Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 20. Februar 2018
Inkrafttreten: 1. Juli 2019
Generalsekretariat des Rates Brüssel, 20. Februar 2018
der Europäischen Union
Generaldirektorat D
175, Rue de la Loi
1048 Brüssel
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation des Rates vom 18. Januar 2018, welche folgenden Inhalt hat:
"In Übereinstimmung mit dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a erster Satz des Protokolls wird Liechtenstein hiermit die Verabschiedung der folgenden Rechtsakte notifiziert:
- Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems
Ratsdokument: PE-CONS 46/17 FRONT 333 VISA 286 COMIX 539 CODEC 1269
3
- Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011
Ratsdokument: PE-CONS 47/17 FRONT 335 VISA 289 COMIX 542 CODEC 1270
4
Datum der Annahme: 20. November 2017"
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b des Protokolls und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Liechtenstein informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt des Rechtsaktes, welcher der oben genannten Notifikation des Rates beigelegt war und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Protokolls wird das Fürstentum Liechtenstein dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unverzüglich die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen notifizieren.
Dieser Notenaustausch wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch das Fürstentum Liechtenstein über die Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten.
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
1
Übersetzung des englischen Originaltextes
2
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
8/2019
3
Verordnung (EU) 2017/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems
(ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 1).
4
Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011
(ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).