Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2017
vom 15. Dezember 2017
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss 2013/128/EU der Kommission vom 13. März 2013 über die Genehmigung des Einsatzes von Leuchtdioden in bestimmten Beleuchtungsfunktionen eines Fahrzeugs der Kategorie M1 als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss 2013/341/EU der Kommission vom 27. Juni 2013 über die Genehmigung des Wechselstromgenerators "Valeo Efficient Generation Alternator" als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss 2013/451/EU der Kommission vom 10. September 2013 über die Genehmigung des Systems der Motorraumkapselung von Daimler als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss 2013/529/EU der Kommission vom 25. Oktober 2013 zur Genehmigung des Systems von Bosch zur navigationsbasierten Vorkonditionierung des Batterieladezustands bei Hybridfahrzeugen als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss 2014/128/EU der Kommission vom 10. März 2014 über die Genehmigung des Abblendlichtmoduls mit lichtemittierenden Dioden "E-Light" als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss 2014/465/EU der Kommission vom 16. Juli 2014 über die Genehmigung des effizienten DENSO-Wechselstromgenerators als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/341/EU der Kommission
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Durchführungsbeschluss 2014/806/EU der Kommission vom 18. November 2014 über die Genehmigung des Solardachs zur Batterieaufladung von Webasto als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission vom 30. Januar 2015 über die Genehmigung von zwei hocheffizienten Generatoren der Robert Bosch GmbH als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/206 der Kommission vom 9. Februar 2015 über die Genehmigung der effizienten Aussenbeleuchtung mit Leuchtdioden der Daimler AG als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/279 der Kommission vom 19. Februar 2015 über die Genehmigung des Solardachs zur Batterieaufladung von Asola als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/295 der Kommission vom 24. Februar 2015 über die Genehmigung des effizienten Generators MELCO GXi als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1132 der Kommission vom 10. Juli 2015 über die Genehmigung der Segel-Funktion der Porsche AG als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
13. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2280 der Kommission vom 7. Dezember 2015 über die Genehmigung des effizienten Generators DENSO als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
14. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/160 der Kommission vom 5. Februar 2016 über die Genehmigung der effizienten Aussenbeleuchtung mit Leuchtdioden der Toyota Motor Europe als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
15. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/265 der Kommission vom 25. Februar 2016 über die Genehmigung des Motorgenerators von MELCO als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
16. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/362 der Kommission vom 11. März 2016 über die Genehmigung des Enthalpiespeichers der MAHLE Behr GmbH & Co. KG als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
17. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienter Aussenbeleuchtung mit Leuchtdioden eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
18. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/588 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
19. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1721 der Kommission vom 26. September 2016 über die Genehmigung der effizienten Aussenbeleuchtung mit Leuchtdioden von Toyota zur Verwendung in nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Fahrzeugen als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
20. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1926 der Kommission vom 3. November 2016 über die Genehmigung des Fotovoltaik-Dachs zur Batterieaufladung als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
21. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2013/128/EU, 2013/341/EU, 2013/451/EU, 2013/529/EU, 2014/128/EU, 2014/465/EU, 2014/806/EU, (EU) 2015/158, (EU) 2015/206, (EU) 2015/279, (EU) 2015/295, (EU) 2015/1132, (EU) 2015/2280, (EU) 2016/160, (EU) 2016/265, (EU) 2016/362, (EU) 2016/587, (EU) 2016/588, (EU) 2016/1721 und (EU) 2016/1926 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.