| 412.014.068 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 | Nr. 267 | ausgegeben am 4. September 2020 |
Verordnung
vom 1. September 2020
über die berufliche Grundbildung Steinmetzin/Steinmetz mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1
Berufsbild und Fachrichtungen
1) Die Steinmetzin/der Steinmetz beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie bearbeiten und verarbeiten Naturstein und verwandte Materialien von der Rohform bis zur gewünschten Endform; dabei entstehen je nach Fachrichtung unterschiedlichste Objekte und Bauteile.
b) Sie versetzen und montieren Objekte und Bauteile an Bauwerken im Aussen- und im Innenbereich.
c) Sie führen ihre Arbeiten in Absprache mit den Kundinnen/Kunden, der Projektleitung oder gemäss Vorgaben von übergeordneten Fachpersonen aus.
d) Sie zeichnen sich aus durch technisches Verständnis, handwerkliche Fähigkeiten und ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen; sie arbeiten selbstständig und sorgfältig und stellen eine hohe Qualität ihrer Arbeiten sicher.
e) Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der effizienten Energienutzung mit den geeigneten Massnahmen um.
2) Innerhalb des Berufs der Steinmetzin/des Steinmetzes gibt es die folgenden Fachrichtungen:
a) Bildhauerei;
b) Industrie;
c) Bau und Renovation;
d) Gestaltung und Marmorverarbeitung.
3) Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Erstellen von Skizzen, Plänen und Dokumentationen:
1. plastische Objekte aus Stein am Bau oder in der Werkstatt ausmessen;
2. Entwürfe für Objekte aus Stein anfertigen;
3. Werk- und Versetzpläne zeichnen;
4. ausgeführte Arbeiten rapportieren und dokumentieren;
b) Fertigen von Objekten:
1. Objekte und Werkstücke im Betrieb oder auf der Baustelle bewegen und lagern;
2. Masse auf das Rohmaterial oder auf das Werkstück aus Stein übertragen;
3. Werkstücke aus Stein nach Plan oder Modell herstellen;
4. Oberflächen nach Plan oder Stückliste bearbeiten;
5. Werkzeuge und Handmaschinen für die Bearbeitung von Stein unterhalten;
c) Erhalten von Objekten:
1. Steinoberflächen oder -substanz pflegen und schützen;
2. Steinoberflächen reinigen;
3. Produktions- und Versetzschäden an Objekten oder Bauteilen aus Stein beheben;
4. Objekte aus Stein dem Verwendungszweck entsprechend armieren;
5. Abfälle in der Werkstatt und auf der Baustelle sortieren und entsorgen;
d) Gestalten von Objekten und Inschriften:
1. Skizzenreihe für eine plastische Arbeit in Stein oder anderen Materialien erstellen;
2. Schriften und Symbole für die Ausführung in Stein oder anderen Materialien auswählen, entwerfen und hauen;
3. Modelle für die Ausführung von plastischen Formen in Stein oder anderen Materialien erstellen;
4. Relief in Stein ausführen;
5. vollplastische Formen in Stein oder anderen Materialien ausführen;
e) Herstellen und Versetzen von maschinell gefertigten Werkstücken:
1. digitale Pläne für Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien zeichnen und in Maschinenprogramme übertragen;
2. Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien auf numerisch gesteuerten Maschinen einrichten und verarbeiten;
3. Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien verkleben;
4. Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien am Bestimmungsort versetzen, verlegen, montieren und Fugen ausbilden;
5. numerisch gesteuerte Maschinen für die Bearbeitung von Stein funktionsbereit halten;
f) Hauen und Restaurieren von Bauteilen:
1. plastische Bauteile aus Stein abformen;
2. Bauteile aus Stein nach Plänen, Schablonen oder Modellen herstellen;
3. Bauteile aus Stein am Bestimmungsort versetzen, verlegen und montieren;
4. Bauteile aus Stein an Gebäuden restaurieren.
2) In den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. a bis c ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. d bis f ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:
a) Handlungskompetenzbereich nach Abs. 1 Bst. d: für die Fachrichtung Bildhauerei;
b) Handlungskompetenzbereich nach Abs. 1 Bst. e: für die Fachrichtung Industrie;
c) Handlungskompetenzbereich nach Abs. 1 Bst. f: für die Fachrichtung Bau und Renovation;
d) Handlungskompetenzen nach Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 bis 4, Bst. e Ziff. 3 und 4 sowie Bst. f Ziff. 2: für die Fachrichtung Gestaltung und Marmorverarbeitung.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
|
Unterricht
|
1. Lehrjahr
|
2. Lehrjahr
|
3. Lehrjahr
|
4. Lehrjahr
|
Total
|
|
a) Berufskenntnisse
| | | | | |
|
- berufsübergreifende Handlungskompetenzbereiche (Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis c)
|
200
|
200
| | |
400
|
|
- fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche und Handlungskompetenzen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d bis f)
| | |
200
|
200
|
400
|
|
Total Berufskenntnisse
|
200
|
200
|
200
|
200
|
800
|
|
b) Allgemeinbildung
|
120
|
120
|
120
|
120
|
480
|
|
c) Sport
|
40
|
40
|
40
|
40
|
160
|
|
Total Lektionen
|
360
|
360
|
360
|
360
|
1440
|
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 37 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf sechs Kurse je Fachrichtung aufgeteilt:
| | | | |
Fachrichtung
|
Fachrichtung
|
Fachrichtung
|
Fachrichtung
|
| | | | |
Bildhauerei
|
Industrie
|
Bau und Renovation
|
Gestaltung und Marmorverarbeitung
|
|
Semester
|
Kurs
|
Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz
|
Dauer / Tage
| | | | |
|
1
|
1
|
Werk- und Versetzpläne zeichnen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3)
|
5
|
x
|
x
|
x
|
x
|
|
2
|
2
|
ausgeführte Arbeiten rapportieren und dokumentieren (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4)
Fertigen von Objekten (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 bis 5)
|
10
|
x
|
x
|
x
|
x
|
|
3
|
3
|
Objekte und Werkstücke im Betrieb oder auf der Baustelle bewegen und lagern (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1)
|
4
|
x
|
x
|
x
|
x
|
|
3
|
4
|
Erhalten von Objekten (Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 bis 5)
Objekte und Werkstücke im Betrieb oder auf der Baustelle bewegen und lagern (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1)
|
3
|
x
|
x
|
x
|
x
|
|
5
|
5
|
Schriften und Symbole für die Ausführung in Stein oder anderen Materialien auswählen, entwerfen und hauen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2)
Relief in Stein ausführen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 4)
|
10
|
x
| | | |
|
5
|
6
|
