946.224.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 284 ausgegeben am 29. Oktober 2015
Verordnung
vom 27. Oktober 2015
über Massnahmen gegenüber Burundi
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug des Beschlusses 2015/1763/GASP des Rates der Europäischen Union vom 1. Oktober 2015 verordnet die Regierung:
I. Zwangsmassnahmen
Art. 1
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 3
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Burundi; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 4
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 5
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 6
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1 oder 3 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.
2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmung
Art. 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und
Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 3 richten
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Identität
Gründe für die Benennung
1.
Godefroid BIZIMANA
Geburtsdatum: 23.4.1968
Geburtsort: NYAGASEKE, MABAYI, CIBITOKE
Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: DP0001520
Stellvertretender Generaldirektor der Nationalpolizei; verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie durch operative Entscheidungen, die zu unverhältnismässiger Anwendung von Gewalt und zu Massnahmen gewaltsamer Repression gegen die friedlichen Demonstrationen geführt haben, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben.
2.
Gervais NDIRAKOBUCA alias NDAKUGARIKA
Geburtsdatum: 1.8.1970
Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: DP0000761
Kabinettschef der Präsidialverwaltung ("Présidence"); verantwortlich für Angelegenheiten in Bezug auf die Nationalpolizei. Verantwortlich für die Behinderung der Suche nach einer politischen Lösung in Burundi durch die Erteilung von Anweisungen, die zu unverhältnismässiger Anwendung von Gewalt, Gewalthandlungen, Repressionen und Verletzungen internationaler Menschenrechte gegen die Teilnehmer an den Demonstrationen geführt haben, die ab dem 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza stattgefunden haben, so auch am 26., 27. und 28. April in den Bezirken Nyakabiga und Musaga in der Provinz Bujumbura.
3.
Mathias/Joseph NIYONZIMA alias KAZUNGU
Registriernummer (SNR): O/00064
Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: OP0053090
Beamter des Nationalen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Behinderung der Suche nach einer politischen Lösung in Burundi, indem er zur Gewaltanwendung und zu Repressionen bei den Demonstrationen, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben, aufgestachelt hat. Ist verantwortlich dafür, die Ausbildung, Koordinierung und Bewaffnung der paramilitärischen Milizen der Imbonerakure auch ausserhalb von Burundi unterstützt zu haben, die für Gewalthandlungen, Repressionsmassnahmen und schwere Menschenrechtsübergriffe in Burundi verantwortlich sind.
4.
Léonard NGENDAKUMANA
Geburtsdatum: 24.11.1968
Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: DP0000885
Ehemaliger "Chargé de Missions de la Présidence" und ehemaliger General des Heeres. Hat durch die Teilnahme an dem versuchten Staatsstreich vom 13. Mai 2015, durch den die Regierung Burundis gestürzt werden sollte, die Suche nach einer politischen Lösung in Burundi behindert. Verantwortlich für Gewalthandlungen (Granatenangriffe), die in Burundi begangen wurden, sowie für Anstiftung zu Gewalt. General Léonard Ngendakumana hat sich öffentlich für Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele ausgesprochen.
B. Unternehmen und Organisationen