412.014.082 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 |
Nr. 77 |
ausgegeben am 19. Februar 2016 |
Verordnung
vom 16. Februar 2016
über die berufliche Grundbildung Industrielackiererin/Industrielackierer mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008,
LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
Art. 1
Berufsbild
Industrielackiererinnen/Industrielackierer beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie setzen Vorbehandlungsverfahren, Materialien und Geräte fachgerecht, ressourcenschonend und energieeffizient ein.
b) Sie planen die Applikationsverfahren und Systemaufbauten, gestalten die Anstrichsysteme und setzen die Applikationsverfahren und -techniken fachgerecht, ressourcenschonend und energieeffizient ein.
c) Sie stellen die Produkt- und Prozessqualität sicher, führen die Schlusskontrolle durch und verpacken die Fabrikate.
d) Sie pflegen und warten Betriebseinrichtungen, Geräte und Applikationstechnologien.
e) Sie planen und organisieren ihre Arbeiten gemäss den betrieblichen Vorgaben und setzen dabei Standardprogramme und geeignete Instrumente ein.
f) Sie analysieren die Kundenbedürfnisse und führen einfache Kundengespräche mit internen und externen Kunden.
g) Sie stellen die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz, den Umwelt- und Gewässerschutz mit geeigneten Massnahmen sicher.
h) Sie pflegen kunden- und betriebsgerechte Umgangsformen und arbeiten selbstständig wie auch im Team zuverlässig.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Inhaberinnen/Inhabern eines Berufsattests Lackierassistentin/Lackierassistent wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Planen der Arbeiten und Führen einfacher Kundengespräche:
1. Arbeiten planen und Lerndokumentation führen;
2. Standardprogramme einsetzen und Daten sichern;
3. Berechnungen durchführen;
4. Kunden- und betriebsgerechte Umgangsformen pflegen;
5. Kundenbedürfnisse erkennen und einfache Kundengespräche führen;
b) Einsetzen der Applikationsverfahren und der Applikationstechnik:
1. auf der Grundlage naturwissenschaftlicher Prinzipien Farben mischen und dekorative Entwürfe umsetzen;
2. Vorbehandlungsverfahren, -materialien und -geräte einsetzen;
3. Beschichtungsträger- und Beschichtungsmaterialien einsetzen;
4. Applikationsverfahren planen und Systemaufbauten und Anstrichsysteme gestalten;
5. Werkzeuge, Anlagen und Geräte einsetzen;
6. Applikationstechnologien einsetzen;
7. Produkt- und Prozessqualität sicherstellen;
8. Schlusskontrolle durchführen und Fabrikate verpacken;
9. Betriebseinrichtungen, Anlagen, Geräte und Handwerkzeuge pflegen und warten;
c) Sicherstellen der Nachhaltigkeit:
1. Veränderungen in der Berufsentwicklung und in der Branche schildern;
2. Hygiene sicherstellen;
3. Arbeitssicherheit, Brandschutz und Gesundheitsschutz sicherstellen;
4. Umwelt-, Klima- und Gewässerschutz sicherstellen.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, ins-besondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
a) Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgen-den R-Sätze nach der schweizerischen Chemikalienverordnung (SR 813.11) versehen sind:
1. Sensibilisierung durch Einatmen möglich (Bezeichnung „S“ gemäss der Liste „Grenzwerte am Arbeitsplatz“; R42);
2. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung „S“ gemäss der Liste „Grenzwerte am Arbeitsplatz“; R43);
3. Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition (R48);
b) Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
c) Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1 080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht
|
1. Lehrjahr
|
2. Lehrjahr
|
3. Lehrjahr
|
Total
|
a)Berufskenntnisse
| | | | |
- Planen der Arbeiten und Führen einfacher Kundengespräche
|
80
|
80
|
40
|
200
|
- Einsetzen der Applikationsverfahren und der Applikationstechnik
|
40
|
120
|
140
|
300
|
- Sicherstellen der Nachhaltigkeit
|
80
| |
20
|
100
|
Total
|
200
|
200
|
200
|
600
|
b)Allgemeinbildung
|
120
|
120
|
120
|
360
|
c)Sport
|
40
|
40
|
40
|
120
|
Total Lektionen
|
360
|
360
|
360
|
1 080
|
2) Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3) Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
6) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 24 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf drei Kurse aufgeteilt:
a) Kurs I findet im ersten Lehrjahr statt, umfasst acht Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1. Planen der Arbeiten und Führen einfacher Kundengespräche;
2. Einsetzen der Applikationsverfahren und der Applikationstechnik;
3. Sicherstellen der Nachhaltigkeit.
b) Kurs II findet im ersten oder zweiten Lehrjahr statt, umfasst acht Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1. Planen der Arbeiten und Führen einfacher Kundengespräche;
2. Einsetzen der Applikationsverfahren und der Applikationstechnik;
3. Sicherstellen der Nachhaltigkeit.
c) Kurs III findet im dritten Lehrjahr statt, umfasst acht Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1. Planen der Arbeiten und Führen einfacher Kundengespräche;
2. Einsetzen der Applikationsverfahren und der Applikationstechnik;
3. Sicherstellen der Nachhaltigkeit.
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen; und
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt sind:
a) das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
b) die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
VI. Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Industrielackiererin FZ/Industrielackierer FZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) gelernte Industrielackiererin/gelernter Industrielackierer mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Industrielackiererin FZ/des Industrielackierers FZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, welche eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 15
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Industrielackiererin/des Industrielackierers erworben hat; und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 16
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 17
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 20 Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Gewichtung
|
1
|
Planen der Arbeiten und Führen einfacher Kundengespräche
|
25 %
|
2
|
Einsetzen der Applikationsverfahren und der Applikationstechnik
|
50 %
|
3
|
Sicherstellen der Nachhaltigkeit
|
25 %
|
b) Berufskenntnisse, im Umfang von drei Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Prüfungsform/Dauer
| |
Gewichtung
|
| |
schriftlich
|
mündlich
| |
1
|
Planen der Arbeiten und Führen einfacher Kundengespräche
|
40 Min.
|
20 Min.
|
30 %
|
2
|
Einsetzen der Applikationsverfahren und der Applikationstechnik
|
120 Min.
|
0 Min.
|
70 %
|
|
Sicherstellen der Nachhaltigkeit
| | | |
c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 18
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
4) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 40 %;
b) Berufskenntnisse: 20 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %;
d) Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 19
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20
Spezialfall
1) Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 30 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 21
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Industrielackiererin FZ"/"Industrielackierer FZ" zu führen.
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 20 Abs. 1, die Erfahrungsnote.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Industrielackiererinnen/Industrielackierer obliegt.
Art. 23
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung regelt mit der zuständigen Trägerschaft die Organisation und Durchführung sowie den Zutritt zu den überbetrieblichen Kursen.
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. März 2011 über die berufliche Grundbildung Industrielackiererin/Industrielackierer mit Fähigkeitszeugnis (FZ),
LGBl. 2011 Nr. 106, wird aufgehoben.
Art. 25
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Industrielackiererin/Industrielackierer vor dem 1. Januar2016 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2) Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Industrielackiererin/Industrielackierer bis zum 31. Dezember 2020 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. März 2016 in Kraft.
2) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15 bis 21) treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
53304 Industrielackiererin/Industrielackierer