946.224.7
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 6 ausgegeben am 1. Februar 2018
Verordnung
vom 30. Januar 2018
über Massnahmen gegenüber Venezuela
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der Beschlüsse (GASP) 2017/2074 und 2018/90 des Rates der Europäischen Union vom 13. November 2017 und 22. Januar 2018 verordnet die Regierung:
I. Zwangsmassnahmen
Art. 1
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:1
a) in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 3
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.2
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Venezuela; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 3a3
Verbot betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 2, die zur internen Repression benutzt werden können, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Abs. 1 und 2 sind verboten.
4) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter oder durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3 bewilligen für:
a) den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung oder zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, regionaler oder subregionaler Organisationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
b) den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen;
c) die Wartung von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die von der Marine oder der Küstenwache Venezuelas verwendet wird und die ausschliesslich dem Grenzschutz, der regionalen Stabilität oder dem Abfangen von Betäubungsmitteln dient;
d) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstung und Material nach Bst. a bis c.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
7) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 3b4
Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungs- und Abhörzwecken
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 3, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela, sind verboten.
2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Es ist verboten, für venezolanische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs zu erbringen.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3, sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
5) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 3c5
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
a) von in Anhang 1 aufgeführten Personen, Unternehmen und Organisationen;
b) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag von unter Bst. a erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 4
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 und 3a bis 3c. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.6
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 5
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 6
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1 oder 3 bis 3c verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.7
2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmung
Art. 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 18
(Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und Art. 3c)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 3 richten
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Person
Begründung
1.
Néstor Luis Reverol Torres
Geburtsdatum: 28. Oktober 1964
Geschlecht: männlich
Minister für Inneres, Justiz und Frieden; ehemaliger Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für die Unterdrückung der demokratischen Opposition in Venezuela, einschliesslich des Verbots und der Niederschlagung politischer Demonstrationen.
2.
Gustavo Enrique González López
Geburtsdatum: 2. November 1960
Geschlecht: männlich
Am 30. April 2019 erneut zum Leiter des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN) ernannt. Ehemals Sicherheits- und Geheimdienstberater für das Büro des Präsidenten vom 8. Januar 2019 bis zum 30. April 2019 und Leiter des SEBIN bis Oktober 2018. Als Leiter des SEBIN verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen (einschliesslich willkürlicher Verhaftung, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter) sowie für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela.
3.
Tibisay Lucena Ramírez
Geburtsdatum: 26. April 1959
Geschlecht: weiblich
Präsidentin des nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral - CNE). Durch ihre Handlungen und Massnahmen hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch indem sie der Einsetzung der verfassungsgebenden Versammlung Vorschub geleistet hat, statt dafür zu sorgen, dass der CNE im Einklang mit der venezolanischen Verfassung unparteilich und unabhängig bleibt.
4.
Antonio José
Benavides Torres
Geburtsdatum: 13. Juni 1961
Geschlecht: männlich
Regierungschef des Hauptstadtdistrikts (Distrito Capital) bis Januar 2018. Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis zum 21. Juni 2017. Beteiligt an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und demokratischen Opposition in Venezuela und verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die die bolivarische Nationalgarde unter seiner Führung begangen hat. Durch seine Handlungen und Massnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde hat er die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch weil die bolivarische Nationalgarde beim Vorgehen der Polizei gegen zivile Demonstrationen federführend war und er öffentlich dafür eingetreten ist, dass Zivilpersonen vor Militärgerichte gestellt werden sollten.
