| 152.204 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 42 |
ausgegeben am 31. Januar 2020 |
Verordnung
vom 28. Januar 2020
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Aufgrund von Art. 8 Abs. 2 und Art. 91 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, sowie Art. 6 Abs. 4 und Art. 70 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Einreise nach Liechtenstein sowie die Visumerteilung an Ausländer.
2) Sie gilt, soweit der für Liechtenstein anwendbare Schengen-Besitzstand keine abweichenden Bestimmungen enthält.
3) Sie dient der Durchführung:
a) des Rahmenvertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, LGBl. 2009 Nr. 217;
b) der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise, LGBl. 2011 Nr. 567;
c) des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, LGBl. 2013 Nr. 184;
d) des Notenaustausches zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Ungarn über die Vertretung im Bereich der Visaerteilung, LGBl. 2017 Nr. 92;
e) des Notenaustausches zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Litauen über die Vertretung im Bereich der Visaerteilung, LGBl. 2017 Nr. 93.
4) Wird in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des in Liechtenstein anwendbaren Schengen- oder Dublin-Besitzstands verwiesen, ergibt sich die jeweils geltende Fassung dieser Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Staatsverträge zur Weiterentwicklung des Schengen- oder Dublin-Besitzstands im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "kurzfristiger Aufenthalt": Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b) "längerfristiger Aufenthalt": Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c) "Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C)": Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:
1. einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig; oder
2. räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
d) "Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D)": Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Bestimmungen zur Einreise nach Liechtenstein
Art. 3
Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte
1) Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Art. 6 des Schengener Grenzkodex
1.
2) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.
3) Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 12 bis 16) kann erbracht werden mit:
a) Bargeld;
b) Bankguthaben;
c) einer Verpflichtungserklärung; oder
d) einer anderen Sicherheit.
4) Das Ausländer- und Passamt (APA) kann aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex
2) die Einreise nach Liechtenstein für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige:
a) die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder
b) gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex).
5) Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Abs. 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für Liechtenstein ausgestellt.
Art. 4
Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt
Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländer neben den Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a, d und e des Schengener Grenzkodex zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a) Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Art. 8 verfügen.
b) Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
Art. 5
Reisedokument
1) Ausländer müssen für einen kurz- oder längerfristigen Aufenthalt ein gültiges und von Liechtenstein anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.
2) Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein.
b) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
c) Es muss bei Einreichung des Visumsgesuchs mindestens zwei leere Seiten aufweisen, sofern sein Inhaber der Visumpflicht untersteht.
3) Das APA kann verzichten auf:
a) die Anforderungen nach Abs. 2 Bst. a bei einer Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt in begründeten Notfällen;
b) die Anforderungen nach Abs. 2 bei einer Einreise für einen längerfristigen Aufenthalt in begründeten Fällen.
4) Ein Reisedokument wird vom APA anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Aus ihm gehen die Identität des Inhabers sowie die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat oder zur ausstellenden Gebietskörperschaft hervor.
b) Ein von Liechtenstein anerkannter Staat oder eine von Liechtenstein anerkannte Gebietskörperschaft oder internationale Organisation hat es ausgestellt.
c) Der ausstellende Staat oder die ausstellende Gebietskörperschaft gewährleistet jederzeit die Rückreise seiner beziehungsweise ihrer Angehörigen.
d) Es verfügt über die den internationalen Standards entsprechenden Sicherheitsmerkmale; diesbezüglich ist insbesondere Anhang 9 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt anwendbar.
5) Das APA kann in begründeten Fällen Reisedokumente anerkennen, die nicht den Voraussetzungen nach Abs. 4 entsprechen. Dies betrifft insbesondere Reisedokumente von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, sich aber legal im ausstellenden Staat aufhalten.
Art. 6
Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht
Das APA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen, insbesondere aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen.
Art. 7
Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte
1) Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806
3 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.
2) In Abweichung von Abs. 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:
a) Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und Art. 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex);
b) Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Staaten, mit denen Liechtenstein entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen abgeschlossen hat;
c) Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anhang VII Ziff. 2 des Schengener Grenzkodex;
d) Inhaber von gültigen Laissez-passer der Vereinten Nationen;
e) Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates nach dem Beschluss 94/795/JI
4 ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde;
f) Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;
g) Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Staat nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten.
3) Angehörige von Staaten und anderen Gebietskörperschaften, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, und die im Teil 3 dieses Anhangs aufgeführten Gruppen britischer Bürger unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.
4) In Anwendung von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1806 ist vorbehaltlich Abs. 5 ein Visum notwendig für die Einreise zur Erwerbstätigkeit nach Liechtenstein.
