| 412.014.014 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2019 |
Nr. 321 |
ausgegeben am 6. Dezember 2019 |
Verordnung
vom 26. November 2019
über die berufliche Grundbildung Forstwartin/Forstwart mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Berufsbild
Forstwartinnen/Forstwarte beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie sind Fachleute für die Ausführung von praktischen Arbeiten in der Bewirtschaftung und Pflege des Waldes sowie anderer Ökosysteme; ein Hauptarbeitsgebiet ist die Holzernte; sie fällen Bäume und rüsten diese auf, sie arbeiten bei der Holzbringung mit und setzen dabei die geeigneten Arbeitsmittel ein; sie beurteilen auf dem eigenen Arbeitsplatz die Gefahren und Risiken und treffen die notwendigen fachlichen, organisatorischen, ökonomischen und sicherheitstechnischen Entscheide.
b) Sie führen Massnahmen zur Pflege und Verjüngung des Waldes sicher und fachgerecht aus; sie kennen die Bedeutung von Lebensräumen und führen Pflegearbeiten an Waldrändern, auf Sonderstandorten im Wald und in Naturschutzgebieten fachgerecht aus.
c) Sie setzen Massnahmen zum Schutz des Waldes um, indem sie Waldschäden erkennen, verhüten und bekämpfen.
d) Sie erstellen und unterhalten einfache forstliche Bauwerke und Erholungseinrichtungen und führen den Unterhalt von Waldstrassen und -wegen aus.
e) Sie setzen die erforderlichen Arbeitsmittel sowie Kleinmaschinen sorgfältig und zweckmässig ein und führen die notwendigen Unterhaltsarbeiten daran aus; beim Einsatz der Betriebs- und Hilfsstoffe beachten sie die geltenden Vorschriften und handhaben die Stoffe sicher, natur- und umweltschonend.
f) Sie wenden die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie zur Arbeitssicherheit an; am eigenen Arbeitsplatz erkennen sie die Gefahren und ergreifen die notwendigen Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Arbeitskolleginnen/Arbeitskollegen, von Dritten, der Umwelt und von Sachwerten.
g) Sie arbeiten bei betrieblichen Aufgaben mit, indem sie zum Beispiel Rapporte führen oder Waldbesucherinnen/Waldbesucher sachgerecht über den Wald und über forstliche Massnahmen informieren.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Inhaberinnen/Inhabern eines Berufsattests Forstpraktikerin/Forstpraktiker wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Holz ernten:
1. Holzeigenschaften und Holzfehler bei der Holzerei berücksichtigen;
2. Holzschlag organisieren und signalisieren;
3. Bäume fällen und aufarbeiten;
4. bei der Holzbringung mitarbeiten;
5. Holz sortieren und Sortimentsliste umsetzen;
6. in Holzernteverfahren mitarbeiten;
b) Verjüngen und Pflegen von Wald und Sonderstandorten:
1. die Eigenschaften von Standorten bei der Waldpflege berücksichtigen;
2. forstbotanische und waldbauliche Kenntnisse der Bäume bei der Waldpflege berücksichtigen;
3. natürliche Waldverjüngung fördern;
4. künstliche Verjüngung ausführen;
5. die natürliche Bestandsentwicklung sowie die Auslesekriterien der Bäume bei der Pflege berücksichtigen;
6. Jungwald pflegen;
7. Sonderstandorte und spezielle Lebensräume erkennen und pflegen;
c) Umsetzen von Massnahmen des Waldschutzes:
1. Waldschäden erkennen und bekämpfen;
2. Waldschäden vorbeugen und verhüten;
3. invasive, gebietsfremde Arten erkennen und bekämpfen;
4. die Produktivität des Bodens erhalten;
d) Erstellen und Unterhalten forstlicher Bauwerke:
1. sich im Gelände anhand von Karten und Plänen orientieren sowie Messgeräte einsetzen;
2. Baumaterialien einsetzen;
3. einfache forstliche Bauwerke erstellen und unterhalten;
4. Waldstrassen sowie Maschinen- und Wanderwege unterhalten;
e) Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel:
1. handgeführte Arbeitsmittel und Geräte bedienen;
2. handgeführte Arbeitsmittel instand halten;
3. Kleinmaschinen einsetzen und instand halten;
4. Betriebs- und Hilfsstoffe sicher und umweltgerecht transportieren, verwenden, lagern und entsorgen;
5. sich bei Arbeiten im steilen Gelände mit Absturzgefahr gegen Absturz sichern und Grundtechniken für das Besteigen von Bäumen an der Stammachse anwenden;
f) Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz:
1. Gefahren erkennen und Risiken einschätzen;
2. Sicherheitsregeln einhalten und Schutzmassnahmen ergreifen;
3. Vorgaben zur Notfallplanung verstehen und einhalten sowie erste Hilfe leisten;
4. Vorgaben und Empfehlungen zum Gesundheitsschutz befolgen;
g) Mitarbeiten bei betrieblichen Aufgaben:
1. einfache organisatorische Arbeiten im Betrieb ausführen;
2. einfache Methoden und Instrumente der forstlichen Planung anwenden;
3. Waldbesucherinnen/Waldbesucher über den Wald und die Waldwirtschaft informieren;
4. situationsgerecht und verlässlich kommunizieren.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
|
Unterricht
|
1. Lehrjahr
|
2. Lehrjahr
|
3. Lehrjahr
|
Total
|
|
a) Berufskenntnisse
| | | | |
|
- Holz ernten Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel
|
30
|
40
|
50
|
120
|
|
- Verjüngen und Pflegen von Wald und Sonderstandorten Umsetzen von Massnahmen des Waldschutzes
|
110
|
120
|
70
|
300
|
|
- Erstellen und Unterhalten forstlicher Bauwerke Mitarbeiten bei betrieblichen Aufgaben
|
30
|
20
|
80
|
130
|
|
- Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
|
30
|
20
| |
50
|
|
Total Berufskenntnisse
|
200
|
200
|
200
|
600
|
|
b) Allgemeinbildung
|
120
|
120
|
120
|
360
|
|
c) Sport
|
40
|
40
|
40
|
120
|
|
Total Lektionen
|
360
|
360
|
360
|
1 080
|
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 52 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf sieben Kurse aufgeteilt:
|
Kurse
|
Lehrjahr
|
Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenzen
|
Dauer
|
|
A
|
1
|
Holz ernten
Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel
Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
|
10 Tage
|
|
B
|
2
|
Holz ernten
Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel
Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
|
10 Tage
|
|
C
|
3
|
Holz ernten
Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel
Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
|
10 Tage
|
|
D
|
1 bis 3
|
Verjüngen und Pflegen von Wald und Sonderstandorten
Umsetzen von Massnahmen des Waldschutzes
Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel
Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
|
7 bis 14 Tage
|
|
E
|
2 bis 3
|
Erstellen und Unterhalten forstlicher Bauwerke
Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel
Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
|
5 bis 10 Tage
|
|
F
|
1
|
Vorgaben zur Notfallplanung verstehen und einhalten, sowie erste Hilfe leisten
|
2 Tage
|
|
G
|
1 bis 2
|
sich bei Arbeiten im steilen Gelände mit Absturzgefahr gegen Absturz sichern und Grundtechniken für das Besteigen von Bäumen an der Stammachse anwenden
|
1 bis 3 Tage
|
|
Total
| | |
52 Tage
|
3) Die Kurse D, E und G dauern insgesamt 20 Tage.
4) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
Art. 9
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c) Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über ein Fähigkeitszeugnis als Forstwartin/Forstwart mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet verfügt.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende jedes Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung werden keine Kompetenznachweise dokumentiert.
Art. 15
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse A, B, C, D und E.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 17
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Forstwartin/des Forstwarts erworben hat; und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 18
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 19
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit I "Holzernte", als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von acht Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen;
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;
4. der Qualifikationsbereich umfasst die Handlungskompetenzbereiche "Holz ernten" und "Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz";
b) Praktische Arbeit II "Waldbau und andere Forstarbeiten", als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von acht Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen;
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Gewichtung
|
|
1
|
Verjüngen und Pflegen von Wald und Sonderstandorten
|
50 %
|
|
2
|
Umsetzen von Massnahmen des Waldschutzes
|
20 %
|
|
3
|
Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel
|
30 %
|
5. die Positionen nach Ziff. 4 beinhalten jeweils ein Fachgespräch, dieses dauert insgesamt 45 Minuten;
c) Berufskenntnisse, im Umfang von drei Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Dauer
|
Gewichtung
|
|
1
|
Holz ernten
|
60 Min.
|
30 %
|
| |
Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel
| | |
|
2
|
Verjüngen und Pflegen von Wald und Sonderstandorten
|
60 Min.
|
30 %
|
| |
Umsetzen von Massnahmen des Waldschutzes
| | |
|
3
|
Erstellen und Unterhalten forstlicher Bauwerke
|
30 Min.
|
20 %
|
| |
Mitarbeiten bei betrieblichen Aufgaben
| | |
|
4
|
Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
|
30 Min.
|
20 %
|
d) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 20
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) die Qualifikationsbereiche "praktische Arbeit I" und "praktische Arbeit II" je mindestens mit der Note 4 bewertet werden; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a) praktische Arbeit I: 20 %;
b) praktische Arbeit II: 20 %;
c) Berufskenntnisse: 20 %;
d) Allgemeinbildung: 20 %;
e) Erfahrungsnote: 20 %.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten, wobei alle Noten gleich gewichtet werden:
a) Note für die Bildung in beruflicher Praxis;
b) Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen;
c) Note für die überbetrieblichen Kurse.
4) Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der fünf benoteten Kompetenznachweise.
5) Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
6) Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der fünf benoteten Kompetenznachweise.
Art. 21
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
5) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 22
Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1) Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit I: 30 %;
b) praktische Arbeit II: 30 %;
c) Berufskenntnisse: 20 %;
d) Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 23
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Forstwartin FZ"/"Forstwart FZ" zu führen.
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 22 Abs. 1, die Erfahrungsnote.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 24
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität für Waldberufe obliegt.
Art. 25
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die "OdA Wald Schweiz".
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3) Sie regelt mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat jederzeit Zutritt zu den Kursen.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. August 2010 über die berufliche Grundbildung Forstwartin/Forstwart mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2010 Nr. 212, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 27
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Forstwartin/Forstwart vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.
2) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Forstwartin/Forstwart bis zum 31. Dezember 2024 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17 bis 23) kommen ab dem 1. Januar 2023 zur Anwendung.
Art. 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
19104 Forstwartin/Forstwart