Art. 1
Als Internationale Gerichte im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes gelten auch:
a) der durch die Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 errichtete Internationale Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe;
b) der durch die Resolution 71/248 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2016 errichtete Internationale, unparteiische und unabhängige Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung.