Art. 2
Im Sinne dieses Kapitels gelten als:
a) Unternehmen der Kategorie 1:
1. Institute nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 69 SAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans nach Art. 6 SAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 1 Milliarde Franken nicht übersteigt; oder
2. EWR-Mutterunternehmen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 42 SAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans nach Art. 9 SAG verpflichtet sind, wenn die konsolidierte Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses der Gruppe den Betrag von 1 Milliarde Franken nicht übersteigt;
b) Unternehmen der Kategorie 2:
1. Institute nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 69 SAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans nach Art. 6 SAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses zwischen 1 und 5 Milliarden Franken liegt; oder
2. EWR-Mutterunternehmen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 42 SAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans nach Art. 9 SAG verpflichtet sind, wenn die konsolidierte Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses der Gruppe zwischen 1 und 5 Milliarden Franken liegt;
c) Unternehmen der Kategorie 3:
1. Institute nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 69 SAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans nach Art. 6 SAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Franken erreicht oder übersteigt; oder
2. EWR-Mutterunternehmen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 42 SAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans nach Art. 9 SAG verpflichtet sind, wenn die konsolidierte Bilanzsumme des letzten geprüften Jahresabschlusses der Gruppe den Betrag von 5 Milliarden Franken erreicht oder übersteigt.