digitale Pläne für Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien zeichnen und in Maschinenprogramme übertragen (Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien auf numerisch gesteuerten Maschinen einrichten und verarbeiten (Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 2)
numerisch gesteuerte Maschinen für die Bearbeitung von Stein funktionsbereit halten (Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 5)
|
5
| |
x
| | |
|
5
|
7
|
Bauteile aus Stein nach Plänen, Schablonen oder Modellen herstellen (Art. 4 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2)
Bauteile aus Stein am Bestimmungsort versetzen, verlegen und montieren (Art. 4 Abs. 1 Bst. f Ziff. 3)
|
10
| | |
x
| |
|
5 / 6
|
8
|
Bauteile aus Stein nach Plänen, Schablonen oder Modellen herstellen (Art. 4 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2)
Schriften und Symbole für die Ausführung in Stein oder anderen Materialien auswählen, entwerfen und hauen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2)
Relief in Stein ausführen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 4)
|
5
| | | |
x
|
|
4 / 7
|
9
|
vollplastische Formen in Stein oder anderen Materialien ausführen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 5)
|
5
|
x
| | | |
|
4 / 7
|
10
|
digitale Pläne für Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien zeichnen und in Maschinenprogramme übertragen (Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien auf numerisch gesteuerten Maschinen einrichten und verarbeiten (Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 2)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien verkleben (Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 3)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien am Bestimmungsort versetzen, verlegen, montieren und Fugen ausbilden (Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 4)
numerisch gesteuerte Maschinen für die Bearbeitung von Stein funktionsbereit halten (Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 5)
|
10
| |
x
| | |
|
4 / 7
|
11
|
plastische Bauteile aus Stein abformen (nur scannen) (Art. 4 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1)
Bauteile aus Stein an Gebäuden restaurieren (Art. 4 Abs. 1 Bst. f Ziff. 4)
|
5
| | |
x
| |
|
4 / 7
|
12
|
Bauteile aus Stein nach Plänen, Schablonen oder Modellen herstellen (Art. 4 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2)
Schriften und Symbole für die Ausführung in Stein oder anderen Materialien auswählen, entwerfen und hauen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2)
Relief in Stein ausführen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 4)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien verkleben (Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 3)
Werkstücke am Bestimmungsort versetzen, verlegen, montieren und Fugen ausbilden (Art. 4 Abs. 1 Bst. e Ziff. 4)
|
10
| | | |
x
|
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
Art. 9
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c) Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
|
Fachliche Anforderung je Fachrichtung
|
| |
Bildhauerei
|
Industrie
|
Bau und Renovation
|
Gestaltung und Marmorverarbeitung
|
|
a) Steinmetzin/Steinmetz mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet
|
x
|
x
|
x
|
x
|
|
b) Steinbildhauerin/Steinbildhauer mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet
|
x
|
x
|
x
|
x
|
|
c) Marmoristin/Marmorist mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet
|
x
|
x
|
x
|
x
|
|
d) Steinwerkerin/Steinwerker mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet
|
x
|
x
|
x
|
x
|
|
e) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet
|
x
|
x
|
x
|
x
|
|
f) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet
|
x
|
x
|
x
|
x
|
|
g) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet
|
x
|
x
|
x
|
x
|
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 2 sowie 5 bis 12.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Steinmetzin/des Steinmetzes erworben hat; und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 18
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 32 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen;
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche/
Handlungskompetenzen
|
Gewichtung
|
|
1
|
Erstellen von Skizzen, Plänen und Dokumentationen
Fertigen von Objekten
fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich /
fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzen
|
80 %
|
|
2
|
Fachgespräch
|
20 %
|
b) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 19
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Allgemeinbildung: 20 %;
c) Erfahrungsnote: 30 %.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a) Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 70 %;
b) Note für die überbetrieblichen Kurse: 30 %.
4) Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
5) Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21
Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1) Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 80 %;
b) Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 22
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das Fähigkeitszeugnis (FZ).
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Steinmetzin FZ"/"Steinmetz FZ" zu führen.
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 21 Abs. 1, die Erfahrungsnote;
c) die Fachrichtung.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Steinmetzinnen/Steinmetze obliegt.
Art. 24
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verein Bildung Naturstein (VBN).
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3) Sie regelt mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat jederzeit Zutritt zu den Kursen.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Oktober 2010 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld "Steinbearbeitung", LGBl. 2010 Nr. 322, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 26
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung gemäss der Verordnung vom 26. Oktober 2010 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld "Steinbearbeitung" begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.
2) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung der Berufe gemäss der Verordnung nach Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16 bis 22) kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.
Art. 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
39207 Steinmetzin/Steinmetz; 39208 Bildhauerei; 39209 Industrie; 39210 Bau und Renovation; 39211 Gestaltung und Marmorverarbeitung