Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2018
vom 23. März 2018
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
1, berichtigt in
ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 31, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen
2ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2283 der Kommission vom 22. August 2016 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/669 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Berichtigung der bulgarischen, der estnischen, der französischen, der griechischen, der kroatischen, der litauischen, der maltesischen, der rumänischen, der schwedischen, der slowakischen und der tschechischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/460 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich des Verfahrens zur Genehmigung eines internen Modells gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/461 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich des Prozesses zur Erzielung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/462 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren für die aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung von Zweckgesellschaften, für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Zweckgesellschaften sowie zur Festlegung der Formate und Muster für die von Zweckgesellschaften gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegenden Angaben
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/498 der Kommission vom 24. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/499 der Kommission vom 24. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Verwendung ergänzender Eigenmittelbestandteile gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/500 der Kommission vom 24. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Anwendung einer Matching-Anpassung gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2012 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für Beschlüsse zur Festsetzung, Berechnung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
13. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2013 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardabweichungen bei gesundheitsbasierten Risikoausgleichssystemen gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
14. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2014 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung der Informationen an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
15. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2015 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur Bewertung externer Ratings im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
16. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2016 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Aktienindex für die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
17. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2017 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die angepassten Faktoren zur Berechnung der Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko für an den Euro gekoppelte Währungen im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
18. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
19. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und die Struktur für die gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von den Aufsichtsbehörden offenzulegenden Informationen
19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
20. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
21. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/165 der Kommission vom 5. Februar 2016 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 1. Januar bis zum 30. März 2016 im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ("Solvabilität II")
21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
22. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/869 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März bis 29. Juni 2016 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
23. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1376 der Kommission vom 8. August 2016 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni bis 29. September 2016 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
24. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1630 der Kommission vom 9. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur Anwendung der Übergangsmassnahme für das Untermodul "Aktienrisiko" im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
25. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission vom 11. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
26. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1868 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
27. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1976 der Kommission vom 10. November 2016 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September bis 30. Dezember 2016 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
28. Der Delegierte Beschluss (EU) 2015/1602 der Kommission vom 5. Juni 2015 über die Gleichwertigkeit der in der Schweiz geltenden Solvabilitäts- und Aufsichtssysteme für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf der Grundlage von Art. 172 Abs. 2, Art. 227 Abs. 4 und Art. 260 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
29. Der Delegierte Beschluss (EU) 2015/2290 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die vorläufige Gleichwertigkeit der geltenden Solvabilitätssysteme in Australien, Bermuda, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind
29, berichtigt in
ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 126, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
30. Der Delegierte Beschluss (EU) 2016/309 der Kommission vom 26. November 2015 über die Gleichwertigkeit des in Bermuda geltenden Aufsichtssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System, und zur Änderung des Delegierten Beschlusses (EU) 2015/2290 der Kommission
30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
31. Der Delegierte Beschluss (EU) 2016/310 der Kommission vom 26. November 2015 über die Gleichwertigkeit des japanischen Solvabilitätssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System
31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
32. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -