Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2017
vom 3. Februar 2017
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss 2014/752/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Japans für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss 2014/753/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Singapurs für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss 2014/754/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Hong Kongs für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss 2014/755/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Australiens für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2038 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Republik Korea für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2039 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Südafrikas für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2040 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens bestimmter Provinzen Kanadas für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2041 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Mexikos für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2042 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Schweiz für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2014/752/EU, 2014/753/EU, 2014/754/EU, 2014/755/EU, (EU) 2015/2038, (EU) 2015/2039, (EU) 2015/2040, (EU) 2015/2041 und (EU) 2015/2042 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
11 oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 206/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. September 2016
12, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.