vom 6. November 2015
Art. 1
Aufhebung bisherigen Rechts
1) Das Gesetz vom 19. Mai 2005 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBStG), LGBl. 2005 Nr. 112, wird aufgehoben, sobald die damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, frühestens aber sechs Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 28. Oktober 2015 zu dem Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend Änderungsprotokoll).
2) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, macht die Regierung die Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes im Landesgesetzblatt kund.
Art. 2
Weitergeltung von Schweige- und Geheimhaltungspflichten
Die Schweige- und Geheimhaltungspflichten, die sich aus Art. 11 des Zinsbesteuerungsgesetzes ergeben, bleiben nach Aufhebung des Zinsbesteuerungsgesetzes bestehen.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
117/2015