946.224.7
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 6 ausgegeben am 1. Februar 2018
Verordnung
vom 30. Januar 2018
über Massnahmen gegenüber Venezuela
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der Beschlüsse (GASP) 2017/2074 und 2018/90 des Rates der Europäischen Union vom 13. November 2017 und 22. Januar 2018 verordnet die Regierung:
I. Zwangsmassnahmen
Art. 1
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:1
a) in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 3
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.2
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Venezuela; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 3a3
Verbot betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 2, die zur internen Repression benutzt werden können, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Abs. 1 und 2 sind verboten.
4) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter oder durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3 bewilligen für:
a) den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung oder zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, regionaler oder subregionaler Organisationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
b) den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen;
c) die Wartung von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die von der Marine oder der Küstenwache Venezuelas verwendet wird und die ausschliesslich dem Grenzschutz, der regionalen Stabilität oder dem Abfangen von Betäubungsmitteln dient;
d) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstung und Material nach Bst. a bis c.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
7) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 3b4
Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungs- und Abhörzwecken
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 3, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela, sind verboten.
2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Es ist verboten, für venezolanische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs zu erbringen.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3, sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
5) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 3c5
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
a) von in Anhang 1 aufgeführten Personen, Unternehmen und Organisationen;
b) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag von unter Bst. a erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 4
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 und 3a bis 3c. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.6
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 5
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 6
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1 oder 3 bis 3c verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.7
2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmung
Art. 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 18
(Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und Art. 3c)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 3 richten
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Person
Begründung
1.
Néstor Luis Reverol Torres
Geburtsdatum: 28. Oktober 1964
Geschlecht: männlich
Seit 2016 Minister für Inneres, Justiz und Frieden. Im April 2019 auch zum Vizepräsidenten der Dienststellen für öffentliche Arbeiten und Dienstleistungen und zum Exekutivsekretär des Generalstabs für das Elektrizitätswesen ernannt. Ehemaliger Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen einschliesslich der Folterung (politischer) Gefangener und für die Unterdrückung der demokratischen Opposition in Venezuela, einschliesslich des Verbots und der Niederschlagung politischer Demonstrationen durch von ihm befehligte Sicherheitskräfte.
2.
Gustavo Enrique González López
Geburtsdatum: 2. November 1960
Geschlecht: männlich
Am 30. April 2019 erneut zum Leiter des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN) ernannt. Ehemals Sicherheits- und Geheimdienstberater für das Büro des Präsidenten vom 8. Januar 2019 bis zum 30. April 2019 und Leiter des SEBIN bis Oktober 2018. Als Leiter des SEBIN verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen (einschliesslich willkürlicher Verhaftung, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter) sowie für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela.
3.
Tibisay Lucena Ramírez
Geburtsdatum: 26. April 1959
Geschlecht: weiblich
Präsidentin des nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral - CNE). Durch ihre Handlungen und Massnahmen hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch indem sie nicht dafür Sorge trug, dass der CNE im Einklang mit der venezolanischen Verfassung ein unparteiliches und unabhängiges Organ bleibt, wodurch sie der Einsetzung der verfassungsgebenden Versammlung und der Wiederwahl von Nicolás Maduro im Mai 2018 durch Präsidentschaftswahlen, die weder frei noch fair waren, Vorschub geleistet hat.
4.
Antonio José
Benavides Torres
Geburtsdatum: 13. Juni 1961
Geschlecht: männlich
Regierungschef des Hauptstadtdistrikts (Distrito Capital) bis Januar 2018. Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis zum 21. Juni 2017. Beteiligt an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und demokratischen Opposition in Venezuela und verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die die bolivarische Nationalgarde unter seiner Führung begangen hat. Durch seine Handlungen und Massnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde hat er die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch weil die bolivarische Nationalgarde beim Vorgehen der Polizei gegen zivile Demonstrationen federführend war und er öffentlich dafür eingetreten ist, dass Zivilpersonen vor Militärgerichte gestellt werden sollten.
5.
Maikel José Moreno Pérez
Geburtsdatum: 12. Dezember 1965
Geschlecht: männlich
Präsident und ehemaliger Vizepräsident des obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia) von Venezuela. In diesen Funktionen hat er die Handlungen und Massnahmen der Regierung, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet; er ist zudem für Handlungen und Äusserungen verantwortlich, die einen Angriff auf die Autorität der Nationalversammlung darstellen.