5.
Maikel José Moreno Pérez
Geburtsdatum: 12. Dezember 1965
Geschlecht: männlich
Präsident und ehemaliger Vizepräsident des obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia) von Venezuela. In diesen Funktionen hat er die Handlungen und Massnahmen der Regierung, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet; er ist zudem für Handlungen und Äusserungen verantwortlich, die einen Angriff auf die Autorität der Nationalversammlung darstellen.
6.
Tarek William Saab Halabi
Geburtsdatum: 10. September 1963
Geschlecht: männlich
Von der verfassungsgebenden Versammlung ernannter Generalstaatsanwalt Venezuelas. In dieser Funktion und seinen früheren Funktionen als Bürgerbeauftragter und Präsident des Republikanischen Moralrates hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, indem er Massnahmen gegen Regierungsgegner und den Entzug der Befugnisse der Nationalversammlung öffentlich befürwortet hat.
7.
Diosdado Cabello Rondón
Geburtsdatum: 15. April 1963
Geschlecht: männlich
Präsident der verfassungsgebenden Versammlung und erster Vizepräsident der Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV). Beteiligt an der Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, auch indem er die Medien nutzt, um die politische Opposition, andere Medien und die Zivilgesellschaft öffentlich anzugreifen und zu bedrohen.
8.
Tareck Zaidan El-Aissami Maddah
Vizepräsident für Wirtschaft und Minister für Inländische Industrie und Produktion
Geburtsdatum: 12. November 1974
Geschlecht: männlich
Vizepräsident für Wirtschaft und Minister für Inländische Industrie und Produktion. Als ehemaliger Vizepräsident von Venezuela beaufsichtigt Maddah die Leitung des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN) und ist für die von dieser Organisation verübten schweren Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, einschliesslich willkürlicher Festnahmen, politisch motivierter Ermittlungen, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter. Zudem ist er verantwortlich für die Unterstützung und Durchführung von politischen Massnahmen und Tätigkeiten, die die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit untergraben, einschliesslich des Verbots öffentlicher Demonstrationen, sowie für die Leitung des ‚Anti-Putsch-Kommandos‘ von Präsident Maduro, das die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verfolgt.
9.
Sergio José Rivero Marcano
Generalinspekteur der bolivarischen nationalen Streitkräfte
Geburtsdatum: 8. November 1964
Geschlecht: männlich
Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis zum 16. Januar 2018. Er ist an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela beteiligt und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die die bolivarische Nationalgarde unter seinem Kommando verübt hat, einschliesslich des übermässigen Gewalteinsatzes und der willkürlichen Festnahme und Misshandlung von Angehörigen der Zivilgesellschaft und der Opposition. Seine Handlungen und Massnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde - u. a. im Zusammenhang mit dem Angriff der bolivarischen Nationalgarde auf Mitglieder der demokratisch gewählten Nationalversammlung und der Einschüchterung von Journalisten, die über die manipulierten Wahlen zur unrechtmässigen Verfassungsgebenden Versammlung berichtet haben - haben die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben.
10.
Jesús Rafael Suárez Chourio
Oberbefehlshaber der bolivarischen Armee
Geburtsdatum: 19. Juli 1962
Geschlecht: männlich
Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee und ehemaliger Befehlshaber der venezolanischen Region für integrale Verteidigung Zentrum (REDI Central). Er ist verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, die von Kräften unter seinem Kommando verübt wurden, einschliesslich der übermässigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. Er hat die demokratische Opposition verfolgt und den Einsatz von Militärgerichten für Anklagen gegen zivile Demonstranten unterstützt.
11.
Iván Hernández Dala
Leiter der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr
Geburtsdatum: 18. Mai 1966
Geschlecht: männlich
Seit Januar 2014 Leiter der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (DGCIM) und seit September 2015 Leiter der Präsidentengarde. Als Leiter der DGCIM ist Iván Hernández Dala verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch Angehörige der DGCIM unter seinem Kommando, einschliesslich der übermässigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten.
12.
Delcy Eloina
Rodríguez Gómez
Vizepräsidentin der Bolivarischen Republik Venezuela
Geburtsdatum: 18. Mai 1969
Geschlecht: weiblich
Vizepräsidentin von Venezuela, ehemalige Präsidentin der unrechtmässigen Verfassungsgebenden Versammlung und ehemals Mitglied der Präsidialkommission für die unrechtmässige Nationale Verfassungsgebende Versammlung. Ihre Handlungen im Rahmen der Präsidialkommission und dann als Präsidentin der unrechtmässigen Verfassungsgebenden Versammlung haben die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, u. a. durch die Anmassung der Befugnisse der Nationalversammlung und deren Einsatz zur Verfolgung der Opposition und zur Verhinderung ihrer Teilnahme am politischen Prozess.
13.
Elías José Jaua Milano
Minister der Volksmacht für die Bildung
Geburtsdatum: 16. Dezember 1969
