: Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)", "Abwicklungsbehörden" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden.
b) In den Fällen gemäss Nummer 31g dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
c) In Art. 2 Abs. 1 Ziff. 28 werden die Wörter "Art. 107 Abs. 1 AEUV" durch die Wörter "Art. 61 Abs. 1 EWR-Abkommen" ersetzt.
d) Verweise auf "Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen" gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 53 sind als Verweise auf den Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen gemäss Teil IV Kapitel 2 des EWR-Abkommens, den einschlägigen Anhängen und Protokollen des EWR-Abkommens sowie in Bezug auf die EFTA-Staaten gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs aufzufassen.
e) Art. 68 Abs. 6 und Art. 93 finden keine Anwendung.
f) In Art. 84 Abs. 1 und 4 und in Art. 128 Abs. 1 werden nach dem Wort "EBA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
g) In Art. 94 Abs. 1 finden für die EFTA-Staaten die Wörter "gemäss Art. 93 Abs. 1" keine Anwendung.
h) In Art. 97:
i) In Abs. 1 finden für die EFTA-Staaten die Wörter "gemäss Art. 93 Abs. 1" keine Anwendung.
ii) In Abs. 4 Unterabs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Der Abschluss solcher Kooperationsvereinbarungen ist für die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden der EFTA-Staaten nicht verpflichtend."
i) In Art. 102 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "31. Dezember 2024" durch die Angabe "31. Dezember 2027" ersetzt.
j) In Art. 130 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "ab dem 1. Januar 2016" durch die Angabe "innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2018 vom 9. Februar 2018" ersetzt.