6.
Tarek William Saab Halabi
Geburtsdatum: 10. September 1963
Geburtsort:
El Tigre,
Bundesstaat Anzoátegui, Venezuela
Geschlecht: männlich
Von der verfassungsgebenden Versammlung ernannter Generalstaatsanwalt Venezuelas. In dieser Funktion und seinen früheren Funktionen als Bürgerbeauftragter und Präsident des Republikanischen Moralrates (Consejo Moral Republicano) hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, indem er Massnahmen gegen Gegner der Regierung Venezuelas und den Entzug der Befugnisse der Nationalversammlung öffentlich befürwortet hat.
7.
Diosdado Cabello Rondón
Geburtsdatum: 15. April 1963
Geschlecht: männlich
Präsident der verfassungsgebenden Versammlung und erster Vizepräsident der Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV). Beteiligt an der Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, auch indem er die Medien nutzt, um die politische Opposition, andere Medien und die Zivilgesellschaft öffentlich anzugreifen und zu bedrohen.
8.
Tareck Zaidan El-Aissami Maddah
Vizepräsident für Wirtschaft und Minister für Inländische Industrie und Produktion
Geburtsdatum: 12. November 1974
Geschlecht: männlich
Vizepräsident für Wirtschaft und Minister für Inländische Industrie und Produktion. Als ehemaliger Vizepräsident von Venezuela beaufsichtigt Maddah die Leitung des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN) und ist für die von dieser Organisation verübten schweren Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, einschliesslich willkürlicher Festnahmen, politisch motivierter Ermittlungen, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter. Zudem ist er verantwortlich für die Unterstützung und Durchführung von politischen Massnahmen und Tätigkeiten, die die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit untergraben, einschliesslich des Verbots öffentlicher Demonstrationen, sowie für die Leitung des ‚Anti-Putsch-Kommandos‘ von Präsident Maduro, das die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verfolgt.
9.
Sergio José Rivero Marcano
Generalinspekteur der bolivarischen nationalen Streitkräfte
Geburtsdatum: 8. November 1964
Geschlecht: männlich
Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis zum 16. Januar 2018. Er ist an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela beteiligt und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die die bolivarische Nationalgarde unter seinem Kommando verübt hat, einschliesslich des übermässigen Gewalteinsatzes und der willkürlichen Festnahme und Misshandlung von Angehörigen der Zivilgesellschaft und der Opposition. Seine Handlungen und Massnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde - u. a. im Zusammenhang mit dem Angriff der bolivarischen Nationalgarde auf Mitglieder der demokratisch gewählten Nationalversammlung und der Einschüchterung von Journalisten, die über die manipulierten Wahlen zur unrechtmässigen Verfassungsgebenden Versammlung berichtet haben - haben die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben.
10.
Jesús Rafael Suárez Chourio
Geburtsdatum: 19. Juli 1962
Geschlecht: männlich
Oberster Befehlshaber der bolivarischen Armee und Generalstabschef des Oberbefehlshabers. Ehemaliger Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee und ehemaliger Befehlshaber der venezolanischen Region für integrale Verteidigung Zentrum (REDI Central). Er ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die von Kräften unter seinem Kommando während seiner Amtszeit als Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee verübt wurden, einschliesslich der übermässigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. Er hat die demokratische Opposition verfolgt und den Einsatz von Militärgerichten für Anklagen gegen zivile Demonstranten unterstützt.
11.
Iván Hernández Dala
Leiter der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr
Geburtsdatum: 18. Mai 1966
Geschlecht: männlich
Seit Januar 2014 Leiter der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (DGCIM) und seit September 2015 Leiter der Präsidentengarde. Als Leiter der DGCIM ist Iván Hernández Dala verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch Angehörige der DGCIM unter seinem Kommando, einschliesslich der übermässigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten.
12.
Delcy Eloina
Rodríguez Gómez
Vizepräsidentin der Bolivarischen Republik Venezuela
Geburtsdatum: 18. Mai 1969
Geschlecht: weiblich
Vizepräsidentin von Venezuela, ehemalige Präsidentin der unrechtmässigen Verfassungsgebenden Versammlung und ehemals Mitglied der Präsidialkommission für die unrechtmässige Nationale Verfassungsgebende Versammlung. Ihre Handlungen im Rahmen der Präsidialkommission und dann als Präsidentin der unrechtmässigen Verfassungsgebenden Versammlung haben die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, u. a. durch die Anmassung der Befugnisse der Nationalversammlung und deren Einsatz zur Verfolgung der Opposition und zur Verhinderung ihrer Teilnahme am politischen Prozess.
13.
Elías José Jaua Milano
Geburtsdatum: 16. Dezember 1969
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister der Volksmacht für die Bildung. Ehemals Vorsitzender der Präsidialkommission für die unrechtmässige Verfassungsgebende Nationalversammlung. Durch seine führende Rolle bei der Einsetzung der unrechtmässigen Verfassungsgebenden Versammlung ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela.
14.
Sandra Oblitas Ruzza
Vizepräsidentin des Nationalen Wahlrates
Geburtsdatum: 7. Juni 1969
Geschlecht: weiblich
Vizepräsidentin des Nationalen Wahlrates (CNE) und Präsidentin der Kommission für das Wählerverzeichnis und das Personenstandsregister. Sie ist verantwortlich für Tätigkeiten des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschliesslich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmässigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen.
15.
Freddy Alirio Bernal Rosales
Geburtsdatum: 16. Juni 1962
Geburtsort: San Cristóbal,
Bundesstaat Táchira,

