946.224.3 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2015 |
Nr. 229 |
ausgegeben am 27. August 2015 |
Verordnung
vom 25. August 2015
über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 7. Mai 2015 (2015/740/GASP) sowie in Ausführung der Resolutionen 2206 (2015) vom 3. März 2015, 2428 (2018) vom 13. Juli 2018 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
1 verordnet die Regierung:
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Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Republik Südsudan oder zur Verwendung in der Republik Südsudan sind verboten.
2) Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Republik Südsudan sind verboten.
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3) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 ist der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:
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a) von Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung und damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung, die ausschliesslich der Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschliesslich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei, dienen oder von diesem verwendet werden können;
b) von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helmen, die zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen oder der Schweiz, Medienvertreter oder humanitäres Personal vorübergehend nach der Republik Südsudan exportiert wird.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann nach Mitteilung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von:
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a) nichtletalem militärischem Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie damit zusammenhängende technische Hilfe und Ausbildung;
b) Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der damit im Einklang mit dem Völkerrecht sowie ausschliesslich und unmittelbar beiträgt zum Schutz oder zur Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat;
c) Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung und damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung, die ausschliesslich der Unterstützung des regionalen Einsatzverbands der afrikanischen Union gegen die "Widerstandsarmee des Herrn" dienen oder von diesem verwendet werden.
4a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für:
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a) den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung sowie damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung zu dem ausschliesslichen Zweck, die Umsetzung des Friedensvertrags zu unterstützen;
b) sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung oder die Bereitstellung von Hilfe und Personal.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
6) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:
a) der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
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b) der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
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a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
f) alle weiteren vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Sie bewilligt Ausnahmen nach Abs. 3, soweit anwendbar, nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses sowie den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
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Art. 3
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
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2) Die Regierung kann für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren:
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a) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
b) in Übereinstimmung mit Ziff. 11 der Resolution 2206 (2015) und den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
2a) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
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a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Republik Südsudan; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
Art. 7a
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Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 26. August 2014 über Massnahmen gegenüber Südsudan, LGBl. 2014 Nr. 228;
b) Verordnung vom 7. Juli 2015 betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Südsudan, LGBl. 2015 Nr. 186.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer
Regierungschef-Stellvertreter
(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7a)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten (UNO-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.
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(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7a)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten (EU-Liste)
A. Natürliche Personen
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Name
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Angaben zur Identität
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Begründung
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1.
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Michael MAKUEI LUETH
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Geburtsdatum: 1947
Geburtsort: Bor, Sudan (jetzt Südsudan)
Geschlecht: männlich
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Michael Makuei Lueth übt seit 2013 das Amt des Ministers für Information und Rundfunkwesen aus und nimmt diese Funktion weiterhin innerhalb der Übergangsregierung der nationalen Einheit wahr. Er war ferner offizieller Sprecher der Delegation der Regierung bei den Friedensgesprächen bei der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, die von 2014 bis 2015 sowie von 2016 bis 2018 stattgefunden haben.
Makuei hat den politischen Prozess in Südsudan behindert, indem er insbesondere durch aufstachelnde öffentliche Erklärungen die Umsetzung des Abkommens über die Beilegung des Konflikts in Südsudan (Agreement on the Resolution of the Conflict in South Sudan - ARCSS) vom August 2015 (das im September 2018 durch das neubelebte ARCSS (Revitalised ARCSS - R-ARCSS) ersetzt wurde) behinderte, die Arbeit des Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungsausschusses (Joint Monitoring and Evaluation Commission - JMEC) des ARCSS, der im Rahmen des R-ARCSS in ‚wiedereingesetzter JMEC‘ umbenannt wurde, störte und die Einsetzung der Übergangsjustizeinrichtungen des ARCSS, deren Einrichtung auch im R-ARCSS vorgesehen ist, störte. Er behinderte ferner die Einsätze der Regionalen Schutztruppe der Vereinten Nationen.
Makuei ist ferner verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäusserung.
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B. Unternehmen und Organisationen
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1
Der Text dieser Resolutionen ist unter
www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.
2
Ingress abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 195.
3
Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 411.
4
Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 411.
5
Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 411.
6
Art. 1 Abs. 4a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 411.
7
Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 311.
8
Art. 2 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 195.
9
Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 195.
10
Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 311.
11
Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 311.
12
Art. 4 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2023 Nr. 311.
13
Art. 7a abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 311.
14
Anhang 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 25.
16
Anhang 2 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 168.
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