2. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 werden die Richtlinie 93/14/EWG des Rates
4, die Richtlinie 93/30/EWG des Rates
5, die Richtlinie 93/33/EWG des Rates
6, die Richtlinie 93/93/EWG des Rates
7, die Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
8, die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
9, die Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
10, die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
11, die Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
12, die Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
13, die Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
14, die Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
15, die Richtlinie 2009/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
16, die Richtlinie 2009/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
17 und die Richtlinie 2009/139/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
18 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aus diesem zu streichen sind.
5. Aus praktischen Gründen werden die in Anhang II Kapitel I unter der Rubrik "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN" aufgeführten Rechtsakte umnummeriert.