Venezuela
Geschlecht: männlich
Leiter des Nationalen Kontrollzentrums des Komitees für lokale Versorgung und Produktion (CLAP) und Protektor des Bundesstaates Táchira. Auch ein Generalkommissar des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN). Als Leiter des CLAP und Protektor des Bundesstaates Táchira kann er die Spezialkräfte (FAES) in Anspruch nehmen und auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten Einfluss nehmen. Er ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, weil er die Verteilung von Hilfsmitteln im Rahmen des CLAP-Programms zu Wahlzwecken manipuliert hat. Ausserdem ist er als Generalkommissar des SEBIN verantwortlich für dessen Tätigkeiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen wie etwa willkürliche Festnahmen.
16.
Katherine Nayarith Harrington Padrón
Geburtsdatum: 5. Dezember 1971
Geschlecht: weiblich
Stellvertretende Generalstaatsanwältin von Juli 2017 bis Oktober 2018. Sie wurde unter Verstoss gegen die Verfassung vom Obersten Gerichtshof und nicht von der Nationalversammlung zur Stellvertretenden Generalstaatsanwältin ernannt. Sie ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, u. a. weil sie politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat und in Fällen mutmasslicher Menschenrechtsverletzungen durch das Maduro-Regime nicht ermittelt.
17.
Socorro Elizabeth Hernández Hernández
Geburtsdatum: 11. März 1952
Geschlecht: weiblich
Mitglied (Rektorin) des Nationalen Wahlrates (CNE) und der Nationalen Wahlkommission (JNE). Sie ist verantwortlich für Tätigkeiten des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschliesslich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmässigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen im Zusammenhang mit der Annullierung der Wahlen zur Abberufung des Präsidenten 2016, der Verschiebung der Gouverneurswahlen 2016 und der kurzfristigen Verlegung von Wahllokalen vor den Gouverneurswahlen 2017.
18.
Xavier Antonio
Moreno Reyes
Generalsekretär des Nationalen Wahlrates
Geschlecht: männlich
Generalsekretär des Nationalen Wahlrates (CNE). Er ist verantwortlich für die Billigung von Entscheidungen des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschliesslich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmässigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen.
19.
Nestor Neptali Blanco Hurtado
Geburtsdatum: 26. September 1982
Ausweisnummer: V‐15222057
Geschlecht: männlich
Major in der bolivarischen Nationalgarde (GNB), arbeitet seit mindestens Dezember 2017 Hand in Hand mit Beamten der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Folter, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM.
20.
Rafael Ramon Blanco Marrero
Geburtsdatum: 28. Februar 1968
Identitätsnummer: V-6250588
Geschlecht: männlich
Seit mindestens Dezember 2018 stellvertretender Direktor der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)) und seit dem 5. Juli 2019 Divisionsgeneral der venezolanischen bolivarischen nationalen Streitkräfte. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Folter, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch DGCIM-Beamte unter seiner Führung. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta.
21.
Carlos Alberto Calderon Chirinos
Ausweisnummer:
V-10352300
Geschlecht: männlich
Führungskraft (bezeichnet als "Kommissar", "Direktor" und "Generaldirektor") im bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Folter, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen des SEBIN. Insbesondere war er an Folterungen und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Insassen des El Helicoide, einer Haftanstalt des SEBIN, beteiligt oder dafür verantwortlich.
22.
Alexis Enrique
Escalona Marrero
Geburtsdatum: 12. Oktober 1962
Geschlecht: männlich
Amtierender Leiter des Nationalen Amtes zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (ONDOFT). Von 2014 bis 2017 nationaler Befehlshaber des Nationalen Kommandos zur Bekämpfung von Erpressung und Entführung (Comando Nacional Antiextorsión y Secuestro (CONAS)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Folter, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung.
23.
Rafael Antonio Franco Quintero
Geburtsdatum: 14. Oktober 1973
Identitätsnummer: V-11311672
Geschlecht: männlich
Agent beim bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Von mindestens 2017 bis Dezember 2018 Leiter der Ermittlungsabteilung in der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Folter, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta.
24.
Alexander Enrique Granko Arteaga
Geburtsdatum: 25. März 1981
Identitätsnummer:
V-14970215
Geschlecht: männlich
Leiter (Direktor) der Abteilung für Sonderaufgaben (DAE) der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Folter, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch ihn selbst sowie Beamte unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung sowie unmittelbare Beteiligung an diesen Repressionen. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta.
25.
Hannover Esteban Guerrero Mijares
Geburtsdatum: 14. Januar 1971
Geschlecht: männlich
