vom 2. März 2016
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG)
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf juristische Personen sind so zu verstehen, dass sie eingetragene Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit einschliessen.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Befugnisse
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:
a) von den der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und diesem Gesetz Unterstellten, einschliesslich der bei diesen angestellten Personen und deren Wirtschaftsprüfern bzw. Revisionsgesellschaften sowie von Dritten alle für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;
b) ausserordentliche Prüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Revisionsgesellschaft anordnen oder selbst Prüfungen durchführen;
c) die Einstellung einer Praxis, die gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder dieses Gesetzes verstösst, verlangen.
3) Die FMA veröffentlicht jede rechtskräftige Entscheidung über eine wegen eines Verstosses gegen Art. 4, 5 oder 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Vorschriften dieses Gesetzes verhängte Strafe auf ihrer Internetseite. Sie kann diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten:
a) unter Berücksichtigung des Schadens für den Betroffenen unverhältnismässig wäre; oder
b) die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde.
4) Die FMA veröffentlicht in regelmässigen Abständen Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes sind nicht Teil der Offenlegung und Veröffentlichung dieser Informationen.
Art. 5
Nichtfinanzielle Gegenparteien
1) Nichtfinanzielle Gegenparteien im Sinne von Art. 2 Ziff. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die im abgelaufenen Geschäftsjahr entweder OTC-Derivate im Sinne von Art. 2 Ziff. 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit einem Bruttonennwert von mehr als 100 Millionen Franken oder mehr als 100 OTC-Derivate eingegangen sind, haben durch eine Revisionsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) verfügt, prüfen zu lassen, ob sie über geeignete Systeme zur Einhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verfügen.
2) Für die Berechnung der Schwellenwerte nach Abs. 1 sind OTC-Derivate nicht zu berücksichtigen, die als gruppeninterne Geschäfte:
a) der Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen; oder
b) von den Anforderungen des Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit sind.
3) Die Revisionsgesellschaft hat das Ergebnis der Prüfung nach Abs. 1 in einem schriftlichen Bericht festzuhalten und diesen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres an die nichtfinanzielle Gegenpartei zu übermitteln. Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 Mängel in den Systemen der nichtfinanziellen Gegenpartei zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, hat die Revisionsgesellschaft den Bericht gleichzeitig an die FMA zu übermitteln.
4) Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt der Prüfung nach Abs. 1 sowie den Inhalt und die Übermittlung des Berichts nach Abs. 3 mit Verordnung regeln.
Art. 8
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung Clearingdienstleistungen nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder erweiterte Clearingdienstleistungen nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erbringt.
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft, wer:
a) gegen die Clearingpflicht nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstösst;
b) gegen die Verpflichtung zur fristgerechten, diskriminierungsfreien und transparenten Gewährung von Zugang nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstösst;
c) gegen die Verpflichtung zur fristgerechten, diskriminierungsfreien und transparenten Zurverfügungstellung von Handelsdaten nach Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstösst;
d) gegen die Meldepflicht nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstösst;
e) gegen die Mitteilungspflicht nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstösst;
f) gegen die Verpflichtung zum Einsatz von Risikominderungstechniken nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstösst;
g) gegen die Informationspflicht nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstösst;
h) gegen die Verpflichtung zur Prüfung durch eine geeignete Revisionsgesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 verstösst;
i) gegen die Verpflichtung zur Übermittlung des Berichts an die FMA nach Art. 4 Abs. 3 verstösst;
k) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt.
3) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
4) Eine Strafbarkeit der juristischen Person nach Abs. 2 liegt nur dann vor, wenn sie es durch Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses unterlassen hat, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat nach Abs. 2 und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
6) Bei Begehung im Geschäftsbetrieb einer nichtfinanziellen Gegenpartei im Sinne von Art. 2 Ziff. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beträgt die Strafobergrenze 50 000 Franken.
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 9
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
128/2015 und
10/2016
2
Inkrafttreten: 1. Juli 2017 (
LGBl. 2017 Nr. 150).