: Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden ‚Agentur‘) und aller Vorbereitungsgremien, einschliesslich Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Taskforces der Agentur, des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates, jedoch haben sie kein Stimmrecht.
b) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnet der Ausdruck ‚Mitgliedstaat‘ bzw. ‚Mitgliedstaaten‘ in der Verordnung neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten.
c) Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
d) Die Bestimmungen über verbindliche Entscheidungen der Agentur, auf die in den Art. 7, 8 und 9 Bezug genommen wird, werden in Fällen, in denen ein EFTA-Staat beteiligt ist, durch folgende Bestimmungen ersetzt:
i) In Fällen, in denen ein oder mehrere EFTA-Staaten beteiligt sind, erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine an die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden EFTA-Staaten gerichtete Entscheidung.
ii) Die Agentur hat das Recht, sich uneingeschränkt an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien zu beteiligen, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf die EFTA-Staaten die Aufgaben der Agentur gemäss diesem Abkommen wahrnimmt, jedoch hat sie kein Stimmrecht.
iii) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, sich uneingeschränkt an der Arbeit der Agentur und ihrer Vorbereitungsgremien zu beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
iv) Die Agentur und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten bei der Annahme von Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen eng zusammen.
Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Agentur auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.
Die Agentur unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn sie einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss dieser Verordnung ausarbeitet. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt eine Frist, innerhalb deren die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, wobei sie der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.
Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten können die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihre Entscheidung zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Agentur weiter. In diesem Fall erwägt die Agentur die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde und antwortet unverzüglich.
In den Fällen, in denen die Agentur parallel zu einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidung eine Entscheidung ändert, aussetzt oder widerruft, arbeitet die Agentur unverzüglich einen entsprechenden Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.
v) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmungen beraumen der Direktor der Agentur und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Direktor der Agentur oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Massgabe des Art. 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäss Art. 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
18 kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine umgehende Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.
vi) Die EFTA-Staaten sowie natürliche und juristische Personen können vor dem EFTA-Gerichtshof nach den Art. 36 und 37 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erheben.‘
e) In Art. 12 wird Folgendes angefügt:
‚Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Verwaltungsrates, haben jedoch kein Stimmrecht. Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates verleiht der Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten uneingeschränkt Wirkung.‘
f) In Art. 14 wird Folgendes angefügt:
‚Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Regulierungsrates und aller Vorbereitungsgremien der Agentur. Sie haben kein Stimmrecht im Regulierungsrat. Die Geschäftsordnung des Regulierungsrates verleiht der Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten uneingeschränkt Wirkung.‘
g) Die Bestimmungen von Art. 19 erhalten folgende Fassung:
‚Betrifft die Beschwerde eine Entscheidung der Agentur im Zusammenhang mit einer Meinungsverschiedenheit, an der auch die nationalen Regulierungsbehörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, so fordert der Beschwerdeausschuss die nationalen Regulierungsbehörden der beteiligten EFTA-Staaten auf, innerhalb bestimmter Fristen Stellungnahmen zu den Schriftsätzen der am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die nationalen Regulierungsbehörden der beteiligten EFTA-Staaten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben. In den Fällen, in denen der Beschwerdeausschuss parallel zu einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidung eine Entscheidung ändert, aussetzt oder aufhebt, arbeitet die Agentur unverzüglich einen entsprechenden Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘
h) Art. 20 gilt nicht in Fällen, in denen ein oder mehrere EFTA-Staaten beteiligt sind.
i) In Art. 21 wird Folgendes angefügt:
‚Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der Finanzierung der Agentur. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen.‘
j) In Art. 27 wird Folgendes angefügt:
‚Die EFTA-Staaten räumen der Agentur Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.‘
k) In Art. 28 wird Folgendes angefügt:
‚Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Direktor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘
l) In Art. 30 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
‚Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung auch für Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen.‘
m) In Art. 32 wird Folgendes angefügt:
‚Die Vertreter der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des mit Art. 32 eingesetzten Ausschusses, haben jedoch kein Stimmrecht.‘"