| 0.110.040.36 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 251 |
ausgegeben am 21. August 2020 |
Kundmachung
vom 18. August 2020
der Beschlüsse Nr. 11/2019 bis 17/2019 und 22/2019 bis 28/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Februar 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Februar 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 24 die Beschlüsse Nr. 57/2019, 61/2019 bis 63/2019, 65/2019 bis 71/2019, 73/2019, 77/2019, 86/2019 bis 90/2019 und 92/2019 bis 97/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 57/2019, 61/2019 bis 63/2019, 65/2019 bis 71/2019, 73/2019, 77/2019, 86/2019 bis 90/2019 und 92/2019 bis 97/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Regierungschef-Stellvertreter
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2018/1513 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1513 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1477 der Kommission vom 2. Oktober 2018 über die Bedingungen der Zulassungen von Ethylbutylacetylaminopropionat enthaltenden Biozidprodukten, mit denen Belgien gemäss Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1479 der Kommission vom 3. Oktober 2018 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzo (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1131 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzp.
32018 D 1477: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1477 der Kommission vom 2. Oktober 2018 über die Bedingungen der Zulassungen von Ethylbutylacetylaminopropionat enthaltenden Biozidprodukten, mit denen Belgien gemäss Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat
(ABl. L 249 vom 4.10.2018, S. 3)
12zzzzzq.
32018 D 1479: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1479 der Kommission vom 3. Oktober 2018 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8
(ABl. L 249 vom 4.10.2018, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2018/1477 und (EU) 2018/1479 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1622 der Kommission vom 29. Oktober 2018 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1623 der Kommission vom 29. Oktober 2018 gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über auf nicht natürliche Weise mit Wolbachia infizierte Stechmücken, die zur Vektorkontrolle eingesetzt werden
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzq (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1479 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzr.
32018 D 1622: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1622 der Kommission vom 29. Oktober 2018 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 26)
12zzzzzs.
32018 D 1623: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1623 der Kommission vom 29. Oktober 2018 gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über auf nicht natürliche Weise mit Wolbachia infizierte Stechmücken, die zur Vektorkontrolle eingesetzt werden
(ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 30)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2018/1622 und (EU) 2018/1623 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/660 der Kommission vom 26. April 2018 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Bentazon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/670 der Kommission vom 30. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Bromuconazol, Buprofezin, Haloxyfop-P und Napropamid
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/679 der Kommission vom 3. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Forchlorfenuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/690 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Fenazaquin
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/691 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Genehmigung des Grundstoffs Talkum E 553b gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/692 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Zoxamid gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/710 der Kommission vom 14. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Silthiofam gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/755 der Kommission vom 23. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Propyzamid - als Substitutionskandidat - gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/783 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Imidacloprid
17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Thiamethoxam
18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzp (Durchführungsverordnung (EU) 2018/309 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzq.
32018 R 0660: Durchführungsverordnung (EU) 2018/660 der Kommission vom 26. April 2018 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Bentazon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 122)
13zzzzzzzzr.
32018 R 0679: Durchführungsverordnung (EU) 2018/679 der Kommission vom 3. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Forchlorfenuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 18)
13zzzzzzzzs.
32018 R 0691: Durchführungsverordnung (EU) 2018/691 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Genehmigung des Grundstoffs Talkum E 553b gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 117 vom 8.5.2018, S. 6)
13zzzzzzzzt.
32018 R 0692: Durchführungsverordnung (EU) 2018/692 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Zoxamid gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 117 vom 8.5.2018, S. 9)
13zzzzzzzzu.
32018 R 0710: Durchführungsverordnung (EU) 2018/710 der Kommission vom 14. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Silthiofam gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 119 vom 15.5.2018, S. 31)
13zzzzzzzzv.
32018 R 0755: Durchführungsverordnung (EU) 2018/755 der Kommission vom 23. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Propyzamid - als Substitutionskandidat - gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 128 vom 24.5.2018, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/660, (EU) 2018/670, (EU) 2018/679, (EU) 2018/690, (EU) 2018/691, (EU) 2018/692, (EU) 2018/710, (EU) 2018/755, (EU) 2018/783 und (EU) 2018/785 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1060 der Kommission vom 26. Juli 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Trifloxystrobin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzv (Durchführungsverordnung (EU) 2018/755 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzzzzw.
