| 0.110.038.28 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015
|
Nr. 259
|
ausgegeben am 16. Oktober 2015
|
Kundmachung
vom 13. Oktober 2015
der Beschlüsse Nr. 213/2014, 218/2014, 219/2014, 222/2014, 224/2014 bis 232/2014, 234/2014, 237/2014, 238/2014, 240/2014, 241/2014, 243/2014 und 244/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. Oktober 2014
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2014
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 20 die Beschlüsse Nr. 213/2014, 218/2014, 219/2014, 222/2014, 224/2014 bis 232/2014, 234/2014, 237/2014, 238/2014, 240/2014, 241/2014, 243/2014 und 244/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 213/2014, 218/2014, 219/2014, 222/2014, 224/2014 bis 232/2014, 234/2014, 237/2014, 238/2014, 240/2014, 241/2014 und 243/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 213/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2014/31/EU hebt mit Wirkung vom 20. April 2016 die Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
3 auf, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 20. April 2016 aus diesem zu streichen ist.
4. Die Richtlinie 2014/32/EU hebt mit Wirkung vom 20. April 2016 die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
4 auf, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 20. April 2016 aus diesem zu streichen ist.
5. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 27c (Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
"27d.
32014 L 0031: Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (
ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107).
27e.
32014 L 0032: Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (
ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149)."
2. Der Text der Nummern 27 (Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 27b (Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 20. April 2016 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2014/31/EU und 2012/32/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 218/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 405/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Genehmigung von Laurinsäure als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 406/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Genehmigung von Ethylbutylacetylaminopropionat als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 407/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Zulassung von Transfluthrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 408/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Genehmigung von synthetischem amorphem Siliciumdioxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 437/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Zulassung von 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 438/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Genehmigung von Cyproconazol als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Durchführungsbeschluss Nr. 2014/227/EU der Kommission vom 24. April 2014 über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12n (Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Nach Nummer 12ns (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 94/2014 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"12nt.
32014 R 0405: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 405/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Genehmigung von Laurinsäure als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (
ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 8)
12nu.
32014 R 0406: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 406/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Genehmigung von Ethylbutylacetylaminopropionat als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (
ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 11)
12nv.
32014 R 0407: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 407/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Zulassung von Transfluthrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (
ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 14)
12nw.
32014 R 0408: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 408/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Genehmigung von synthetischem amorphem Siliciumdioxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (
ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 17)
12nx. 32014 D 0227: Durchführungsbeschluss Nr. 2014/227/EU der Kommission vom 24. April 2014 über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 124 vom 25.4.2014, S. 27)
12ny.
32014 R 0437: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 437/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Zulassung von 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (
ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 64)
12nz.
32014 R 0438: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 438/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Genehmigung von Cyproconazol als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (
ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 68)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 334/2014, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 405/2014, (EU) Nr. 406/2014, (EU) Nr. 407/2014, (EU) Nr. 408/2014, (EU) Nr. 437/2014 und (EU) Nr. 438/2014 sowie des Durchführungsbeschlusses 2014/227/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 219/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 474/2014 der Kommission vom 8. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich 1,4-Dichlorbenzol
15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 474/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 222/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2013/638/EU der Kommission vom 12. August 2013 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen
17, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Beschluss 2013/638/EU wird die Entscheidung 2004/71/EG der Kommission
18 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XVIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 4zzp (Richtlinie 2008/63/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"4zzq.
32013 D 0638: Beschluss 2013/638/EU der Kommission vom 12. August 2013 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen (
ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 22)"
2. Der Text von Nummer 4zzm (Entscheidung 2004/71/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2013/638/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 224/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG
20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Richtlinie 2013/53/EU hebt mit Wirkung ab 18. Januar 2016 die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
21 auf, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung ab 18. Januar 2016 aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XXXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 (Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"2.
32013 L 0053: Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (
ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90)".
2. Der Text von Nummer 1 (Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung ab 18. Januar 2016 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/53/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 225/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Da die Richtlinie 85/536/EWG des Rates
23 durch die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
24 aufgehoben wurde und beide Richtlinien in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sollte die Richtlinie 85/536/EWG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
2. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXVI des EWR-Abkommens wird der Text von Nummer 1 (Richtlinie 85/536/EWG des Rates) gestrichen.
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird der Text von Nummer 6 (Richtlinie 85/536/EWG des Rates) gestrichen.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 226/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss 2013/329/EU der Kommission vom 26. Juni 2013 mit Vorschriften für die Einrichtung, die Verwaltung und die transparente Funktionsweise des Netzwerks der für die Bewertung von Gesundheitstechnologien zuständigen nationalen Behörden oder Stellen
26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang X des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang X des EWR-Abkommens wird nach Nummer 2a (Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"2b.
32013 D 0329: Durchführungsbeschluss 2013/329/EU der Kommission vom 26. Juni 2013 mit Vorschriften für die Einrichtung, die Verwaltung und die transparente Funktionsweise des Netzwerks der für die Bewertung von Gesundheitstechnologien zuständigen nationalen Behörden oder Stellen (
ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 71)".