Von mindestens April 2019 bis August 2019 Leiter der Ermittlungsabteilung in der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Als Leiter der Ermittlungsabteilung hatte er die Aufsicht über den DGCIM-Standort in Boleita. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Folter, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch ihn selbst sowie Beamte unter seiner Führung, insbesondere in Boleita. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta.
26.
José Adelino Ornelas Ferreira
Aliasname: Ornella Ferreira/Ornellas Ferreira
Geburtsdatum: 14. Dezember 1964
Geburtsort: Caracas, Distrito Capital, Venezuela
Ausweisnummer: V-7087964
Geschlecht: männlich
Seit 26. Juli 2019 Generalsekretär des Nationalen Verteidigungsrats und ehemaliger Befehlshaber der strategischen Region für integrale Verteidigung ‚Hauptstadt‘ (REDI Capital), ehemaliger Stabschef und ehemaliger stellvertretender Befehlshaber des operativen und strategischen Kommandos der bolivarischen nationalen Streitkräfte Venezuelas (CEOFANB). In diesen Funktionen hat er Handlungen und Massnahmen der Regierung Venezuelas, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela, unter anderem indem die Bereitstellung humanitärer Hilfe verhindert und übermässige Gewalt durch Angehörige der Bolivarischen Streitkräfte (FANB) und durch untergeordnete Einheiten unter seinem Kommando, einschliesslich der strategischen Region für integrale Verteidigung (REDI), der Operationszone für integrale Verteidigung (ZODI) und der bolivarischen Nationalgarde, angewandt wurde.
27.
Gladys del Valle Requena
Geburtsdatum: 9. November 1952
Geburtsort: Puerto Santo, Sucre, Venezuela
Ausweisnummer: V-4114842
Geschlecht: weiblich
Mitglied und seit dem 26. Oktober 2018 zweite Vizepräsidentin der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC). In ihrer führenden Funktion in der nicht anerkannten ANC hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch die Unterzeichnung des Dekrets, mit dem dem Präsidenten der venezolanischen Nationalversammlung, Juan Guaidó, seine parlamentarische Immunität entzogen wurde.
28.
Tania Valentina Diaz González
Geburtsdatum: 18. Juni 1963
Geburtsort: Caracas, Distrito Capital, Venezuela
Ausweisnummer: V-6432672
Geschlecht: weiblich
Mitglied und seit dem 4. Januar 2018 erste Vizepräsidentin der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC). In ihrer führenden Funktion in der nicht anerkannten ANC hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch die Unterzeichnung des Dekrets, mit dem dem Präsidenten der venezolanischen Nationalversammlung, Juan Guaidó, seine parlamentarische Immunität entzogen wurde.
29.
Elvis Eduardo
Hidrobo Amoroso
Geburtsdatum: 4. August 1963
Geburtsort: Caracas, Distrito Capital, Venezuela
Ausweisnummer: V-7659695
Geschlecht: männlich
Seit dem 23. Oktober 2018 Präsident des Rechnungshofs und ehemaliger erster und zweiter Vizepräsident der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem er die nicht anerkannte ANC geleitet, das ‚Gesetz gegen Hass‘ unterzeichnet, die Abberufung eines rechtmässig gewählten Gouverneurs der Opposition gerechtfertigt und Juan Guaidó von der Kandidatur für ein öffentliches Amt ausgeschlossen hat.
30.
Juan José Mendoza Jover
Geburtsdatum: 11. März 1969
Geburtsort: Trujillo, Venezuela
Anschrift: Arnoldo Gabaldon, Candelaria, Edo. Trujillo
Ausweisnummer: V-9499372
Geschlecht: männlich
Zweiter Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs Venezuelas (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) und seit dem 24. Februar 2017 Präsident der Verfassungskammer des TSJ. Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch eine Reihe von Gerichtsurteilen in den letzten zwei Jahren, die die verfassungsmässigen Befugnisse des demokratisch gewählten gesetzgebenden Organs Venezuelas, der Nationalversammlung, eingeschränkt oder untergraben haben.
31.
Jorge Elieser Marquez Monsalve
Geburtsdatum: 20. Februar 1971
Geburtsort: Caracas, Venezuela
Ausweisnummer: V-8714253
Geschlecht: männlich
Seit dem 7. August 2017 Generaldirektor der Nationalen Kommission für Telekommunikation (CONATEL). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem er die Rechte des venezolanischen Volkes auf freie Presse, freie Meinungsäusserung und Information stark eingeschränkt hat. Er hat die besonderen Befugnisse der CONATEL genutzt, um Regimekritiker und Dissidenten zum Schweigen zu bringen, indem er Websites blockierte, filterte und sperrte sowie bestehende Lizenzen für Radio- und Fernsehsender widerrief bzw. neue Lizenzen nicht erteilte.
32.
Farik Karin Mora Salcedo
Ausweisnummer: V-8608523
Geschlecht: männlich
Staatsanwalt beim ersten Sondergericht erster Instanz Venezuelas mit einem Büro innerhalb der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem er politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat, die zu willkürlichen Inhaftierungen von Mitgliedern der Nationalversammlung und anderen Amtsträgern, die sich gegen das Maduro-Regime aussprechen, geführt haben.
33.
Dinorah Yoselin Bustamante Puerta
Geburtsdatum: 14. Januar 1975
Ausweisnummer: V-10002096
Geschlecht: weiblich
Staatsanwältin beim ersten Sondergericht erster Instanz Venezuelas mit einem Büro innerhalb der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Mit ihren Handlungen hat sie die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem sie politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat, die zu willkürlichen Inhaftierungen von Mitgliedern der Nationalversammlung und anderen Amtsträgern, die sich gegen das Maduro-Regime aussprechen, geführt haben.
