In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 63 (Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates) folgende Fassung:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Bezug auf die EFTA-Staaten werden in Art. 8 Abs. 1 die Worte ,Gemeinschaft‘ und ,Kommission‘ durch das Wort ,EFTA-Staaten‘ ersetzt.
b) Art. 8 Abs. 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten. Die EFTA-Staaten überwachen, ob Luftfahrtunternehmen der EFTA-Staaten eine diskriminierende oder nicht gleichwertige Behandlung durch einen Systemverkäufer in einem Drittstaat erfahren.
c) In Art. 11 Abs. 8 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Worte ,die in der Richtlinie 95/46/EG, den gemäss dieser Richtlinie verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist‘ durch die Worte ,die in der Richtlinie 95/46/EG und den gemäss dieser Richtlinie verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften‘ ersetzt. In Art. 11 Abs. 9 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Worte ,die Bestimmungen der genannten Richtlinie, die danach verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und die Bestimmungen internationaler Vereinbarungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist‘ durch die Worte ,die Bestimmungen der genannten Richtlinie und die danach verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften‘ ersetzt.
d) In den Art. 13, 14, 15 und 16 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten das Wort ,Kommission‘ durch das Wort ,EFTA-Überwachungsbehörde‘, das Wort ,Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften‘ durch das Wort ,EFTA-Gerichtshof‘ und die Worte ,Art. 81 und 82 des Vertrags‘ durch die Worte ,Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens‘ ersetzt."