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/329/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 227/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste)
28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5czc (Entscheidung 2008/294/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU der Kommission vom 27. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen
30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 17a (Richtlinie 91/671/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 229/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Da die Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates
32, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates
33 aufgehoben wurde, die ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollte die Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 117/66/EWG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
2. Da die Verordnungen (EWG) Nr. 1016/68
34 und (EWG) Nr. 1172/72
35 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, durch die Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission
36 aufgehoben wurden, die wiederum durch die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission
37, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben wurde, sollten die Bezugnahmen auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1016/68 und (EWG) Nr. 1172/72 aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
3. Da die Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates
38, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates
39 aufgehoben wurde, die ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollte die Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 3164/76/EWG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
4. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission
40, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch die Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission
41 aufgehoben wurde, die wiederum durch die Verordnung (EG) Nr. 181/2008 der Kommission
42, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben wurde, sollte die Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 2326/96 der Kommission
43, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
44, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
7. Die Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission
45, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
8. Da die Richtlinie 89/684/EWG des Rates
46, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch die Richtlinie 94/55/EG des Rates
47 aufgehoben wurde, die durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
48, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben wurde, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie 89/684/EWG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
9. Da die Richtlinie 91/670/EWG des Rates
49 und die Richtlinie 2004/36/EG
50, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
51 ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 965/2012
52 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission
53, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, aufgehoben wurden, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/36/EG und auf die Richtlinie 91/670/EWG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
10. Die Achte Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
54, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
11. Da die Richtlinie 1999/36/EG des Rates
55, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch die Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
56 aufgehoben wurde, die ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sind die Bezugnahmen auf die Richtlinie 1999/36/EG aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
12. Da die Entscheidungen 1999/569/EG
57 und 2001/260/EG
58 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, durch die Entscheidung 2002/731/EG der Kommission
59, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, unwirksam geworden sind, sollten die Bezugnahmen auf die Entscheidungen 1999/569/EG und 2001/260/EG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
13. Da die Entscheidung 2002/731/EG der Kommission
60, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch die Entscheidung 2006/860/EG der Kommission
61 aufgehoben wurde, die ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollte die Bezugnahme auf die Entscheidung 2002/731/EG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
14. Da die Entscheidung 2002/733/EG der Kommission
62, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch die Entscheidung 2008/284/EG der Kommission
63 aufgehoben wurde, die ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollte die Bezugnahme auf die Entscheidung 2002/733/EG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
15. Da die Gültigkeit der Bestimmungen der Entscheidung 2004/446/EG der Kommission
64, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch die Entscheidung 2006/66/EG der Kommission
65 erloschen ist, die durch den Beschluss 2011/229/EU der Kommission
66, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben wurde, sollte die Bezugnahme auf die Entscheidung 2004/446/EG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
16. Anlage 1 zu Anhang XIII des EWR-Abkommens ist überholt und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
17. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Der Text der Nummern 17f (Richtlinie 1999/36/EG des Rates), 24 (Richtlinie 89/684/EWG des Rates), 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates), 26e (Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates), 30 (Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates), 31 (Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission), 34 (Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission), 37ab (Entscheidung 2002/731/EG der Kommission), 37ad (Entscheidung 2002/733/EG der Kommission), 37b (Entscheidung 1999/569/EG der Kommission), 37c (Entscheidung 2001/260/EG der Kommission), 37e (Entscheidung 2004/446/EG der Kommission), 42c (Richtlinie 1999/36/EG des Rates), 44a (Verordnung (EG) Nr. 2326/96 der Kommission), 45 (Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission), 66pa (Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission), 66r (Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 68a (Richtlinie 91/670/EWG des Rates) und 68b (Achte Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) sowie der Text von Anlage 1 zu Anhang XIII des EWR-Abkommens werden gestrichen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
67.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 230/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2014 der Kommission vom 27. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten
68, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 24fa (Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 575/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
69.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 231/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2014/209/EU der Kommission vom 20. März 2014 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen
70 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Beschluss 2014/209/EU wird der Beschluss 2013/21/EU der Kommission
71 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens erhält der Text von Nummer 24fb (Beschluss 2013/21/EU der Kommission) folgende Fassung:
"
32014 D 0209: Beschluss 2014/209/EU der Kommission vom 20. März 2014 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (
ABl. L 120 vom 23.4.2014, S. 1)".
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2014/209/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
72.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 232/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009
73 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 wird mit Wirkung vom 21. Mai 2015 die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission
74 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 21. Mai 2015 aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 42ei (Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"42ej.
32013 R 0402: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (
ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8)".
2. Der Text von Nummer 42ec (Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission) wird mit Wirkung vom 21. Mai 2015 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
75.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 234/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren bezüglich des fliegenden Personals in der Zivilluftfahrt
76 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66ne (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 245/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
77.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 368/2014 der Kommission vom 10. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
78, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 368/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
79.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 238/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) und Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 697/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer
80 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge XIII und XIV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10a (Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
In Anhang XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 11c (Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 697/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
81.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 240/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2011/753/EU der Kommission vom 18. November 2011 mit Vorschriften und Berechnungsmethoden für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäss Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
82 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32ffc (Verordnung (EU) Nr. 715/2013 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"32ffd.
32011 D 0753: Beschluss 2011/753/EU der Kommission vom 18. November 2011 mit Vorschriften und Berechnungsmethoden für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäss Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/753/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
83.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 241/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 545/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft
84 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird Nummer 18a (Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
2. Der Einleitungssatz zur Anpassung und die Anpassung werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 545/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
85.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 243/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1174/2013 der Kommission vom 20. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 10 und 12 und auf International Accounting Standard 27
86 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1174/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
87.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 244/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2014 vom 9. Juli 2014
88 dahingehend ausgeweitet, dass sie die begrenzte Teilnahme im Telekommunikationsbereich gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
89 umfasst.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG
90 auszuweiten.
3. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 2 Abs. 5 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
32014 R 0283: Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (
ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14)".
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft
91
.
Er gilt ab dem 1. Januar 2014.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
5
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
14
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
16
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
25
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
29
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
31
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
67
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
69
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
72
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
75
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
77
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
79
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
81
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
83
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
85
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
87
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
91
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.