32018 R 1060: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1060 der Kommission vom 26. Juli 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Trifloxystrobin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 190 vom 27.7.2018, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1060 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/749 der Kommission vom 18. Mai 2018 über die Anerkennung des Berichts Kroatiens mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäss der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 41a (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2356 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"41b.
32018 D 0749: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/749 der Kommission vom 18. Mai 2018 über die Anerkennung des Berichts Kroatiens mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäss der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125, 22.5.2018, S. 12)
Diese Entscheidung gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/749 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/309 der Kommission vom 23. Februar 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2016 bis 30. März 2017 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/812 der Kommission vom 15. Mai 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März bis 29. Juni 2017 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1421 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni bis 29. September 2017 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2015 der Kommission vom 9. November 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2017 bis 30. Dezember 2017 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1za (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1078 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"1zb.
32017 R 0309: Durchführungsverordnung (EU) 2017/309 der Kommission vom 23. Februar 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2016 bis 30. März 2017 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 53 vom 28.2.2017, S. 1)
1zc.
32017 R 0812: Durchführungsverordnung (EU) 2017/812 der Kommission vom 15. Mai 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März bis 29. Juni 2017 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 126 vom 18.5.2017, S. 1)
1zd.
32017 R 1421: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1421 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni bis 29. September 2017 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 7)
1ze.
32017 R 2015: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2015 der Kommission vom 9. November 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2017 bis 30. Dezember 2017 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 296 vom 14.11.2017, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/309, (EU) 2017/812, (EU) 2017/1421 und (EU) 2017/2015 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung von Anforderungen an die Luftraumnutzung und von Betriebsverfahren in Bezug auf die leistungsbasierte Navigation
29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66xg (Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66xh.
32018 R 1048: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung von Anforderungen an die Luftraumnutzung und von Betriebsverfahren in Bezug auf die leistungsbasierte Navigation
(ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfallbehandlung
31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1fr (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2117 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1fs.
32018 D 1147: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfallbehandlung
(ABl. L 208 vom 17.8.2018, S. 38)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1147 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2018/993 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 in Bezug auf die Dauer des Übergangszeitraums
33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2e (Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Unter Nummer 2h (Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
3. Unter Nummer 2r (Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
4. Unter Nummer 2zg (Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
5. Unter Nummer 2zh (Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2018/993 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/649 der Kommission vom 23. Januar 2018 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zugelassenen neuen Personenkraftwagen
35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ae (Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/649 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
36.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/258 der Kommission vom 21. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 zwecks deren Anpassung an die Änderung des Regelprüfverfahrens und zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Beantragung und Zertifizierung
37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aeb (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/258 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/259 der Kommission vom 21. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 zwecks deren Anpassung an die Änderung des Regelprüfverfahrens und zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Beantragung und Zertifizierung
39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ayc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/259 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Recyclingfähigkeitsbescheinigung
41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2322 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der Erklärung über den Abschluss des Schiffsrecyclings gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen
42 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen
43 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2324 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der Meldung des geplanten Beginns des Schiffsrecyclings gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen
44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Bescheinigung des Gefahrstoffinventars
45 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/684 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zwecks Aktualisierung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen
46 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 32fha (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2398 der Kommission) folgenden Nummern eingefügt:
"32fhb.
32016 D 2321: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Recyclingfähigkeitsbescheinigung
(ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 112)
32fhc.
32016 D 2322: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2322 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der Erklärung über den Abschluss des Schiffsrecyclings gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen
(ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 117)
32fhd.
32016 D 2323: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen
(ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 119), geändert durch:
32fhe.
32016 D 2324: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2324 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der Meldung des geplanten Beginns des Schiffsrecyclings gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen
(ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 129)
32fhf.
32016 D 2325: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über das Muster der gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen ausgestellten Bescheinigung des Gefahrstoffinventars
(ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 131)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/2321, (EU) 2016/2322, (EU) 2016/2323, (EU) 2016/2324, (EU) 2016/2325 und (EU) 2016/684 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
47.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
2
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
5
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
23
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
28
[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.]
30
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
32
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
34
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
36
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
38
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
40
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
47
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.