| 0.110.038.78 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2017
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Nr. 70
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ausgegeben am 14. März 2017
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Kundmachung
vom 7. März 2017
der Beschlüsse Nr. 177/2015, 178/2015, 180/2015 bis 185/2015, 187/2015, 189/2015, 192/2015, 194/2015 und 196/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juli 2015
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Juli 2015
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 177/2015, 178/2015, 180/2015 bis 185/2015, 187/2015, 189/2015, 192/2015, 194/2015 und 196/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 177/2015, 178/2015, 180/2015 bis 185/2015, 187/2015, 189/2015, 192/2015 und 194/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 177/2015
vom 10. Juli 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/394 der Kommission vom 10. März 2015 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf Tulathromycin
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/394 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 178/2015
vom 10. Juli 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/490 der Kommission vom 23. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/490 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 180/2015
vom 10. Juli 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 317/2014 der Kommission vom 27. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Anhang XVII (CMR-Stoffe)
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 317/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 181/2015
vom 10. Juli 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/628 der Kommission vom 22. April 2015 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Blei und seiner Verbindungen
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/628 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 182/2015
vom 10. Juli 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/326 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlament und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe und Phthalate
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/326 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 183/2015
vom 10. Juli 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/543 der Kommission vom 1. April 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs COS-OGA gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/553 der Kommission vom 7. April 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Cerevisan gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
2. Nach Nummer 13zzzzq (Durchführungsverordnung (EU) 2015/306 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzr.
32015 R 0543: Durchführungsverordnung (EU) 2015/543 der Kommission vom 1. April 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs COS-OGA gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (
ABl. L 90 vom 2.4.2015, S. 1)
13zzzzs.
32015 R 0553: Durchführungsverordnung (EU) 2015/553 der Kommission vom 7. April 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Cerevisan gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (
ABl. L 92 vom 8.4.2015, S. 86)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/543 und (EU) 2015/553 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 184/2015
vom 10. Juli 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2014/108/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter
14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/108/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 185/2015
vom 10. Juli 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2015/547 der Kommission vom 1. April 2015 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen gemäss der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit genügen müssen
16, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3s (Beschluss 2013/121/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"3t.
32015 D 0547: Beschluss (EU) 2015/547 der Kommission vom 1. April 2015 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen gemäss der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit genügen müssen (
ABl. L 90 vom 2.4.2015, S. 14)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2015/547 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 187/2015
vom 10. Juli 2015
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
18, berichtigt in
ABl. L 10 vom 16.1.2015, S. 45, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 37ah (Entscheidung 2008/232/EG der Kommission) und 37di (Beschluss 2011/291/EU der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Nach Nummer 37dn (Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"37do.
32014 R 1302: Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (
ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228), berichtigt in
ABl. L 10 vom 16.1.2015, S. 45
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Unter Abschnitt 7.3.2.12 des Anhangs wird Folgendes angefügt:
‚Sonderfall für Norwegen (‘T’)
Für einen uneingeschränkten Betrieb im norwegischen Netz gilt für elektrische Triebfahrzeuge Folgendes:
- Der kapazitive Leistungsfaktor darf bei Fahrleitungsspannungen von mehr als 16,5 kV nicht kleiner als 0,95 sein, wenn das Triebfahrzeug aktiv Energie verbraucht.
- Die kapazitive Blindleistung darf 60 kVAr nicht überschreiten, wenn das Triebfahrzeug Energie rückführt.
- Der induktive Leistungsfaktor darf bei Fahrleitungsspannungen von weniger als 16,5 kV nicht kleiner als 0,95 sein, wenn das Triebfahrzeug Energie rückführt.‘
b) Unter Abschnitt 7.3.2.14 des Anhangs wird Folgendes angefügt:
‚Sonderfall für Norwegen (‘T’)
Dieser Sonderfall gilt für Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüstetem Fahrleitungssystem betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.
Die Geometrie der Stromabnehmerwippe muss der Norm EN 50367:2011, Abbildung B.6 (1800 mm) entsprechen.‘
c) Nach Abschnitt 7.3.2.15 des Anhangs wird folgender Abschnitt eingefügt:
‚7.3.2.15bis Statische Kontaktkraft der Stromabnehmer (Ebene der Interoperabilitätskomponente) (4.2.8.2.9.5)
Sonderfall für Norwegen (‘T’)
Dieser Sonderfall gilt für Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüstetem Fahrleitungssystem betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.
Bei Stillstand sollten Stromabnehmer eine statische Kontaktkraft von 55 N haben.‘
d) Unter Abschnitt 7.3.2.16 des Anhangs wird Folgendes angefügt:
‚Sonderfall für Norwegen (‘T’)
Dieser Sonderfall gilt für Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüstetem Fahrleitungssystem betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.
Zusätzlich zu den TSI-Anforderungen müssen Stromabnehmer eine Kurve gemäss folgender Formel aufweisen: = 0,00097 + 55 (Toleranzbereich 10 %)‘
e) Unter Abschnitt 7.4 des Anhangs wird Folgendes angefügt:
‚Besondere Bedingungen für Norwegen
Für einen uneingeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum norwegischen Schienennetz unter winterlichen Bedingungen muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug die folgenden Anforderungen erfüllt:
- Es muss die Temperaturzone T2 gemäss Abschnitt 4.2.6.1.1 ausgewählt werden.
- Es müssen schwierige Bedingungen bei Schnee, Eis und Hagel gemäss Abschnitt 4.2.6.1.2 ausgewählt werden.‘"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014, berichtigt in
ABl. L 10 vom 16.1.2015, S. 45, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 189/2015
vom 10. Juli 2015
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 2015/140 der Kommission vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betreffend ein steriles Cockpit und zur Berichtigung der genannten Verordnung
20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2015/140 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 192/2015
vom 10. Juli 2015
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO
2 -Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Beschluss 2014/746/EU wird der Beschluss 2010/2/EU der Kommission
23 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 21alb (Beschluss 2010/2/EU der Kommission) folgende Fassung:
"
32014 D 0746: Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO
2 -Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 114)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2014/746/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 194/2015
vom 10. Juli 2015
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32aa (Entscheidung 2000/532/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2014/955/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 196/2015
vom 10. Juli 2015
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Massnahmen der Union zur Förderung der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2014 fortgesetzt werden kann -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Art. 7 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Nach Abs. 9 wird folgender Absatz eingefügt:
"10) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2015 an den Massnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015:
- Haushaltslinie 02 03 01: ‚Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung‘,
- Haushaltslinie 12 02 01: ‚Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes‘."
2. In den Abs. 3 und 4 werden die Worte "Abs. 5 bis 9" durch die Worte "Abs. 5 bis 10" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft
27
.
Er gilt ab dem 1. Januar 2015.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.