946.224.7 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2018 |
Nr. 6 |
ausgegeben am 1. Februar 2018 |
Verordnung
vom 30. Januar 2018
über Massnahmen gegenüber Venezuela
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der Beschlüsse (GASP) 2017/2074 und 2018/90 des Rates der Europäischen Union vom 13. November 2017 und 22. Januar 2018 verordnet die Regierung:
Art. 1
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
1
a) in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 3
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Venezuela; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 3a
3
Verbot betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 2, die zur internen Repression benutzt werden können, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Abs. 1 und 2 sind verboten.
4) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter oder durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3 bewilligen für:
a) den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung oder zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, regionaler oder subregionaler Organisationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
b) den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen;
c) die Wartung von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die von der Marine oder der Küstenwache Venezuelas verwendet wird und die ausschliesslich dem Grenzschutz, der regionalen Stabilität oder dem Abfangen von Betäubungsmitteln dient;
d) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstung und Material nach Bst. a bis c.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
7) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 3b
4
Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungs- und Abhörzwecken
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 3, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela, sind verboten.
2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Es ist verboten, für venezolanische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs zu erbringen.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3, sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
5) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 3c
5
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
a) von in Anhang 1 aufgeführten Personen, Unternehmen und Organisationen;
b) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag von unter Bst. a erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 4
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 und 3a bis 3c. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
6
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 5
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 6
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1 oder 3 bis 3c verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
7
2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
Art. 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
(Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und Art. 3c)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 3 richten
A. Natürliche Personen
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Name
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Angaben zur Person
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Begründung
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1.
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Néstor Luis Reverol Torres
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Geburtsdatum: 28. Oktober 1964
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Minister für Inneres, Justiz und Frieden; ehemaliger Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für die Unterdrückung der demokratischen Opposition in Venezuela, einschliesslich des Verbots und der Niederschlagung politischer Demonstrationen.
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2.
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Gustavo Enrique González López
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Geburtsdatum: 2. November 1960
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Leiter des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen (einschliesslich willkürlicher Verhaftung, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter) sowie für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela.
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3.
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Tibisay Lucena Ramírez
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Geburtsdatum: 26. April 1959
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Präsidentin des nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral - CNE). Durch ihre Handlungen und Massnahmen hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch indem sie der Einsetzung der verfassungsgebenden Versammlung Vorschub geleistet hat, statt dafür zu sorgen, dass der CNE im Einklang mit der venezolanischen Verfassung unparteilich und unabhängig bleibt.
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4.
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Antonio José Benavides Torres
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Geburtsdatum: 13. Juni 1961
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Regierungschef des Hauptstadtdistrikts (Distrito Capital). Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis zum 21. Juni 2017. Beteiligt an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und demokratischen Opposition in Venezuela und verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die die bolivarische Nationalgarde unter seiner Führung begangen hat. Durch seine Handlungen und Massnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde hat er die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch weil die bolivarische Nationalgarde beim Vorgehen der Polizei gegen zivile Demonstrationen federführend war und er öffentlich dafür eingetreten ist, dass Zivilpersonen vor Militärgerichte gestellt werden sollten.
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5.
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Maikel José Moreno Pérez
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Geburtsdatum: 12. Dezember 1965
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Präsident und ehemaliger Vizepräsident des obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia) von Venezuela. In diesen Funktionen hat er die Handlungen und Massnahmen der Regierung, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet; er ist zudem für Handlungen und Äusserungen verantwortlich, die einen Angriff auf die Autorität der Nationalversammlung darstellen.
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6.
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Tarek William Saab Halabi
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Geburtsdatum: 10. September 1963
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Von der verfassungsgebenden Versammlung ernannter Generalstaatsanwalt Venezuelas. In dieser Funktion und seinen früheren Funktionen als Bürgerbeauftragter und Präsident des Republikanischen Moralrates (Consejo Moral Republicano) hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, indem er Massnahmen gegen Regierungsgegner und den Entzug der Befugnisse der Nationalversammlung öffentlich befürwortet hat.
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7.
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Diosdado Cabello Rondón
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Geburtsdatum: 15. April 1963
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Mitglied der verfassungsgebenden Versammlung und erster Vizepräsident der Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV). Beteiligt an der Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, auch indem er die Medien nutzt, um die politische Opposition, andere Medien und die Zivilgesellschaft öffentlich anzugreifen und einzuschüchtern.
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B. Unternehmen und Organisationen
(Art. 3a Abs. 2)
Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998
10 (KMV) und nicht von Anhang 3 der schweizerischen Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016
11 (GKV) erfasst werden;
2 Waffenzielgeräte aller Art, die nicht bereits von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden;
3 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen,
3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von angreifenden Personen,
3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz,
3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und inhaftierten Personen,
3.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen,
3.6 Bestandteile der unter den Ziff. 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
4 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden, wie folgt:
4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags,
4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung,
4.3 andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt:
4.3.1 Amatol
4.3.2 Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
4.3.3 Nitroglykol
4.3.4 Pentaerythrittetranitrat (PETN)
4.3.5 Pikrylchlorid
4.3.6 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT);
5 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz,
5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde;
6 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür;
7 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten;
8 Bandstacheldraht;
9 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Anhang 5 Ziff. 1 GKV erfasst werden;
10 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter;
11 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
(Art. 3b Abs. 1)
Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
1. Ausrüstung
- Ausrüstung für tiefe Paketinspektion;
- Netzüberwachungsausrüstung, einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung;
- Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung;
- Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation;
- Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren;
- Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung;
- Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von:
- IMSI (International Mobile Subscriber Identity): International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht,
- MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient,
- IMEI (International Mobile Equipment Identity): International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen,
- TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird;
- Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks);
- Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol);
- Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen;
- Ferngesteuerte Forensikausrüstung;
- Ausrüstung für die semantische Verarbeitung;
- Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel;
- Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP).
2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziff. 1
3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziff. 1
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
4. Ausnahmen
Ausgenommen von den Ziff. 1 bis 3 ist:
a) Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
1. Barverkauf,
2. Versandverkauf,
3. elektronische Transaktionen,
4. Telefonverkauf; oder
b) Software, die allgemein zugänglich ist.
946.224.7 V über Massnahmen gegenüber Venezuela
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2018 Nr. 66 ausgegeben am 13. April 2018 |
Verordnung
vom 10. April 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Venezuela
...
Art. 3a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem Inkrafttreten
13 dieser Verordnung vertraglich vereinbart wurden.
...
1
Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 66.
2
Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 66.
3
Art. 3a eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 66.
4
Art. 3b eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 66.
5
Art. 3c eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 66.
6
Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 66.
7
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 66.
8
Anhang 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 66.
9
Anhang 2 eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 66.
12
Anhang 3 eingefügt durch
LGBl. 2018 Nr. 66.
13
Inkrafttreten: 14. April 2018.