5) Kein Visum nach Abs. 4 benötigen Staatsangehörige von Staaten, mit denen Liechtenstein entsprechende Vertragsbeziehungen hat oder für die entsprechende Beschlüsse der Regierung bestehen.
Art. 8
Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte
1) Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in Liechtenstein ein entsprechendes Visum.
2) In Abweichung von Abs. 1 benötigen kein Visum:
a) Angehörige von Staaten, mit denen Liechtenstein entsprechende Vertragsbeziehungen hat oder für die entsprechende Beschlüsse der Regierung bestehen;
b) Ausländer mit gültiger Aufenthalts-, Daueraufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung.
III. Visa für kurzfristige Aufenthalte
Art. 9
Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte
Ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt:
a) kurzfristiger Aufenthalt mit oder ohne Arbeitsbewilligung in Liechtenstein;
b) Einreise nach Liechtenstein nach Art. 3 Abs. 4.
Art. 10
Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
1) Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4 bis 36) des Visakodex.
2) Diese Bestimmungen werden durch die Art. 11 bis 17 dieser Verordnung ergänzt.
Art. 11
Fingerabdrücke
1) Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, werden nach der Visa-Informationssystem-Verordnung abgenommen.
2) Sie können zudem verwendet werden, um die Identität des Gesuchstellers nach Art. 71 Abs. 1 AuG festzustellen.
Art. 12
Verpflichtungserklärung
1) Zum Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) können die zuständigen Bewilligungsbehörden von einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in Liechtenstein verlangen. Ist die natürliche Person verheiratet, so ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.
2) Bei Ausländern, die sich nicht auf ein Freizügigkeitsabkommen berufen können, dürfen die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen.
3) Eine Verpflichtungserklärung abgeben können:
a) liechtensteinische oder schweizerische Staatsangehörige, die in Liechtenstein oder der Schweiz wohnhaft sind;
b) Ausländer mit gültiger Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
c) im Handelsregister eingetragene juristische Personen.
Art. 13
Umfang der Verpflichtungserklärung
1) Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, das heisst:
a) die Kosten für den Lebensunterhalt (Unterbringung und Nahrung);
b) die Kosten für Unfall und Krankheit;
c) die Kosten für die Rückreise.
2) Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.
3) Die Verpflichtung wird wirksam mit dem Datum der Einreise in den Schengen-Raum und endet zwölf Monate nach diesem Datum.
4) Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden.
5) Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.
Art. 14
Verfahren für die Verpflichtungserklärung
1) Die Verpflichtungserklärung wird vom APA oder von den aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen nach Art. 1 Abs. 3 zuständigen Behörden kontrolliert.
2) Das APA kann - auch nach Ersuchen der in Abs. 1 genannten Behörden - nach Ermächtigung durch den Garanten bei der Steuerverwaltung, beim Landgericht, beim Amt für Soziale Dienste, bei der Wohnsitzgemeinde sowie bei der Landespolizei sachdienliche Auskünfte einholen.
3) Die in Abs. 1 genannten Behörden können dem Amt für Soziale Dienste, den Einwohnerkontrollen und dem Landgericht in begründeten Einzelfällen Daten über die Verpflichtungserklärung bekannt geben.
Art. 15
Reisekrankenversicherung
1) Wer ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragt, muss nachweisen, dass er über eine Reisekrankenversicherung im Sinne von Art. 15 des Visakodex verfügt.
2) Von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung sind befreit:
a) Personen, bei denen aufgrund ihrer beruflichen Situation davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht (Art. 15 Abs. 6 des Visakodex);
b) Inhaber eines Diplomatenpasses (Art. 15 Abs. 7 des Visakodex).
3) Wird an der Aussengrenze ein Visum beantragt und erteilt, ist eine Reisekrankenversicherung nicht erforderlich. Das APA bzw. die aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen nach Art. 1 Abs. 3 zuständigen Behörden können jedoch in Ausnahmefällen die Pflicht nach Abs. 1 wieder vorsehen.
Art. 16
Andere Sicherheiten
Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) mit einer Garantie einer Bank mit Sitz in Liechtenstein oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.
Art. 17
Visumgebühr
Für die Bearbeitung eines Visumgesuchs für einen kurzfristigen Aufenthalt wird eine Gebühr nach Art. 16 des Visakodex und nach der Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht erhoben.
IV. Visa für längerfristige Aufenthalte
Art. 18
Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte
1) Ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt:
a) Wiedereinreise nach Liechtenstein (Rückreisevisum nach Abs. 2);
b) Aufenthalt in Liechtenstein nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 AuG.
2) Ein Rückreisevisum wird erteilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für den Aufenthalt in Liechtenstein erfüllt, aber vorläufig noch über keine Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.
