412.014.024
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 178ausgegeben am 4. September 2018
Verordnung
vom 28. August 2018
über die berufliche Grundbildung Lüftungsanlagenbauerin/Lüftungsanlagenbauer mit Fähigkeitszeugnis (FZ)1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung.
I. Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1
Berufsbild und Fachrichtungen
1) Lüftungsanlagenbauerinnen/Lüftungsanlagenbauer beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie sind Fachleute für die Produktion oder Montage verschiedener Elemente von Lüftungs- und Klimaanlagen; sie arbeiten in Betrieben der Lüftungs- und Klimatechnik, die für verschiedenste Einsatzbereiche wie Industrie, Gewerbe, öffentliche Gebäude oder Privathaushalte Produkte und Dienstleistungen anbieten.
b) In der Fachrichtung Produktion arbeiten sie vor allem in den Produktionsstätten; sie sind verantwortlich für die Herstellung von Luftleitungssystemen, Armaturen und Bauteilen und führen ihren Auftrag selbstständig und fachgerecht aus; sie planen ihre Arbeiten, bereiten die Produktion vor, wickeln Bleche ab und stellen die Produkte schliesslich her.
c) In der Fachrichtung Montage arbeiten sie vor allem auf der Baustelle in einem Montageteam; sie sind verantwortlich für einen Teilauftrag und führen diesen selbstständig und fachgerecht aus; sie planen ihre Arbeiten, installieren Lüftungsanlagen, stellen Lüftungsanlagen fertig und bauen Lüftungsanlagen zurück.
d) Um ihre Tätigkeiten fachgerecht und selbstständig auszuüben, verfügen sie insbesondere über handwerkliches Geschick, technisches Verständnis und ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen; ausserdem fügen sie sich konstruktiv in ein Team ein und sind körperlich belastbar; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie des Umweltschutzes pflichtbewusst um.
2) Innerhalb des Berufs der Lüftungsanlagenbauerin/des Lüftungsanlagenbauers gibt es die folgenden Fachrichtungen:
a) Produktion;
b) Montage.
3) Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Inhaberinnen/Inhabern eines Berufsattests Haustechnikpraktikerin/Haustechnikpraktiker BA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Planen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle:
1. Arbeitsplatz einrichten und sichern;
2. Abfälle trennen und entsorgen;
3. Rapporte erstellen;
4. Material- und Stückliste erstellen;
5. Werkzeuge und Maschinen unterhalten;
6. Bau-Akteure über Lüftungsanlagen informieren;
b) Vorbereiten der Produktion von Luftleitungssystemen, Armaturen und Bauteilen:
1. Materialbedarfsliste erstellen;
2. Produktionsablauf bestimmen;
c) Abwickeln von Luftleitungssystemen, Armaturen und Bauteilen:
1. eckige Formstücke, Luftleitungen, Armaturen und Bauteile von Hand abwickeln;
2. runde Formstücke, Luftleitungen, Armaturen und Bauteile von Hand abwickeln;
3. Formstücke und Luftleitungen maschinell abwickeln;
d) Herstellen von Luftleitungssystemen, Armaturen und Bauteilen:
1. eckige Formstücke und Luftleitungen herstellen;
2. runde Formstücke und Luftleitungen herstellen;
3. Formstücke und Luftleitungen zusammensetzen;
4. Absperr- und Regulierungsarmaturen herstellen;
5. einfache Aussenluft- und Fortluftdurchlässe herstellen;
6. Schalldämpfer herstellen;
7. Formstücke, Luftleitungen und Bauteile schweissen;
8. Formstücke, Luftleitungen und Bauteile weichlöten;
e) Installieren von Lüftungsanlagen:
1. Arbeitsablauf bestimmen und Arbeiten auf der Baustelle absprechen;
2. Luftaufbereitungsgeräte montieren;
3. Luftleitungssysteme installieren;
4. Armaturen und Bauteile montieren;
5. installierte Anlagen kontrollieren;
f) Fertigstellen von Lüftungsanlagen:
1. Luftdurchlässe montieren;
2. Feldgeräte montieren;
3. Druckprüfung durchführen;
4. Anlagen kennzeichnen;
g) Rückbauen von Lüftungsanlagen:
1. Situation vor Ort beurteilen;
2. Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel für den Rückbau bereitstellen;
3. Anlagen demontieren;
4. Wertstoffe für den Transport bereitstellen.
2) Im Handlungskompetenzbereich nach Abs. 1 Bst. a ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. b bis g ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:
a) Handlungskompetenzbereich nach Abs. 1 Bst. b, c und d: für die Fachrichtung Produktion;
b) Handlungskompetenzbereich nach Abs. 1 Bst. e, f und g: für die Fachrichtung Montage.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1 080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Total
a) Berufskenntnisse
    
