0.110.039.93
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 279ausgegeben am 22. November 2019
Kundmachung
vom 19. November 2019
des Beschlusses Nr. 253/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Oktober 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. Oktober 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 253/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 253/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 253/2019
vom 25. Oktober 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2019/1258 der Kommission vom 23. Juli 2019 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG des Rates im Hinblick auf die Definition von SI-Basiseinheiten zum Zwecke der Anpassung an den technischen Fortschritt1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden,
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 24 (Richtlinie 80/181/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 L 1258: Richtlinie (EU) 2019/1258 der Kommission vom 23. Juli 2019 (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/1258 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2019.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 196, 24.7.2019, S. 6.

2   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.