: Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) Die Bezugnahmen auf die Mitglieder des ESZB bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.
c) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder gegebenenfalls die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
d) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.
e) In den Fällen gemäss Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
f) In Art. 1 Abs. 1 Bst. e:
i) werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter ‚zuständige Behörden, ESMA und EBA‘ durch die Wörter ‚zuständige Behörden und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;
ii) werden nach den Wörtern ,Befugnisse der ESMA‘ die Wörter ‚oder für die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
g) In Art. 4:
i) werden in Abs. 4 nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
ii) werden in Abs. 7 nach den Wörtern ‚3. Januar 2018‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf von den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten gewährte Ausnahmen vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ eingefügt;
h) In Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) In Art. 36 Abs. 5:
i) wird in Satz 1 und Satz 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch die Wörter ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;
ii) werden nach den Wörtern ‚Die ESMA veröffentlicht eine Liste der bei ihr eingegangenen Mitteilungen‘ die Wörter ‚und nimmt alle von der EFTA-Überwachungsbehörde eingegangenen Mitteilungen in die Liste auf‘ eingefügt.
j) In Art. 37 Abs. 2:
i) werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚bis zum 3. Januar 2018‘ durch die Wörter ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ ersetzt.
ii) werden die Wörter ‚Art. 101 und 102 AEUV‘ durch die Wörter ,Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
k) In Art. 40:
i) wird für die EFTA-Staaten in den Abs. 1 bis 4, 6 und 7 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;
ii) wird in Abs. 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt;
iii) werden in Abs. 3 die Wörter ‚nach Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen‘ durch die Wörter ‚nach Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen durch die ESMA‘ ersetzt;
iv) werden in Abs. 3 die Wörter ‚ohne die in Art. 43 vorgesehene Stellungnahme abzugeben‘ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA die in Art. 43 vorgesehene Stellungnahme abgibt‘ ersetzt;
v) werden in Abs. 5 die Wörter ‚jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Massnahme‘ durch die Wörter ‚jede Entscheidung, nach diesem Artikel tätig zu werden‘ ersetzt;
vi) werden in Abs. 5 nach den Wörtern ‚diesem Artikel‘ die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach diesem Artikel zu ergreifenden Massnahme bekannt. Auf der Website der EBA wird auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde hingewiesen‘ eingefügt.
l) Art. 41 wird wie folgt angepasst:
i) für die EFTA-Staaten wird in den Abs. 1 bis 4, 6 und 7 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;
ii) für die EFTA-Staaten wird in Abs. 2 das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt;
iii) in Abs. 3 werden die Wörter ‚ohne die in Art. 43 vorgesehene Stellungnahme abzugeben‘ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA die in Art. 43 vorgesehene Stellungnahme abgibt‘ ersetzt;
iv) in Abs. 5 werden die Wörter ‚jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Massnahme‘ durch die Wörter ‚jede Entscheidung, nach diesem Artikel tätig zu werden‘ ersetzt;
v) in Abs. 5 werden nach den Wörtern ‚diesem Artikel‘ die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach diesem Artikel zu ergreifenden Massnahme bekannt. Auf der Website der EBA wird auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde hingewiesen‘ eingefügt.
m) Art. 45 wird wie folgt angepasst:
i) in Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
ii) in den Abs. 2, 4, 5, 8 und 9 und in Abs. 3 Unterabs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
iii) in Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 werden nach den Wörtern ‚Massnahmen trifft‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet‘ eingefügt;
iv) in Abs. 6 werden die Wörter ‚jeden Beschluss‘ durch die Wörter ‚jeden ihrer Beschlüsse‘ ersetzt;
v) in Abs. 6 werden nach den Wörtern ,Abs. 1 Bst. c‘ die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über die Verhängung oder Verlängerung von Massnahmen nach Abs. 1 Bst. c bekannt. Auf der Website der EBA wird auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde hingewiesen‘ eingefügt;
vi) in Abs. 7 werden nach den Wörtern ,zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung‘ die Wörter ,auf der ESMA-Website oder in Bezug auf Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde,‘ eingefügt."