Art. 19
Territoriale Zuständigkeit der Schweizerischen Auslandvertretungen
1) Ausländer müssen ihr Visumgesuch für einen längerfristigen Aufenthalt grundsätzlich bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einreichen.
2) Das APA kann Ausnahmen genehmigen für Ausländer, die häufig und innerhalb kurzer Zeit den Ort wechseln, beispielsweise Angestellte internationaler Unternehmen, Künstler, Athleten oder andere Fachleute.
3) Die Vertretung kann das Gesuch einer ausländischen Person, die nicht in ihrem Konsularbezirk wohnhaft ist, entgegennehmen, wenn sie die Gründe, weshalb diese Person ihr Gesuch nicht bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Vertretung einreichen konnte, als annehmbar erachtet.
Art. 20
Persönliches Erscheinen
1) Der Ausländer muss grundsätzlich nicht persönlich bei der Vertretung erscheinen, um das Visumgesuch einzureichen.
2) Das APA bzw. die aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen nach Art. 1 Abs. 3 zuständigen Behörden können das persönliche Erscheinen des Gesuchstellers zur Identifikation oder für weitere Abklärungen verlangen.
Art. 21
Begleitdokumente bei Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt
Das APA bestimmt die Liste der erforderlichen Dokumente zum Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt sind.
Art. 22
Visumgebühr
Für die Behandlung von Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt wird eine Gebühr nach der Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht erhoben.
Art. 23
Fingerabdrücke
1) Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beantragen, werden nicht abgenommen.
2) In Abweichung von Abs. 1 können die Fingerabdrücke abgenommen werden, um die Identität des Gesuchstellers nach Art. 71 Abs. 1 AuG festzustellen.
Art. 24
Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt
Die Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt beträgt maximal 90 Tage.
Art. 25
Ausländer- und Passamt
1) Das APA ist zuständig für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise nach Liechtenstein. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen nach Art. 1 Abs. 3.
2) Das APA ist zuständig für:
a) die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte nach einem längerfristigen Aufenthalt in Liechtenstein; und
b) für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte nach Art. 33 des Visakodex.
3) Die Landespolizei stellt dem APA für die Umsetzung der Visumpraxis nach Möglichkeit Informationen über die illegale Migration zur Verfügung.
VI. Zusammenarbeit der Behörden
Art. 26
Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren
1) Verlangt ein Schengen-Staat eine Konsultation (Art. 22 des Visakodex), so leitet die jeweils zuständige Auslandvertretung das Visumgesuch in Fällen der Vertretung durch die Schweiz an das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie in allen anderen Fällen an die aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen nach Art. 1 Abs. 3 zuständigen Behörden weiter. Das Verfahren richtet sich nach Art. 22 des Visakodex.
2) Das SEM unterrichtet in den nach Art. 31 des Visakodex vorgesehenen Fällen die anderen Schengen-Staaten. Es veranlasst im Fall der Ausstellung eines Visums nach Art. 3 Abs. 4, dass die anderen Schengen-Staaten unterrichtet werden (Art. 25 Abs. 4 des Visakodex).
3) Das APA unterrichtet in den nach Art. 34 des Visakodex vorgesehenen Fällen die anderen Schengen-Staaten.
Art. 27
Stellvertretung im Visumverfahren
1) Für die Regelung der Stellvertretung im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gelten die Art. 5 Abs. 4 und 8 des Visakodex. Vorbehalten bleiben besondere bilaterale Abkommen.
2) Die Regierung berücksichtigt bei Abkommen nach Art. 69b AuG die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen Liechtensteins zu den betroffenen Staaten.
VII. Einreiseverweigerung und Rechtschutz
Art. 28
Kurzfristiger Aufenthalt
1) Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt werden von der jeweiligen Auslandvertretung oder dem APA mit dem Standardformular nach Anhang VI des Visakodex erlassen.
2) Beschwerden gegen die Verweigerung von Schengen-Visa sind an die aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen nach Art. 1 Abs. 3 zuständigen Behörden zu richten.
3) Beschwerden gegen alle übrigen Verfügungen, einschliesslich der Verweigerung der Verlängerung eines Visums, richten sich nach Art. 81 und 82 AuG bzw. nach Art. 60 PFZG.
Art. 29
Längerfristiger Aufenthalt
Beschwerden gegen Verfügungen des APA nach Art. 25 Abs. 1 richten sich nach Art. 81 und 82 AuG bzw. nach Art. 60 PFZG.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. Dezember 2011 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV), LGBl. 2011 Nr. 572, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 31
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Art. 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2020 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Regierungschef-Stellvertreter
1
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
(ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
2
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
(ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
3
Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1
(sollte richtigerweise lauten:
ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39)).
4
Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Art. K.3 Abs. 2 Bst. b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
(ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1).