1. Der Wortlaut von Nummer 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke 'Mitgliedstaat(en)' und 'zuständige Behörden' neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) Verweise auf 'Zentralbanken des ESZB' oder 'Zentralbanken' gelten neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch als Verweise auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.
c) In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen wurden.
d) In den Fällen gemäss Nummer 31g dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
e) In Art. 2 Abs. 5 wird die folgende Nummer eingefügt:
'11a In Island das "Byggðastofnun", das "Íbúðalánasjóður" und das "Lánasjóður sveitarfélaga ohf.";'
f) In Art. 6 Bst. a wird folgender Unterabsatz angefügt:
'Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten arbeiten vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammen, insbesondere bei der Gewährleistung eines angemessenen und zuverlässigen Informationsflusses zwischen ihnen und den Teilnehmern am ESFS sowie an die EFTA-Überwachungsbehörde. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten arbeiten in gleicher Weise mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten zusammen.'
g) Art. 47 Abs. 3 findet keine Anwendung auf die EFTA-Staaten. Ein EFTA-Staat kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die den Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Drittland die gleiche Behandlung im Gebiet dieses EFTA-Staates einräumen.
Die Vertragsparteien unterrichten und konsultieren einander vor dem Abschluss von Abkommen mit Drittländern auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 3 oder von Abs. 1 dieses Buchstabens.
Verhandelt die Europäische Union mit einem oder mehreren Drittländern über den Abschluss eines Abkommens auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 3 und zielt dieses Abkommen darauf ab, den Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Inländerbehandlung oder den effektiven Marktzugang in den betreffenden Drittländern einzuräumen, so ist die Europäische Union bestrebt, für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem EFTA-Staat die gleiche Behandlung zu erlangen.
h) Art. 48 findet keine Anwendung. Schliesst ein EFTA-Staat mit einem oder mehreren Drittländern ein Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von Instituten, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben, und Instituten in Drittländern, deren Mutterunternehmen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Institute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften handelt, ihren Sitz in diesem EFTA-Staat haben, wird sichergestellt, dass nach diesem Abkommen die EBA von der zuständigen Behörde dieses EFTA-Staates die gleichen Informationen einholen kann wie von den nationalen Behörden von Drittländern gemäss Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
i) In Art. 53 Abs. 2 werden nach den Wörtern "Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ('ESMA') die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
j) In Art. 58 Abs. 1 Bst. d werden nach dem Wort 'ESMA' die Wörter 'oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde' eingefügt.
k) In Art. 89 Abs. 5 werden die Wörter 'zukünftige Rechtsakte der Union Offenlegungspflichten enthalten' durch die Wörter 'zukünftige nach dem EWR-Abkommen anzuwendende Rechtsakte Offenlegungspflichten enthalten' ersetzt.
l) In Art. 114 Abs. 1 werden in Bezug auf Liechtenstein die Wörter 'eine Zentralbank des ESZB" durch die Wörter 'die zuständige Behörde' ersetzt.
m) In Art. 117 Abs. 1 Unterabs. 2 werden nach dem Wort 'EBA' die Wörter 'oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde' eingefügt.
n) In Art. 133 Abs. 14 und 15 werden nach den Wörtern 'die Kommission" beziehungsweise 'der Kommission' die Wörter 'oder für die EFTA-Staaten der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten' beziehungsweise 'oder für die EFTA-Staaten dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten' eingefügt.
o) In Art. 151 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter 'gemäss einem nach Art. 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden delegierten Rechtsakt' durch die Wörter 'gemäss einem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der einen nach Art. 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden delegierten Rechtsakt beinhaltet,' ersetzt."