34.
Luis Eduardo Parra Rivero
Geburtsdatum: 7. Juli 1978
Ausweisnummer: V-14211633
Geschlecht: männlich
Mitglied und rechtswidrig gewählter Präsident der Nationalversammlung. Als Mitglied der Nationalversammlung inszenierte er am 5. Januar 2020 seine Wahl zum Präsidenten der Nationalversammlung, wodurch die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder ausserhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. Kurz nach der inszenierten Wahl von Parra, die von der politischen Partei PSUV des Regimes unterstützt wurde, wurde Parra von Maduro und der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC) in seinem Amt begrüsst.
35.
Franklyn Leonardo Duarte
Geburtsdatum: 15. Mai 1977
Ausweisnummer: V-3304045
Mitglied und rechtswidrig gewählter erster Vizepräsident der Nationalversammlung. Als Mitglied der Nationalversammlung inszenierte er am 5. Januar 2020 seine Wahl zum ersten Vizepräsidenten der Nationalversammlung, wodurch die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder ausserhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. Kurz nach der inszenierten Wahl von Duarte, die von der politischen Partei PSUV des Regimes unterstützt wurde, wurde die Wahl des Präsidiums der Nationalversammlung von Maduro und der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC) begrüsst.
36.
José Gregorio Noriega Figueroa
Geburtsdatum: 21. Februar 1969
Ausweisnummer: V-8348784
Geschlecht: männlich
Mitglied und rechtswidrig gewählter zweiter Vizepräsident der Nationalversammlung. Als Mitglied der Nationalversammlung inszenierte er am 5. Januar 2020 seine Wahl zum zweiten Vizepräsidenten der Nationalversammlung, wodurch die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder ausserhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. Kurz nach der inszenierten Wahl von Noriega, die von der politischen Partei PSUV des Regimes unterstützt wurde, wurde die Wahl des Präsidiums der Nationalversammlung von Maduro und der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC) begrüsst.
37.
Remigio CEBALLOS ICHASO
Geburtsdatum: 1. Mai 1963
Ausweisnummer: V-6557495
Geschlecht: männlich
Seit Juni 2017 Befehlshaber des operativen und strategischen Kommandos der bolivarischen nationalen Streitkräfte Venezuelas (Comando Estratégico Operacional Fuerzas Armadas Nacionales Bolivarianas (CEOFANB)), dem höchsten Organ der venezolanischen Streitkräfte. CEOFANB kontrolliert die bolivarischen nationalen Streitkräfte (FANB) und die bolivarische Nationalgarde. CEOFANB ist darüber hinaus verantwortlich für die Koordination der Einsätze der FANB bei Demonstrationen.
In seiner Funktion als Befehlshaber der CEOFANB ist er verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, unter anderem durch unverhältnismässige Gewaltanwendung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch Angehörige der FANB und durch untergeordnete Einheiten unter seinem Kommando, einschliesslich der bolivarischen Nationalgarde. Verschiedene Quellen, darunter die unabhängige internationale Ermittlungsmission betreffend die Bolivarische Republik Venezuela machen die FANB und die bolivarische Nationalgarde für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich.
38.
Omar José PRIETO FERNÁNDEZ
Geburtsdatum: 25. Mai 1969
Ausweisnummer: V-9761075
Geschlecht: männlich
Seit Dezember 2017 Gouverneur des Bundesstaates Zulia. In dieser Funktion hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit im Bundesstaat Zulia untergraben. Er wurde von der nicht anerkannten Nationalen Verfassungsgebenden Versammlung (ANC) vereidigt, nachdem der rechtmässige Wahlsieger sich geweigert hatte, von der ANC vereidigt zu werden. Omar José Prieto Fernández hat die undemokratischen Wahlen für die Nationalversammlung vom 6. Dezember 2020 aktiv gefördert. Darüber hinaus hat er die Oppositionsführer im Bundesstaat Zulia durch "Hausbesuche" bedroht und erklärt, dass er den Bundesstaat Zulia für unabhängig erklären würde, wenn eine Interimsregierung unter Juan Guaidó an die Macht käme.
39.
José Dionisio BRITO RODRÍGUEZ
Geburtsdatum: 15. Januar 1971
Ausweisnummer: V-8263861
Geschlecht: männlich
Mitglied der undemokratisch gewählten Nationalversammlung und Vorsitzender des parlamentarischen Ausschusses zur Untersuchung der "gegen die Republik verübte Handlungen" durch Mitglieder der 2015 gewählten Nationalversammlung. Ausserdem hat José Dionisio Brito Rodríguez nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom Juni 2020 unrechtmässig die Führung der Oppositionspartei Primero Justicia übernommen. 2019 war er aufgrund von Korruptionsvorwürfen aus der Partei Primero Justicia ausgeschlossen worden. Darüber hinaus hat er als Mitglied der Nationalversammlung am 5. Januar 2020 an der unrechtmässigen Wahl von Luis Eduardo Parra Rivero zum Präsidenten der Nationalversammlung teilgenommen und damit die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder ausserhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. José Dionisio Brito Rodriguez hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben.
40.
José Bernabé GUTIÉRREZ PARRA
Geburtsdatum: 21. Dezember 1952
Ausweisnummer: V-1565144
Geschlecht: männlich