- Planen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle
100
100
 
200
- fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche
100
100
200
400
Total Berufskenntnisse
200
200
200
600
b) Allgemeinbildung
120
120
120
360
c) Sport
40
40
40
120
Total Lektionen
360
360
360
1 080
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 32 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf fünf Kurse aufgeteilt:
a) für die Fachrichtung Produktion:
Lehrjahr
Kurs
Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz
Dauer
1
Kurs 1
Planen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle
4 Tage
1
Kurs 2
fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche
8 Tage
2
Kurs 3
fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche
4 Tage
2
Kurs 4
Formstücke, Luftleitungen und Bauteile schweissen
8 Tage
  
Formstücke, Luftleitungen und Bauteile weichlöten
 
3
Kurs 5
einfach Aussenluft- und Fortluftdurchlässe herstellen
8 Tage
Total
  
32 Tage
b) für die Fachrichtung Montage:
Lehrjahr
Kurs
Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz
Dauer
1
Kurs 1
Planen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle
4 Tage
1
Kurs 2
fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche
4 Tage
2
Kurs 3
fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche
12 Tage
2
Kurs 4
Lüftungssysteme installieren (Kunststoff schweissen)
4 Tage
3
Kurs 5
fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche
8 Tage
Total
  
32 Tage
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
V. Bildungsplan
Art. 9
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c) Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Lüftungsanlagenbauerin/Lüftungsanlagenbauer mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Lüftungsanlagenbauerin/des Lüftungsanlagenbauers und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
d) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Lüftungsanlagenbauerin/des Lüftungsanlagenbauers erworben hat; und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 18
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 16 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen;
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Gewichtung
1
Planen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle
15 %
2
fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich
70 %
3
handlungskompetenzbereichsübergreifendes Fachgespräch
15 %
b) Berufskenntnisse, im Umfang von drei Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Dauer
Gewichtung
1
Planen der Arbeiten in der Werkstatt und auf der Baustelle
60 Min.
30 %
2
fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich
120 Min.
70 %
c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 19
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a) praktische Arbeit: 30 %;
b) Berufskenntnisse: 20 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %;
d) Erfahrungsnote: 30 %.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a) Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 30 %;
b) Note für die überbetrieblichen Kurse: 70 %.
4) Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
5) Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der fünf benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21
Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1) Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 30 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %.
IX. Ausweise und Titel
Art. 22
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Lüftungsanlagenbauerin FZ"/"Lüftungsanlagenbauer FZ" zu führen.
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 21 Abs. 1, die Erfahrungsnote;
c) die Fachrichtung.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Gebäudetechnikberufe obliegt.
Art. 24
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband (suissetec).
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung regelt mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat jederzeit Zutritt zu den Kursen.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. August 2010 über die berufliche Grundbildung Lüftungsanlagenbauerin/Lüftungsanlagenbauer mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2010 Nr. 222, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 26
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Lüftungsanlagenbauerin/Lüftungsanlagenbauer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.
2) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Lüftungsanlagenbauerin/Lüftungsanlagenbauer bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16 bis 22) kommen ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung.
Art. 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   47907 Lüftungsanlagenbauerin/Lüftungsanlagenbauer (47908 Produktion; 47909 Montage)