Geschlecht: männlich
Minister der Volksmacht für die Bildung. Ehemals Vorsitzender der Präsidialkommission für die unrechtmässige Verfassungsgebende Nationalversammlung. Durch seine führende Rolle bei der Einsetzung der unrechtmässigen Verfassungsgebenden Versammlung ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela.
14.
Sandra Oblitas Ruzza
Vizepräsidentin des Nationalen Wahlrates
Geburtsdatum: 7. Juni 1969
Geschlecht: weiblich
Vizepräsidentin des Nationalen Wahlrates (CNE) und Präsidentin der Kommission für das Wählerverzeichnis und das Personenstandsregister. Sie ist verantwortlich für Tätigkeiten des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschliesslich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmässigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen.
15.
Freddy Alirio Bernal Rosales
Geburtsdatum: 16. Juni 1962
Geschlecht: männlich
Leiter des Nationalen Kontrollzentrums des Komitees für lokale Versorgung und Produktion (CLAP) und Generalkommissar des SEBIN. Er ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, weil er die Verteilung von Hilfsmitteln im Rahmen des CLAP-Programms zu Wahlzwecken manipuliert hat. Ausserdem ist er als Generalkommissar des SEBIN verantwortlich für dessen Tätigkeiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen wie etwa willkürliche Festnahmen.
16.
Katherine Nayarith Harrington Padrón
Geburtsdatum: 5. Dezember 1971
Geschlecht: weiblich
Stellvertretende Generalstaatsanwältin von Juli 2017 bis Oktober 2018. Sie wurde unter Verstoss gegen die Verfassung vom Obersten Gerichtshof und nicht von der Nationalversammlung zur Stellvertretenden Generalstaatsanwältin ernannt. Sie ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, u. a. weil sie politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat und in Fällen mutmasslicher Menschenrechtsverletzungen durch das Maduro-Regime nicht ermittelt.
17.
Socorro Elizabeth Hernández Hernández
Geburtsdatum: 11. März 1952
Geschlecht: weiblich
Mitglied (Rektorin) des Nationalen Wahlrates (CNE) und der Nationalen Wahlkommission (JNE). Sie ist verantwortlich für Tätigkeiten des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschliesslich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmässigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen im Zusammenhang mit der Annullierung der Wahlen zur Abberufung des Präsidenten 2016, der Verschiebung der Gouverneurswahlen 2016 und der kurzfristigen Verlegung von Wahllokalen vor den Gouverneurswahlen 2017.
18.
Xavier Antonio
Moreno Reyes
Generalsekretär des Nationalen Wahlrates
Geschlecht: männlich
Generalsekretär des Nationalen Wahlrates (CNE). Er ist verantwortlich für die Billigung von Entscheidungen des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschliesslich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmässigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen.
19.
Nestor Blanco
Hurtado
Geboren am: 26. September 1982
Identitätsnummer:
V-15222057
Geschlecht: männlich
Major in der bolivarischen Nationalgarde (GNB), arbeitet seit mindestens Dezember 2017 Hand in Hand mit Beamten der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Folter, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM.
20.
Rafael Ramon Blanco Marrero
Geburtsdatum: 28. Februar 1968
Identitätsnummer: V-6250588
Geschlecht: männlich
Seit mindestens Dezember 2018 stellvertretender Direktor der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)) und seit dem 5. Juli 2019 Divisionsgeneral der venezolanischen bolivarischen nationalen Streitkräfte. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Folter, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch DGCIM-Beamte unter seiner Führung. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta.
21.
Carlos Calderon
Geschlecht: männlich
Führungskraft (bezeichnet als 'Kommissar', 'Direktor' und 'Generaldirektor') im bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Folter, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen des SEBIN. Insbesondere war er an Folterungen oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Insassen des El Helicoide, einer Haftanstalt des SEBIN, beteiligt oder dafür verantwortlich.
22.
Alexis Enrique
Escalona Marrero
Geburtsdatum: 12. Oktober 1962
Geschlecht: männlich
Amtierender Leiter des Nationalen Amtes zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (ONDOFT). Von 2014 bis 2017 nationaler Befehlshaber des Nationalen Kommandos zur Bekämpfung von Erpressung und Entführung (Comando Nacional Antiextorsión y Secuestro (CONAS)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Folter, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung.
23.
Rafael Antonio Franco Quintero
Geburtsdatum: 14. Oktober 1973
Identitätsnummer: V-11311672
Geschlecht: männlich
Agent beim bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Von mindestens 2017 bis Dezember 2018 Leiter der Ermittlungsabteilung in der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Folter, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta.
24.
Alexander Enrique Granko Arteaga
Geburtsdatum: 25. März 1981
Identitätsnummer:
V-14970215
Geschlecht: männlich
Leiter (Direktor) der Abteilung für Sonderaufgaben (DAE) der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Folter, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch ihn selbst sowie Beamte unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung sowie unmittelbare Beteiligung an diesen Repressionen. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta.