Mitglied der undemokratisch gewählten Nationalversammlung und unrechtmässiger Vorsitzender der Oppositionspartei Acción Democrática. José Bernabé Gutiérrez Parra erhielt im Juni 2020 auf unrechtmässige Weise, nämlich durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs, die Kontrolle über die Oppositionspartei Acción Democrática. Entgegen der Haltung der Partei vor der Übernahme ihres Vorsitzes durch Gutiérrez Parra nahm dieser mit Acción Democrática an den undemokratischen Wahlen vom 6. Dezember 2020 zur Nationalversammlung teil. Gutiérrez Parra änderte die Haltung der Partei, verwendete ihre Symbole und nahm an den Wahlen und öffentlichen Veranstaltungen wie Fernsehdebatten teil. Gutiérrez Parra war von rechtmässigen Parteimitgliedern aus der Partei Acción Democrática ausgeschlossen worden, die seine Handlungen als konspirativ und betrügerisch bezeichnet hatten. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben.
41.
Luis Fernando DAMIANI BUSTILLOS
Geburtsdatum: 27. April 1946
Geschlecht: männlich
Richter der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs war er für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmässigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellten und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und er hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert.
42.
Lourdes Benicia SUÁREZ ANDERSON
Geburtsdatum: 7. März 1965
Geschlecht: weiblich
Richterin der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs war sie für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmässigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020. Sie hat somit durch ihre Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und sie hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert.
43.
Calixto Antonio ORTEGA RÍOS
Geburtsdatum: 12. Oktober 1950
Geschlecht: männlich
Richter der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs war er für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmässigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellten und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und er hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert.
44.
René Alberto DEGRAVES ALMARZA
Geschlecht: männlich
Richter der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs war er für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmässigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und er hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert.
45.
Arcadio DELGADO ROSALES
Geburtsdatum: 23. September 1954
Geschlecht: männlich
Richter und Vizepräsident der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs war er für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmässigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und er hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert.
46.
Carmen Auxiliadora ZULETA DE MERCHÁN
Geburtsdatum: 13. Dezember 1947
Geschlecht: weiblich
Richterin der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs war sie für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmässigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020. Sie hat somit durch ihre Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und sie hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert.
47.
Indira Maira ALFONZO IZAGUIRRE
Geburtsdatum: 29. April 1968
Geburtsort: La Guaira (Bundesstaat La Guaira, Venezuela)
Ausweisnummer: V-6978710
Geschlecht: weiblich
Seit dem 13. Juni 2020 Präsidentin des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)). Ehemaliges Mitglied der Kammer für Wahlfragen und der Plenarkammer des Obersten Gerichtshofes (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)), von 2015 bis zum 24. Februar 2017 zweite Vizepräsidentin des TSJ, vom 24. Februar 2017 bis 12. Juni 2020 Vizepräsidentin des TSJ. Als Mitglied der Kammer für Wahlfragen des TSJ ist Indira Maira Alfonzo Izaguirre verantwortlich für Handlungen gegen die im Dezember 2015 neu gewählte Nationalversammlung, die dazu führten, dass die Nationalversammlung nicht ihre gesetzmässigen Befugnisse ausüben konnte. Darüber hinaus hat sie die Ernennung zur Präsidentin des CNE durch den TSJ im Juni 2020 angenommen, obwohl dies unter die Zuständigkeit der Nationalversammlung fällt. In dieser Eigenschaft hat sie die undemokratischen Wahlen zur Nationalversammlung vom 6. Dezember 2020 vorbereitet und überwacht und war an den Änderungen des Wahlrechts vom 30. Juni 2020 für diese Wahlen beteiligt. Sie hat somit durch ihre Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben.
48.
Leonardo Enrique MORALES POLEO
Geschlecht: männlich
Seit dem 7. August 2020 Vizepräsident des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) und Präsident des Ausschusses für politische Teilhabe und Finanzen.
Leonardo Enrique Morales Poleo wurde am 7. August 2020 vom Obersten Gerichtshof (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) zum Vizepräsidenten des CNE und zum Präsidenten des Ausschusses für politische Teilhabe und Finanzen ernannt, obwohl dies unter die Zuständigkeit der Nationalversammlung fällt. Darüber hinaus arbeitete er vor seiner Ernennung für die Partei Avanzada progresista. Als Mitglied des CNE nahm er uneingeschränkt an der Überwachung des Wahlprozesses teil, der zu den undemokratischen Wahlen zur Nationalversammlung vom 6. Dezember 2020 führte. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben.
49.
Tania D’AMELIO CARDIET
Geburtsdatum: 5. Dezember 1971
Geburtsort: Italien
Staatsangehörigkeit: Venezolanerin
Ausweisnummer:
V-11691429
Geschlecht: weiblich
Mitglied (Rektorin) des Nationalen Wahlrates (Consejo Nacional Electoral (CNE)) für den Zeitraum 2016-2023. Ehemaliges Mitglied (Rektorin) des CNE im Zeitraum 2010-2016.
Tania d’Amelio Cardiet hat durch ihr Handeln in ihrer Eigenschaft als Rektorin des CNE seit 2010 unmittelbar dazu beigetragen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela zu untergraben, auch durch die Vorbereitung der undemokratischen Wahlen zur Nationalversammlung 2020, durch ihre Beteiligung an der Änderung der Wahlgesetze vom 30. Juni 2020 für diese Wahlen und durch ihre Teilnahme an der Organisation und Durchführung der Präsidentschaftswahlen von 2018. Darüber hinaus hat Tania d’Amelio Cardiet ihre Ernennung im CNE durch den Obersten Gerichtshof (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) angenommen, obwohl dies unter die Zuständigkeit der Nationalversammlung fällt.
50.
José Miguel DOMÍNGUEZ RAMÍREZ
Geburtsdatum: 17. Oktober 1979
Ausweisnummer:
V-14444352
Geschlecht: männlich
Seit 6. Mai 2019 Direktor der Spezialkräfte (Fuerzas de Acciones Especiales (FAES)). Ehemaliger Hauptkommissar der FAES im Bundesstaat Táchira. Darüber hinaus war José Miguel Domínguez Ramírez Direktor für Einsätze der FAES, die unter die Zuständigkeit der Bolivarischen Nationalpolizei Venezuelas fallen. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressalien gegenüber der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela, die von ihm unterstellten Angehörigen der Spezialkräfte FAES verübt wurden. Die FAES sind für aussergerichtliche Hinrichtungen und ihr brutales Vorgehen bei der Unterdrückung abweichender Meinungen von Maduros politischen Gegnern, der Opposition und von Demonstrierenden bekannt, weshalb die Hohe Menschenrechtskommissarin Michelle Bachelet die Auflösung der FAES gefordert hat. Darüber hinaus war Domínguez Ramírez davor Mitglied des venezolanischen Sicherheitsteams, das am 12. Februar 2014 auf eine Demonstration unbewaffneter Studierender das Feuer eröffnete und mindestens einen Studierenden, Bassil Da Costa, tötete.
51.
Carlos Ramón Enrique CARVALLO GUEVARA
Ausweisnummer: V-10132041
Geschlecht: männlich
Divisionsgeneral und seit 21. August 2020 stellvertretender Direktor der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Nachfolger von General Rafael Ramón Blanco Marrero. Davor diente Carlos Ramón Enrique Carvallo Guevara für die DGCIM in der Region Los Andes und bekleidete einen höheren Rang in der Bolivarischen Nationalgarde. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Venezuela, die von Beamten der DGCIM unter seinem Kommando verübt wurden. Im jüngst veröffentlichten Bericht der Unabhängigen Internationalen Erkundungsmission betreffend die Bolivarische Republik Venezuela wird die DGCIM als eine Einrichtung beschrieben, die unmittelbar für das Begehen schwerer Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ist.
52.
Jesús Emilio VÁSQUEZ QUINTERO
Ausweisnummer: V-7422049
Geschlecht: männlich
Seit 5. Juli 2019 Divisionsgeneral und seit Dezember 2017 Generalstaatsanwalt der Militärstaatsanwaltschaft. Als Generalstaatsanwalt der Militärstaatsanwaltschaft verantwortlich für das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela. Die Militärstaatsanwaltschaft wird mit interner strafrechtlicher Verfolgung in den Streitkräften sowie mit dem Versäumnis zur Untersuchung von Vorfällen, so auch in Bezug auf den Tod von Kapitän Acosta im Jahr 2019, in Verbindung gebracht. Darüber hinaus werden Zivilpersonen der Militärgerichtsbarkeit unterworfen.
53.
Carlos Enrique TERÁN HURTADO
Ausweisnummer: V-8042567
Geschlecht: männlich
Seit 5. Juli 2019 Brigadegeneral und seit 2019 Leiter der Sonderdirektion strafrechtliche Ermittlungen der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Davor übte Brigadegeneral Carlos Enrique Terán Hurtado das Amt des Polizeichefs im Bundesstaat Falcón und das Amt des Leiters der DGCIM im Bundesstaat Táchira aus. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter brutale und unmenschliche Behandlung von Inhaftierten, die von Bediensteten der DGCIM unter seinem Kommando verübt wurden. In dem ausführlichen Bericht der Unabhängigen Internationalen Erkundungsmission betreffend die Bolivarische Republik Venezuela wird besonders auf Brigadegeneral Carlos Enrique Terán Hurtado als einer der verantwortlichen Täter verwiesen und er wird mit dem Fall des Kapitän de la Sotta in Verbindung gebracht.
54.
Manuel Eduardo PÉREZ URDANETA
Geburtsdatum: 29. Dezember 1960 oder 26. Mai 1962
Geburtsort: Cagua, Bundesstaat Aragua
Ausweisnummer: V-6357038
Reisepass-Nr.: 001234503 (2012 abgelaufen)
Geschlecht: männlich
Seit 7. April 2015 stellvertretender Innen- und Justizminister. Innerhalb des venezolanischen Innen- und Justizministeriums bekleidet Brigadegeneral Manuel Eduardo Pérez Urdaneta den Posten eines von fünf stellvertretenden Ministern. Sein Zuständigkeitsbereich umfasst die Prävention und öffentliche Sicherheit (Viceministro de prevención y Seguridad Ciudadana). Davor hatte er das Amt des Direktors der Bolivarischen Nationalpolizei inne. In dieser Eigenschaft ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter schwere körperliche Gewaltanwendung gegen friedlich Demonstrierende, die von ihm unterstellten Beamten der Bolivarischen Nationalpolizei verübt wurden.
55.
Douglas Arnoldo RICO GONZÁLEZ
