, Südsudan; Bor, Sudan
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Michael Makuei Leuth übt seit 2013 das Amt des Ministers für Information und Rundfunkwesen aus und war offizieller Sprecher der Delegation der Regierung bei den Friedensgesprächen bei der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD - Intergovernmental Authority on Development). Makuei hat den politischen Prozess in Südsudan behindert, indem er insbesondere die Umsetzung des Abkommens über die Beilegung des Konflikts in Südsudan (ARCSS - Agreement on the Resolution of the Conflict in South Sudan) vom August 2015 durch aufstachelnde öffentliche Erklärungen behinderte und die Arbeit des Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungsausschusses des ARCSS und die Einsetzung der Übergangsjustizeinrichtungen im Rahmen des ARCSS störte. Er behinderte ferner die Einsätze der Regionalen Schutztruppe (RPF) der VN. Makuei ist ferner verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäusserung.
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3.
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Malek Reuben Riak
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Rang: Generalleutnant
Geburtsdatum: 1. Januar 1960;
Geburtsort: Yei, Südsudan
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Malek Reuben Riak dient seit Mai 2017 als Stellvertretender Stabschef der Verteidigungskräfte und Generalinspekteur der Regierungsarmee. Zuvor diente er als Stellvertretender Stabschef der SPLA für Ausbildung (März 2016 bis Mai 2017) und Stellvertretender Chef der SPLA (Januar 2013 bis März 2016). Als Stellvertretender Stabschef der Verteidigungskräfte hatte er eine Schlüsselrolle bei der Beschaffung von Waffen für die Armee inne.
Malek Reuben Riak wurde von der Sachverständigengruppe der VN als ein für die Planung und Überwachung der Durchführung der Offensive der Regierung im Bundesstaat Unity im April 2015 verantwortlicher hoher Beamter ermittelt. Es wurden schwere Verstösse gegen die Menschenrechte begangen, darunter die systematische Zerstörung von Dörfern und Infrastruktur, die Vertreibung der lokalen Bevölkerung, die wahllose Tötung und Folterung von Zivilpersonen, der verbreitete Einsatz sexueller Gewalt, auch gegen ältere Menschen und Kinder, sowie die Entführung von Kindern und ihre Rekrutierung als Soldaten. Diese Offensive hat im Zusammenhang mit den laufenden Friedensgesprächen zwischen Regierung und Opposition den politischen Prozess durch Gewalttaten gestört.
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B. Unternehmen und Organisationen
1
Der Text dieser Resolution ist unter
www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.
2
Ingress abgeändert durch
LGBl. 2017 Nr. 267.
3
Art. 7a eingefügt durch
LGBl. 2017 Nr. 267.
4
Anhang 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 25.
5
Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar:
https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/2206/materials
6
Anhang 2 eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 25.