25.
Hannover Esteban Guerrero Mijares
Geburtsdatum: 14. Januar 1971
Geschlecht: männlich
Von mindestens April 2019 bis August 2019 Leiter der Ermittlungsabteilung in der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Als Leiter der Ermittlungsabteilung hatte er die Aufsicht über den DGCIM-Standort in Boleita. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Folter, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch ihn selbst sowie Beamte unter seiner Führung, insbesondere in Boleita. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta.
B. Unternehmen und Organisationen9
Anhang 210
(Art. 3a Abs. 2)
Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199811 (KMV) und nicht von Anhang 3 der schweizerischen Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 201612 (GKV) erfasst werden;
2 Waffenzielgeräte aller Art, die nicht bereits von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden;
3 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen,
3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von angreifenden Personen,
3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz,
3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und inhaftierten Personen,
3.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen,
3.6 Bestandteile der unter den Ziff. 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
4 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden, wie folgt:
4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags,
4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung,
4.3 andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt:
4.3.1 Amatol
4.3.2 Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
4.3.3 Nitroglykol
4.3.4 Pentaerythrittetranitrat (PETN)
4.3.5 Pikrylchlorid
4.3.6 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT);
5 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz,
5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde;
6 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür;
7 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten;
8 Bandstacheldraht;
9 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Anhang 5 Ziff. 1 GKV erfasst werden;
10 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter;
11 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang 313
(Art. 3b Abs. 1)
Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
1. Ausrüstung
- Ausrüstung für tiefe Paketinspektion;
- Netzüberwachungsausrüstung, einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung;
- Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung;
- Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation;
- Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren;
- Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung;
- Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von:
- IMSI (International Mobile Subscriber Identity): International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht,
- MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient,
- IMEI (International Mobile Equipment Identity): International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen,
- TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird;
- Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks);
- Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol);
- Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen;
- Ferngesteuerte Forensikausrüstung;
- Ausrüstung für die semantische Verarbeitung;
- Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel;
- Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP).
2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziff. 1
3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziff. 1
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
4. Ausnahmen
Ausgenommen von den Ziff. 1 bis 3 ist:
a) Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
1. Barverkauf,
2. Versandverkauf,
3. elektronische Transaktionen,
4. Telefonverkauf; oder
b) Software, die allgemein zugänglich ist.
Übergangsbestimmungen
946.224.7 V über Massnahmen gegenüber Venezuela
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 66 ausgegeben am 13. April 2018
Verordnung
vom 10. April 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Venezuela
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II.
Übergangsbestimmung
Art. 3a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem Inkrafttreten14 dieser Verordnung vertraglich vereinbart wurden.
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1   Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 66.

2   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 66.

3   Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 66.

4   Art. 3b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 66.

5   Art. 3c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 66.

6   Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 66.

7   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 66.

8   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 203 und LGBl. 2019 Nr. 241.

9   Dieser Abschnitt enthält derzeit keine Einträge.

10   Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 66.

11   SR 514.511

12   SR 946.202.1

13   Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 66.

14   Inkrafttreten: 14. April 2018.