des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 225/2013 vom 13. Dezember 2013
In Anhang II Kapitel XV erhält Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
Die Verordnung gilt für die Zwecke Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der Arbeit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Agentur für chemische Stoffe (im Folgenden "Agentur").
b) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat(en)" in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten.
c) Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
d) In Art. 35 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Die EFTA-Staaten sind berechtigt, an den Arbeiten der Koordinierungsgruppe uneingeschränkt teilzunehmen, und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten. Die Geschäftsordnung der Koordinierungsgruppe räumt der Beteiligung der EFTA-Staaten uneingeschränkte Wirkung ein."
e) In Art. 44 Abs. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Erteilt die Kommission eine Unionszulassung oder beschliesst sie, dass eine Unionszulassung nicht erteilt wird, so erlassen die EFTA-Staaten gleichzeitig innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Rechtsaktes der Kommission entsprechende Entscheidungen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird hierüber unterrichtet und veröffentlicht regelmässig Listen derartiger Entscheidungen in der EWR-Beilage des Amtsblattes."
f) In Art. 48 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Wird eine Unionszulassung von der Kommission aufgehoben oder geändert, so wird auch die entsprechende Entscheidung von den EFTA-Staaten aufgehoben oder geändert."
g) In Art. 49 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Wird eine Unionszulassung von der Kommission aufgehoben, so wird auch die entsprechende Entscheidung von den EFTA-Staaten aufgehoben."
h) In Art. 50 wird folgender Absatz angefügt:
"4) Wird eine Unionszulassung von der Kommission geändert, so wird auch die entsprechende Entscheidung von den EFTA-Staaten geändert."
i) In Art. 75 wird folgender Absatz angefügt:
"5) Die EFTA-Staaten sind berechtigt, an den Arbeiten des Ausschusses für Biozidprodukte uneingeschränkt teilzunehmen, und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten."
j) In Art. 78 wird folgender Absatz angefügt:
"3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses an der Finanzierung der Agentur. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäss."
k) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung dieser Bestimmungen gilt Teil VII des Abkommens sinngemäss."