Geburtsdatum: 28. September 1969
Ausweisnummer: V-6864238
Geschlecht: männlich
Seit dem 5. Februar 2016 Direktor des Wissenschaftlichen, Strafrechtlichen und Kriminalistischen Investigationskorps (Cuerpo de Investigaciones Científicas, Penales y Criminalísticas (CICPC)). Davor übte er das Amt des stellvertretenden Direktors vom CICPC aus. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die von ihm unterstellten Beamten des CICPC verübt wurden. Im Bericht der Unabhängigen Internationalen Erkundungsmission betreffend die Bolivarische Republik Venezuela wird CICPC als eine Einrichtung beschrieben, die systematisch Menschenrechtsverletzungen in Venezuela begeht.
B. Unternehmen und Organisationen9
Anhang 210
(Art. 3a Abs. 2)
Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199811 (KMV) und nicht von Anhang 3 der schweizerischen Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 201612 (GKV) erfasst werden;
2 Waffenzielgeräte aller Art, die nicht bereits von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden;
3 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen,
3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von angreifenden Personen,
3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz,
3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und inhaftierten Personen,
3.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen,
3.6 Bestandteile der unter den Ziff. 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
4 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden, wie folgt:
4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags,
4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung,
4.3 andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt:
4.3.1 Amatol
4.3.2 Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
4.3.3 Nitroglykol
4.3.4 Pentaerythrittetranitrat (PETN)
4.3.5 Pikrylchlorid
4.3.6 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT);
5 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz,
5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde;
6 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür;
7 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten;
8 Bandstacheldraht;
9 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Anhang 5 Ziff. 1 GKV erfasst werden;
10 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter;
11 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang 313
(Art. 3b Abs. 1)
Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
1. Ausrüstung
- Ausrüstung für tiefe Paketinspektion;
- Netzüberwachungsausrüstung, einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung;
- Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung;
- Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation;
- Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren;
- Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung;
- Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von:
- IMSI (International Mobile Subscriber Identity): International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht,
- MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient,
- IMEI (International Mobile Equipment Identity): International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen,
- TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird;
- Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks);
- Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol);
- Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen;
- Ferngesteuerte Forensikausrüstung;
- Ausrüstung für die semantische Verarbeitung;
- Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel;
- Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP).
2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziff. 1
3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziff. 1
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
4. Ausnahmen
Ausgenommen von den Ziff. 1 bis 3 ist:
a) Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
1. Barverkauf,
2. Versandverkauf,
3. elektronische Transaktionen,
4. Telefonverkauf; oder
b) Software, die allgemein zugänglich ist.
Übergangsbestimmungen
946.224.7 V über Massnahmen gegenüber Venezuela
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 66 ausgegeben am 13. April 2018
Verordnung
vom 10. April 2018
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Venezuela
...
II.
Übergangsbestimmung
Art. 3a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem Inkrafttreten14 dieser Verordnung vertraglich vereinbart wurden.
...

1   Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 66.

2   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 66.

3   Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 66.

4   Art. 3b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 66.

5   Art. 3c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 66.

6   Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 66.

7   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 66.

8   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 203, LGBl. 2019 Nr. 241, LGBl. 2019 Nr. 283, LGBl. 2020 Nr. 215 und LGBl. 2021 Nr. 86.

9   Dieser Abschnitt enthält derzeit keine Einträge.

10   Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 66.

11   SR 514.511

12   SR 946.202.1

13   Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 66.

14   Inkrafttreten: 14. April 2018.