Art. 5
1) Das Fördergesuch hat alle Angaben zu enthalten, die für die Prüfung der Fördervoraussetzungen erforderlich sind. Es hat zu beinhalten:
a) Name und Adresse des Gesuchstellers;
b) eine genaue Beschreibung der zu fördernden Sportstätte, einschliesslich Pläne, Raumprogramm, Investitionskosten, Betriebskosten, Terminplan und dergleichen;
c) Angaben und Unterlagen zum Nachweis der Fördervoraussetzungen nach Art. 4;
d) eine detaillierte Beschreibung der Finanzierung einschliesslich der Sicherstellung von Betrieb und Unterhalt;
e) Angaben zur Rolle der Standortgemeinde und der übrigen Gemeinden;
f) auf Verlangen der Regierung Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers.
2) Die Regierung kann vom Gesuchsteller weitere für die Beurteilung des Gesuchs erforderliche Angaben und Unterlagen verlangen.